Glossar

Angebote in Papierform im Vergaberecht 2026

Angebote in Papierform sind im EU-Oberschwellenbereich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Wann Ausnahmen gelten und was für den Unterschwellenbereich gilt.

Definition: Angebote in Papierform sind schriftliche, physisch eingereichte Angebotsdokumente, die im EU-Oberschwellenbereich seit der verpflichtenden Einführung der elektronischen Vergabe grundsätzlich nicht mehr als zulässige Angebotsform anerkannt werden, jedoch in bestimmten Ausnahmefällen und im Unterschwellenbereich weiterhin vorkommen können.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU; § 11 VgV; § 80 BVergG 2018


Papierangebote im eVergabe-Zeitalter

Mit der verpflichtenden Einführung der elektronischen Vergabe im Oberschwellenbereich (ab Oktober 2018) ist das Papierangebot in EU-weiten Verfahren grundsätzlich nicht mehr zulässig. Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Auftraggeber, alle Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe ausschließlich auf elektronischem Weg abzuwickeln. Bieter, die ihr Angebot in Papierform einreichen, müssen damit rechnen, dass ihr Angebot als nicht form­gerecht ausgeschlossen wird.

Gesetzliche Ausnahmen

Das Gebot zur elektronischen Angebotsabgabe kennt enggesteckte Ausnahmen, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen explizit bekanntgeben muss.

Zulässige Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU:

  • Aufträge, bei denen der Einsatz elektronischer Mittel besondere Sicherheitsmittel erfordert, die den Behörden nicht allgemein zugänglich sind
  • Aufträge, die die Vorlage physischer Modelle erfordern (z.B. Architekturmodelle, Prototypen)
  • Aufträge mit Informationen, die nach der Geheimhaltungsschutzverordnung zu behandeln sind
  • Technische Unmöglichkeit in begründeten Einzelfällen

Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich ist die Papierform noch häufiger anzutreffen, obwohl viele Auftraggeber auch hier auf elektronische Vergabe umgestellt haben. Nationale Vorschriften verlangen im USB nicht zwingend die vollständige elektronische Abwicklung; Auftraggeber können in bestimmten Fällen noch Papierangebote akzeptieren. In der Praxis nehmen jedoch auch kleinere Kommunen vermehrt eVergabe-Plattformen in Anspruch.

Formvorschriften für Papierangebote

Wenn ausnahmsweise Papierangebote zulässig sind, gelten besondere Formvorschriften.

  • Angebote müssen verschlossen eingereicht werden
  • Die Adressierung muss eindeutig auf das Vergabeverfahren hinweisen (Vergabe-Referenznummer, „Nicht vor Submission öffnen")
  • Eigenhändige Unterschrift aller zeichnungsberechtigten Personen
  • Rechtzeitiger Eingang vor Submissionstermin (Eingangsprinzip, nicht Absendeprinzip)
  • Oft: Zusätzliche Einreichung einer CD/USB mit den Angebotsdokumenten in digitaler Form

FAQ

Was passiert, wenn ich aus Versehen ein Papierangebot einreiche, obwohl elektronische Einreichung vorgeschrieben war? Das Angebot wird in der Regel als nicht formgerecht ausgeschlossen. Es gibt keine Möglichkeit zur Nachbesserung.

Kann ich ein elektronisches Angebot zusätzlich in Papierform einreichen? Nein. Wenn elektronische Einreichung vorgeschrieben ist, hat das Papierangebot keine Rechtswirkung. Im Zweifel gilt das elektronisch eingereichte Angebot.

Müssen Papierangebote unterschrieben sein? Ja, bei Papierangeboten ist die eigenhändige Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person(en) erforderlich. Die Anforderungen können je nach Vergabeordnung variieren.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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