Absage im Vergaberecht 2026
Absage im Vergaberecht: Information über die Nichtberücksichtigung eines Angebots. Inhalt, Fristen und Rechtsfolgen der Bieterinformation kompakt erklärt.
Definition: Eine Absage im Vergaberecht ist die formelle Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter oder Bewerber, dass sein Angebot oder Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt wird und er den Zuschlag nicht erhalten wird, verbunden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Gründen der Nichtberücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 134 GWB; Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU; § 131 BVergG 2018
Was ist eine Absage im Vergaberecht?
Die Absage ist die pflichtgemäße Information des Auftraggebers an unterlegene Bieter und leitet die Stillhaltefrist ein, innerhalb derer diese Rechtsschutz suchen können. Anders als im privaten Geschäftsverkehr, wo eine Absage formlos und ohne Begründung erfolgen kann, unterliegt die vergaberechtliche Absage strengen Formanforderungen. Sie muss inhaltlich bestimmte Pflichtangaben enthalten und rechtzeitig zugestellt werden.
Rechtlich wird die Absage häufig im selben Zusammenhang mit dem Begriff „Bieterinformation" oder „Zuschlagsinformation" verwendet. Sie ist die Kehrseite der Zuschlagserteilung: Während ein Bieter den Zuschlag erhält, erhalten alle anderen eine Absage.
Pflichtinhalt der Absage
Nach § 134 GWB bzw. Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU muss die Absage folgende Angaben enthalten:
- Den Namen des erfolgreichen Bieters
- Den Beginn der Stillhaltefrist (und ggf. deren Ende)
- Die Gründe für die Nichtberücksichtigung des unterlegenen Angebots
- Die wesentlichen Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots (relativ zum unterlegenen Angebot, sofern nicht schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse berührt sind)
In Österreich (§ 131 BVergG 2018) sind ähnliche Informationspflichten normiert; die Mitteilung muss ebenfalls Gründe für den Ausschluss oder die Nichtberücksichtigung enthalten.
Fristen
Die Absage muss spätestens zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erfolgen; in der Praxis wird sie gleichzeitig mit der Zuschlagsentscheidung versandt.
- Stillhaltefrist: Ab Zugang der Absage läuft die Stillhaltefrist von mindestens 15 Tagen (§ 134 Abs. 2 GWB). Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger geschlossen werden.
- Österreich: § 132 BVergG 2018 – die Stillhaltefrist beträgt im OSB 7 Werktage nach elektronischer Bekanntgabe.
Rechtsfolgen bei fehlerhafter Absage
Eine Absage, die die gesetzlichen Pflichtangaben nicht enthält oder verspätet zugestellt wird, kann die Stillhaltefrist nicht in Gang setzen – der Vertrag bleibt anfechtbar. Fehlt z.B. die Begründung, kann ein übergangener Bieter die Verlängerung der Informationsfrist verlangen oder direkt Nachprüfungsantrag stellen. Die Heilung eines Formmangels durch nachträgliche Information ist möglich, setzt aber die Stillhaltefrist neu in Gang.
FAQ
Muss der Auftraggeber auf Anfrage mehr Informationen zu den Gründen der Absage geben? Ja, unterlegene Bieter haben nach Art. 55 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU das Recht, auf Anfrage zusätzliche Informationen über die Gründe ihrer Ablehnung zu erhalten.
Kann ich nach einer Absage noch Akteneinsicht beantragen? Ja, im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens haben Antragsteller in der Regel ein Recht auf Akteneinsicht in die vergaberelevanten Unterlagen.
Muss die Absage schriftlich erfolgen? Im Oberschwellenbereich muss die Information gemäß dem Gebot der elektronischen Kommunikation grundsätzlich elektronisch erfolgen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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