Akteneinsicht im Vergaberecht 2026
Akteneinsicht im Vergaberecht: Recht unterlegener Bieter auf Einsicht in Vergabeakten im Nachprüfungsverfahren. Umfang, Grenzen und Antrag erklärt.
Definition: Akteneinsicht im Vergaberecht ist das Recht eines Antragstellers im Nachprüfungsverfahren, die bei der Vergabekammer oder dem Vergaberechtsschutzorgan vorliegenden Vergabeunterlagen und Akten einzusehen, um die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung überprüfen zu können, soweit dem nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 165 GWB; § 322 ff. BVergG 2018; VwGO (für Verwaltungsgerichte)
Was ist Akteneinsicht im Vergaberecht?
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein elementares Verfahrensrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren und Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren. Ohne Akteneinsicht könnte ein unterlegener Bieter die Gründe für seine Nichtberücksichtigung nicht vollständig nachvollziehen und seine Rechtsmittel nicht effektiv ausüben. Gleichzeitig muss das Recht auf Akteneinsicht gegen den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der anderen Verfahrensbeteiligten abgewogen werden.
In Deutschland regelt § 165 GWB die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Die Vergabekammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt wird.
Umfang der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht umfasst grundsätzlich alle verfahrensrelevanten Unterlagen, die der Auftraggeber bei der Vergabekammer eingereicht hat.
Dazu zählen typischerweise:
- Vergabevermerk und Vergabeakte
- Angebote (einschließlich Preise, sofern nicht als Geschäftsgeheimnis eingestuft)
- Wertungsmatrizen und Bewertungsbögen
- Bieterfragen und Antworten
- Bieterinformationsschreiben
- Protokolle von Verhandlungen (im Verhandlungsverfahren)
Nicht zugänglich sind in der Regel:
- Als Geschäftsgeheimnis eingestufte Inhalte des Angebots des Zuschlagsempfängers
- Interne Beratungsvermerke und rechtliche Stellungnahmen des Auftraggebers (sofern schutzbedürftig)
- Personenbezogene Daten, die nicht verfahrensrelevant sind
Geschäftsgeheimnisschutz
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist die wichtigste Schranke der Akteneinsicht. Bieter können bestimmte Informationen in ihren Angeboten als vertraulich kennzeichnen (z.B. Preiskalkulation, Produktionsverfahren, Lieferantenliste). Das Vergabekontrollorgan prüft, ob die Vertraulichkeitskennzeichnung berechtigt ist. Pauschal als „vertraulich" gekennzeichnete Angebote ohne Begründung werden nicht automatisch geschützt.
In Deutschland gilt seit 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das auch im Vergabekontext Anwendung findet.
Akteneinsicht im österreichischen Recht
In Österreich ist das Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und den Landesverwaltungsgerichten durch das AVG und die BVergG-Bestimmungen geregelt. Das BVwG gewährt Akteneinsicht nach § 17 AVG mit denselben Einschränkungen für Geschäftsgeheimnisse.
FAQ
Wann kann ich Akteneinsicht beantragen? Akteneinsicht kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens beantragt werden. Vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Was passiert, wenn der Auftraggeber die Akteneinsicht verweigert? Die Vergabekammer kann die Vorlage von Unterlagen anordnen und bei unberechtigter Verweigerung Konsequenzen ziehen.
Kann ich die Angebote anderer Bieter einsehen? Nur in dem Umfang, in dem keine Geschäftsgeheimnisse berührt sind. Preise und Bewertungspunkte sind in der Regel einsehbar; spezifische Kalkulationsdetails oft nicht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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