Glossar

Angebotsöffnung im Vergaberecht

Die Angebotsöffnung (Submission) ist die formelle Öffnung der eingereichten Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist durch den Auftraggeber.

Definition: Die Angebotsöffnung, auch als Submission bezeichnet, ist der förmliche Akt, mit dem der Auftraggeber nach Ablauf der Angebotsfrist die eingereichten Angebote öffnet, ihren Inhalt protokolliert und damit das Vergabeverfahren in die Phase der Angebotsprüfung und -wertung überführt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, § 14 VgV/VOB/A


Was ist die Angebotsöffnung?

Die Angebotsöffnung markiert den Übergang vom passiven Sammeln der Angebote zur aktiven Auseinandersetzung des Auftraggebers mit deren Inhalt – und ist damit ein Schlüsselmoment im Vergabeverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle eingegangenen Angebote unter Verschluss gehalten werden; kein Unbefugter darf vor der Öffnung Kenntnis vom Inhalt eines Angebots erlangen. Diese Vertraulichkeit schützt den Wettbewerb und verhindert, dass Bieter ihre Angebote im Wissen um die Konkurrenzangebote anpassen.

Die Angebotsöffnung erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist und wird durch ein Protokoll dokumentiert. Im deutschen und österreichischen Vergaberecht bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Öffentlichkeit dieses Vorgangs.

Bedeutung und Funktion

Die Angebotsöffnung erfüllt eine wesentliche Transparenz- und Kontrollfunktion: Sie schafft den offiziellen, dokumentierten Ausgangspunkt für alle weiteren Prüfungs- und Wertungsschritte. Durch das Öffnungsprotokoll wird ein unveränderlicher Nachweis über die zum Zeitpunkt der Öffnung vorliegenden Angebote und deren Grunddaten (z. B. Bieterbezeichnungen, Gesamtpreise) geschaffen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit des gesamten Vergabeverfahrens und ermöglicht eine spätere Kontrolle durch Vergabebehörden oder Gerichte.

Österreich: Öffentliche Submission mit Protokollpflicht

In Österreich ist die Angebotsöffnung bei Bauaufträgen traditionell eine öffentliche Veranstaltung, die als „Submission" bezeichnet wird und an der die Bieter persönlich teilnehmen können. Bei der öffentlichen Submission werden die Angebote in Anwesenheit der erschienenen Bieter geöffnet und die wesentlichen Angaben – insbesondere die Namen der Bieter und die Angebotspreise – laut verlesen und protokolliert. Der Auftraggeber ist zur Führung eines Öffnungsprotokolls verpflichtet, das allen Bietern auf Verlangen zugänglich gemacht werden muss. Diese Transparenz ermöglicht es Bietern, sofort zu überprüfen, ob ihre Angebote korrekt erfasst wurden.

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie bei elektronischer Einreichung gelten in Österreich abweichende Regelungen, die eine vollständig öffentliche Öffnung nicht in jedem Fall vorsehen.

Deutschland: Nicht öffentliche Angebotsöffnung

In Deutschland findet die Angebotsöffnung nicht öffentlich statt; Bieter haben kein Recht, der Öffnung beizuwohnen. Die Öffnung wird vom Auftraggeber intern durchgeführt und protokolliert. Erst nach Abschluss der Angebotsprüfung und -wertung werden die Bieter über die Ergebnisse informiert. Diese Regelung soll die Vertraulichkeit des Verfahrens sichern und den Auftraggeber vor unzulässiger externer Einflussnahme schützen.

Elektronische Angebotsöffnung

Mit der zunehmenden Digitalisierung des Vergabewesens erfolgt die Angebotsöffnung heute vielfach elektronisch. Angebote werden über Vergabeplattformen eingereicht und zum Öffnungszeitpunkt automatisch freigegeben. Auch bei der elektronischen Öffnung gilt die Protokollpflicht.

Rechtsgrundlage

Die Angebotsöffnung ist sowohl durch EU-Recht als auch durch nationales Vergaberecht geregelt.

  • EU: Art. 22, 53 Richtlinie 2014/24/EU (elektronische Kommunikation, Vertraulichkeit)
  • Österreich: §§ 118 ff. BVergG 2018 (Öffnung der Angebote, Protokollpflicht)
  • Deutschland: § 14 VgV, § 14 VOB/A (Öffnung der Angebote)

Verwandte Begriffe

FAQ

Dürfen Bieter bei der Angebotsöffnung in Österreich immer anwesend sein? Bei der klassischen Submission (insbesondere Bauaufträge) ist die Öffnung in Österreich grundsätzlich öffentlich. Bei elektronischen Verfahren und bestimmten Auftragsarten kann die Öffentlichkeit eingeschränkt sein. Bieter sollten die Vergabeunterlagen auf entsprechende Hinweise prüfen.

Was steht im Öffnungsprotokoll? Das Öffnungsprotokoll enthält in der Regel: Datum und Uhrzeit der Öffnung, die Namen aller Bieter, die Gesamtpreise der Angebote, allfällige Ausschlussgründe sowie die Namen der anwesenden Personen. Es ist ein wichtiges Dokument für die spätere Nachvollziehbarkeit des Verfahrens.

Was passiert mit Angeboten, die nach der Öffnung als verspätet erkannt werden? Angebote, die nachweislich nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind ungeöffnet zurückzusenden oder zu verwahren und vom Vergabeverfahren auszuschließen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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