Glossar

Alternativangebot im Vergaberecht

Alternativangebot: Angebot mit alternativer Lösung bei funktionaler Leistungsbeschreibung. Nur bei ausdrücklicher Zulassung. § 106 BVergG 2018, § 35 VgV.

Definition: Ein Alternativangebot ist ein Angebot, bei dem ein Bieter eine von der Ausschreibung abweichende, funktional gleichwertige Lösungsvariante anbietet, die bei funktionaler oder ergebnisorientierter Leistungsbeschreibung zulässig ist, sofern der Auftraggeber Alternativangebote in der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen und Mindestanforderungen für deren Wertungsfähigkeit festgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 106 BVergG 2018, Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU, § 35 VgV


Was ist ein Alternativangebot?

Ein Alternativangebot (in Österreich teilweise auch als Variantenangebot bezeichnet) liegt vor, wenn ein Bieter nicht die in der Ausschreibung exakt beschriebene Leistung anbietet, sondern eine funktional gleichwertige alternative Lösung, die dasselbe Ergebnis auf einem anderen Weg erreicht.

Das Alternativangebot setzt eine gewisse Offenheit der Ausschreibung voraus: Bei einer rein konstruktiven, bis ins Detail definierten Leistungsbeschreibung gibt es keinen Raum für Alternativen. Alternativangebote kommen insbesondere bei funktionalen oder ergebnisorientierten Leistungsbeschreibungen in Betracht, bei denen der Auftraggeber das gewünschte Ergebnis definiert, aber die konkrete Lösung dem Bieter überlässt.

Typische Anwendungsbereiche: Bauaufträge mit innovativen Baumethoden, IT-Lösungen mit alternativer Architektur, Energieversorgungskonzepte mit unterschiedlichen Technologien.

Der Begriff „Alternativangebot" wird in Österreich teils synonym mit „Variantenangebot" verwendet; beide bezeichnen dasselbe Konzept.

Bedeutung und Funktion

Das Alternativangebot eröffnet Bietern die Möglichkeit, innovative oder wirtschaftlichere Lösungsansätze einzubringen, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung möglicherweise nicht berücksichtigt hat – zum Vorteil beider Seiten.

Auftraggeber profitieren von der Kreativität und dem Fachwissen des Marktes, ohne auf strikte Vorgaben bestehen zu müssen. Bieter können ihre spezifischen technischen Stärken einbringen. Das Instrument fördert Innovation im öffentlichen Beschaffungswesen.

Zwingende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Alternativangeboten:

  1. Ausdrückliche Zulassung: Der Auftraggeber muss in der Ausschreibung ausdrücklich angeben, dass Alternativangebote zugelassen werden. Ohne diese Angabe sind Alternativangebote zwingend auszuscheiden.
  2. Mindestanforderungen: Der Auftraggeber muss Mindestanforderungen festlegen, denen das Alternativangebot entsprechen muss, um wertungsfähig zu sein.
  3. Hauptangebot: Es ist zu prüfen, ob gleichzeitig ein Hauptangebot (konformes Angebot) einzureichen ist. Die Ausschreibungsbedingungen können dies verlangen.

Ein Alternativangebot, das die festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist auszuscheiden.

Rechtsgrundlage

In Österreich ist das Alternativangebot in § 106 BVergG 2018 geregelt; in Deutschland normiert § 35 VgV die Varianten für den Oberschwellenbereich; auf EU-Ebene bildet Art. 45 der Richtlinie 2014/24/EU die Grundlage.

§ 106 BVergG 2018 bestimmt, dass Alternativangebote nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der Auftraggeber deren Zulässigkeit in der Ausschreibung angegeben und Mindestanforderungen für die Wertung festgelegt hat. Zugleich müssen die Zuschlagskriterien so gestaltet sein, dass auch Alternativangebote sinnvoll bewertet werden können.

In Deutschland regelt § 35 Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte, dass Varianten (der deutsche Begriff für Alternativangebote) nur bei ausdrücklicher Zulassung und Mindestanforderungen bewertet werden dürfen. § 13 Abs. 3 VOB/A enthält entsprechende Regelungen für Bauleistungen.

Abgrenzung zu verwandten Konzepten

MerkmalAlternativangebotNebenangebotAbänderungsangebot
InhaltFunktional gleichwertige AlternativlösungErgänzende Variante zum HauptangebotAbweichung von Ausschreibungsbedingungen
HauptangebotJe nach Ausschreibung erforderlichZwingend zusätzlich einzureichenNicht zwingend
Typische SituationFunktionale LeistungsbeschreibungKonstruktive LeistungsbeschreibungAbweichung von Vertragsbedingungen
AT Rechtsgrundlage§ 106 BVergG 2018§§ 105 ff. BVergG 2018§§ 105 ff. BVergG 2018
DE Rechtsgrundlage§ 35 VgV§ 35 VgVKein eigenständiger Begriff

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf ein Bieter nur ein Alternativangebot einreichen, ohne ein konformes Hauptangebot? Das hängt von der Ausschreibung ab. Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung bestimmen, ob neben dem Alternativangebot auch ein konformes Hauptangebot einzureichen ist. Fehlt eine solche Anforderung, ist ein reines Alternativangebot grundsätzlich zulässig, sofern es die Mindestanforderungen erfüllt.

Was sind Mindestanforderungen bei Alternativangeboten? Mindestanforderungen sind vom Auftraggeber in der Ausschreibung festzulegende Kriterien, denen ein Alternativangebot entsprechen muss, um wertungsfähig zu sein. Sie beschreiben das funktionale Mindestanforderungsprofil der Leistung (z.B. Mindestleistungswerte, zwingende technische Standards, maximale Lieferzeiten).

Wie werden Alternativangebote bewertet? Alternativangebote werden nach denselben Zuschlagskriterien bewertet wie konforme Hauptangebote. Der Auftraggeber muss bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sicherstellen, dass diese für eine sinnvolle Bewertung von Alternativangeboten geeignet sind.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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