Glossar

Anforderungsfrist im Vergaberecht 2026

Die Anforderungsfrist im Vergaberecht bezeichnet die Frist, innerhalb derer Bieter Vergabeunterlagen anfordern können. Abgrenzung zur Angebotsfrist erklärt.

Definition: Die Anforderungsfrist im Vergaberecht ist der Zeitraum, innerhalb dessen Bieter beim öffentlichen Auftraggeber die Vergabeunterlagen (Ausschreibungsunterlagen) anfordern können, und endet in der Regel einige Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, um dem Auftraggeber ausreichend Zeit zur Bereitstellung der Unterlagen zu geben.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 41 VgV; § 83 BVergG 2018; Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU


Was ist die Anforderungsfrist?

Die Anforderungsfrist ist im modernen eVergabe-Umfeld weitgehend obsolet geworden, da Vergabeunterlagen heute in der Regel ab dem Tag der Bekanntmachung unmittelbar und vollständig auf der Vergabeplattform bereitgestellt werden. Im klassischen analogen Vergaberecht bezeichnete die Anforderungsfrist den letzten Tag, bis zu dem Bieter die Ausschreibungsunterlagen schriftlich anfordern mussten, um diese rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist zu erhalten.

Nach Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU und § 41 VgV sind Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung vollständig elektronisch bereitzustellen. Damit ist die separate Anforderungsfrist im Oberschwellenbereich im Regelfall entfallen.

Relevanz im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich und bei analogen Verfahren kann die Anforderungsfrist noch praktische Bedeutung haben. Wenn Unterlagen nicht automatisch bereitgestellt werden, sondern erst auf Anforderung versandt werden (z.B. bei komplexen Bauausschreibungen mit umfangreichen Plänen), muss der Auftraggeber eine Anforderungsfrist festlegen, die ausreichend Zeit vor dem Ende der Angebotsfrist endet.

Faustregel: Die Anforderungsfrist sollte mindestens 6–10 Werktage vor der Angebotsfrist enden, um die rechtzeitige Versendung der Unterlagen zu gewährleisten.

Bieterfragen und Anforderungsfrist

In manchen Ausschreibungen wird auch für Bieterfragen eine Anforderungsfrist (besser: Frageschlussfrist) festgelegt. Bis zu diesem Datum können Bieter Fragen zu den Vergabeunterlagen stellen; der Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zu einem bestimmten Termin vor Angebotsschluss. Die Festlegung einer solchen Frageschlussfrist ist vergaberechtlich empfohlen, aber nicht in allen Fällen verpflichtend.

FAQ

Muss ich die Vergabeunterlagen aktiv anfordern? Im modernen eVergabe-System nein – Unterlagen sind in der Regel ab Bekanntmachung auf der Plattform verfügbar. Eine Registrierung auf der Plattform kann jedoch erforderlich sein.

Was passiert, wenn ich die Anforderungsfrist versäume? Im analogen Verfahren können Sie keine Unterlagen mehr erhalten und damit kein Angebot abgeben. Im eVergabe-System ist die Anforderungsfrist durch den direkten Plattformzugang ersetzt.

Hat die Anforderungsfrist Auswirkungen auf die Angebotsfrist? Indirekt ja: Werden Unterlagen nur auf Anforderung versandt und versendet der Auftraggeber die Unterlagen nicht rechtzeitig, muss er die Angebotsfrist entsprechend verlängern.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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