Glossar

Amtsermittlungsgrundsatz im Vergaberecht 2026

Amtsermittlungsgrundsatz im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabekammern ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Abgrenzung zum Beibringungsgrundsatz.

Definition: Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch: Untersuchungsgrundsatz) verpflichtet die Vergabekammer, den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Nachprüfungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln, ohne an die Anträge und Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB § 163, VwVfG


Was ist der Amtsermittlungsgrundsatz im Vergaberecht?

Der Amtsermittlungsgrundsatz ist ein fundamentales Verfahrensprinzip im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und verpflichtet diese, den Sachverhalt unabhängig vom Vortrag der Beteiligten vollständig aufzuklären. Er ist in § 163 Abs. 1 GWB verankert und unterscheidet das Vergabenachprüfungsverfahren wesentlich vom zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, der vor den ordentlichen Gerichten gilt. Gemäß § 163 Abs. 1 GWB erforscht die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen und bedient sich dabei aller ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmittel.

Inhalt und Reichweite

Der Amtsermittlungsgrundsatz ermächtigt und verpflichtet die Vergabekammer, alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, auch wenn die Beteiligten diese nicht vorgetragen haben.

Konkret bedeutet dies:

  • Die Vergabekammer ist nicht auf die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen beschränkt
  • Sie kann eigene Ermittlungen anstellen und Beweise erheben
  • Sie kann Unterlagen vom Auftraggeber anfordern (insbesondere die Vergabeakte)
  • Sie kann Sachverständige hinzuziehen
  • Sie kann Auskünfte von Dritten einholen

Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt jedoch nicht unbegrenzt: Die Vergabekammer ist an den Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens gebunden und darf nicht über den gestellten Antrag hinausgehen (ne ultra petita). Auch die zeitlichen Grenzen des § 167 GWB (Entscheidungsfrist von fünf Wochen) begrenzen den Umfang der möglichen Ermittlungen.

Abgrenzung zum Beibringungsgrundsatz

Im Gegensatz zum Amtsermittlungsgrundsatz gilt im Zivilprozess und im OLG-Beschwerdeverfahren der Beibringungsgrundsatz: Hier tragen die Parteien die Tatsachen vor, und das Gericht entscheidet nur auf Basis des vorgetragenen Sachverhalts. Das OLG als sofortige Beschwerdeinstanz (§§ 171 ff. GWB) ist daher nicht in gleichem Maße zur Amtsermittlung verpflichtet wie die Vergabekammer.

Praktische Bedeutung

Für Antragsteller im Nachprüfungsverfahren bedeutet der Amtsermittlungsgrundsatz eine erhebliche Erleichterung, da sie nicht alle vergaberechtlich relevanten Tatsachen selbst vortragen und beweisen müssen.

Die Vergabekammer kann insbesondere:

  • Die vollständige Vergabeakte vom Auftraggeber anfordern
  • Schwärzungen im Vergabevermerk überprüfen
  • Fragen zur Angebotswertung eigenständig aufklären

Dennoch sollten Antragsteller alle ihnen bekannten rügerelevanten Tatsachen vollständig und substantiiert vortragen, da dies die Entscheidung der Vergabekammer erheblich beeinflusst.

FAQ

Gilt der Amtsermittlungsgrundsatz auch vor dem OLG? Nein. Das OLG ist als Zivilgericht im Wesentlichen an den Beibringungsgrundsatz gebunden. Es kann jedoch in eingeschränktem Umfang eigene Ermittlungen anstellen.

Kann die Vergabekammer auch ohne Antrag tätig werden? Die Vergabekammer leitet das Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Innerhalb des eingeleiteten Verfahrens ermittelt sie den Sachverhalt dann aber von Amts wegen.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Vergabeakte nicht vorlegt? Die Vergabekammer kann die Vorlage der Vergabeakte anordnen. Verweigert der Auftraggeber die Vorlage, kann dies zulasten des Auftraggebers gewertet werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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