Abänderungsangebot im Vergaberecht
Abänderungsangebot: Angebot, das von den Ausschreibungsbedingungen abweicht. Grundsätzlich unzulässig, außer ausdrücklich zugelassen. § 105 ff. BVergG 2018.
Definition: Ein Abänderungsangebot ist ein Angebot, das inhaltlich von den in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen abweicht, und das im österreichischen Vergaberecht grundsätzlich unzulässig ist, sofern der Auftraggeber seine Zulässigkeit nicht ausdrücklich in der Ausschreibung gestattet hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 105 ff. BVergG 2018
Was ist ein Abänderungsangebot?
Ein Abänderungsangebot liegt vor, wenn ein Bieter ein Angebot einreicht, das von den in der Ausschreibung geforderten Leistungen, Bedingungen oder Spezifikationen abweicht – etwa durch geänderte technische Lösungen, andere Materialien oder abweichende Vertragsbedingungen.
Das Abänderungsangebot ist von zwei verwandten Angebotsformen abzugrenzen: Das Nebenangebot ist eine ergänzende Alternativlösung zum Hauptangebot (das Hauptangebot bleibt aufrechterhalten). Das Alternativangebot (in Österreich teilweise auch als Variantenangebot bezeichnet) bietet eine grundlegend andere Lösungsvariante an. Das Abänderungsangebot hingegen modifiziert die Ausschreibungsbedingungen selbst, anstatt eine ergänzende oder alternative Lösung anzubieten.
Der Begriff ist im österreichischen Vergaberecht verankert und hat keine vollständig deckungsgleiche Entsprechung in der deutschen Vergabeterminologie.
Bedeutung und Funktion
Das grundsätzliche Verbot des Abänderungsangebots schützt die Vergleichbarkeit der Angebote und die Integrität des Wettbewerbs: Wenn Bieter beliebig von den Ausschreibungsbedingungen abweichen könnten, wären die Angebote nicht mehr miteinander vergleichbar.
Die Ausschreibungsbedingungen definieren den Leistungsgegenstand und bilden die gemeinsame Grundlage, auf der alle Bieter ihre Angebote erstellen. Abweichungen von diesen Bedingungen würden einen fairen Vergleich unmöglich machen und den Wettbewerb verzerren.
Ausnahmsweise kann der Auftraggeber Abänderungsangebote ausdrücklich zulassen, wenn dies in der Ausschreibung vorgesehen ist. In diesem Fall muss er auch Mindestanforderungen festlegen, die das Abänderungsangebot erfüllen muss, um wertungsfähig zu sein. Fehlt eine solche ausdrückliche Zulassung, ist ein Abänderungsangebot zwingend auszuscheiden.
Konsequenz eines unzulässigen Abänderungsangebots: Das Angebot ist als nicht der Ausschreibung entsprechend auszuscheiden; es darf nicht bewertet werden.
Rechtsgrundlage
Das Abänderungsangebot ist in den §§ 105 ff. BVergG 2018 geregelt; seine Zulässigkeit hängt von der ausdrücklichen Gestattung durch den Auftraggeber in der Ausschreibung ab.
§ 105 BVergG 2018 regelt die Zulässigkeit von Nebenangeboten und Abänderungsangeboten. Der Auftraggeber muss in der Ausschreibung festlegen, ob und unter welchen Bedingungen solche Angebote zugelassen werden. Ohne ausdrückliche Zulassung sind abweichende Angebote auszuscheiden.
Auf EU-Ebene regelt Art. 45 der Richtlinie 2014/24/EU Varianten (Nebenangebote) und verlangt ebenfalls die ausdrückliche Zulassung durch den Auftraggeber. Eine eigenständige EU-Regelung zum „Abänderungsangebot" als österreichischem Spezificum existiert nicht.
Abgrenzung zu verwandten Angebotsformen
| Merkmal | Abänderungsangebot | Nebenangebot | Alternativangebot |
|---|---|---|---|
| Bezugspunkt | Abweichung von Ausschreibungsbedingungen | Ergänzung zum Hauptangebot | Alternative Lösungsvariante |
| Hauptangebot | Nicht zwingend | Muss zusätzlich eingereicht werden | Nicht erforderlich |
| Zulässigkeit | Nur bei ausdrücklicher Gestattung | Nur bei ausdrücklicher Gestattung | Nur bei ausdrücklicher Gestattung |
| Rechtsgrundlage AT | §§ 105 ff. BVergG 2018 | §§ 105 ff. BVergG 2018 | § 106 BVergG 2018 |
Verwandte Begriffe
- Alternativangebot
- Variantenangebot
- Angebot
- Ausschreibung
- Angebotsprüfung
- Leistungsverzeichnis
- Zuschlagsentscheidung
- Bieter
- Vergabeverfahren
- Nachprüfungsverfahren
FAQ
Wann ist ein Abänderungsangebot zulässig? Ein Abänderungsangebot ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber seine Zulässigkeit ausdrücklich in der Ausschreibung gestattet hat. Fehlt diese Gestattung, ist das Abänderungsangebot auszuscheiden, auch wenn es inhaltlich überzeugen würde.
Was passiert mit einem unzulässig eingereichten Abänderungsangebot? Ein Abänderungsangebot, das ohne ausdrückliche Gestattung durch den Auftraggeber eingereicht wurde, ist zwingend auszuscheiden. Es darf nicht in die Angebotswertung einbezogen werden. Der Bieter kann jedoch ein gleichzeitig eingefertigtes, ausschreibungskonformes Hauptangebot aufrechterhalten.
Wie unterscheidet sich das Abänderungsangebot vom Nebenangebot? Beim Nebenangebot reicht der Bieter zusätzlich zum ausschreibungskonformen Hauptangebot eine alternative Lösung ein. Das Hauptangebot bleibt aufrechterhalten. Beim Abänderungsangebot wird das Angebot selbst so modifiziert, dass es von den Ausschreibungsbedingungen abweicht, ohne zwingend ein separates konformes Hauptangebot zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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