Alternativpositionen im Vergaberecht 2026
Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis: Bedingte Leistungspositionen, die nur bei Bedarf beauftragt werden. Abgrenzung zu Eventual- und Wahlpositionen.
Definition: Alternativpositionen sind Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung, die anstelle einer anderen Position angeboten werden und bei denen der Auftraggeber nach Angebotsprüfung entscheidet, welche der alternativ angebotenen Leistungen tatsächlich beauftragt wird – also eine Entweder-oder-Entscheidung zwischen zwei definierten Leistungsoptionen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 7 VOB/A; ÖNORM B 2061; BVergG 2018
Was sind Alternativpositionen?
Alternativpositionen ermöglichen dem Auftraggeber, verschiedene technische Ausführungsmöglichkeiten für denselben Leistungszweck nebeneinander zu beschreiben und vom Bieter bepreisen zu lassen, ohne sich zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf eine bestimmte Variante festzulegen. Sie sind ein Instrument zur Flexibilisierung der Leistungsbeschreibung und kommen häufig bei Bauleistungen vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch unklar ist, welche technische Lösung (z.B. Materialart, Ausführungsart) realisiert werden soll.
Der Auftraggeber wählt nach Auswertung der Angebote, welche Alternative beauftragt wird. Bieter müssen alle Alternativpositionen vollständig bepreisen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Alternativpositionen sind von Bedarfs-, Eventual- und Wahlpositionen zu unterscheiden.
| Begriff | Beschreibung |
|---|---|
| Alternativposition | Entweder-oder: Der Auftraggeber wählt nach Angebotseröffnung zwischen zwei definierten Varianten |
| Bedarfsposition / Eventualposition | Kann-Leistung: Wird nur bei tatsächlichem Bedarf beauftragt; Bepreisung zwingend, Ausführung optional |
| Wahlposition | Ähnlich wie Alternativposition; in manchen Vergabeordnungen synonym verwendet |
| Nebenangebot | Vom Bieter eigeninitiativ angebotene Alternative zur ausgeschriebenen Leistung |
Bepreisung und Wertung
Alternativpositionen müssen von allen Bietern zwingend bepreist werden; fehlende Preise können zum Ausschluss des Angebots führen. Bei der Angebotswertung wird in der Regel eine der Alternativen für den Vergleich herangezogen (die sogenannte „Hauptposition"). Erst nach Zuschlag entscheidet der Auftraggeber, welche Alternative tatsächlich ausgeführt wird.
Praktische Bedeutung
Für Bieter bedeuten Alternativpositionen einen erhöhten Kalkulationsaufwand, da sie alle Varianten vollständig durchkalkulieren müssen. Für Auftraggeber bieten sie Planungsflexibilität, insbesondere bei komplexen Bauprojekten mit noch offenen technischen Detailfragen. Kritiker sehen in Alternativpositionen das Risiko fehlender Vergleichbarkeit der Angebote und potenzieller Wettbewerbsverzerrungen.
FAQ
Müssen alle Alternativpositionen bepreist werden? Ja, in der Regel müssen Bieter alle Alternativpositionen vollständig bepreisen. Eine fehlende Preisangabe kann zum Angebotsausschluss führen.
Kann der Auftraggeber nach Zuschlag zwischen den Alternativen wechseln? Nein. Nach Entscheidung für eine Alternative ist diese bindend. Ein nachträglicher Wechsel wäre eine unzulässige Vertragsänderung.
Sind Alternativpositionen im EU-Vergaberecht ausdrücklich geregelt? Die EU-Vergaberichtlinien regeln Nebenangebote, nicht explizit Alternativpositionen. Diese sind vor allem in nationalen Normen (VOB/A, ÖNORM) geregelt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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