Angebotsfrist im Vergaberecht
Die Angebotsfrist ist die gesetzlich geregelte Frist, innerhalb derer Bieter ihr Angebot beim öffentlichen Auftraggeber einreichen müssen.
Definition: Die Angebotsfrist ist der vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen interessierte Unternehmen ihr Angebot einreichen müssen; sie beginnt mit der Versendung oder Veröffentlichung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und endet mit dem Ablauf des angegebenen Termins, nach dem keine Angebote mehr entgegengenommen werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, § 15 VgV
Was ist die Angebotsfrist?
Die Angebotsfrist ist eine der zentralen Verfahrensfristen im Vergaberecht: Sie legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt Bieter ihr Angebot beim Auftraggeber einreichen müssen. Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingehen, dürfen vom Auftraggeber nicht mehr berücksichtigt werden und sind zwingend auszuschließen. Die Frist dient dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie sicherstellt, dass alle Bieter denselben Zeitraum zur Angebotserstellung haben.
Die Angebotsfrist beginnt in der Regel mit der Absendung der Auftragsbekanntmachung (im offenen Verfahren) oder mit der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren). Das Ende der Frist ist der genaue Datum-/Uhrzeitterminus, bis zu dem das Angebot vollständig beim Auftraggeber eingegangen sein muss.
Bedeutung und Funktion
Die Angebotsfrist erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Sie gibt Bietern ausreichend Zeit zur sorgfältigen Angebotserstellung und schützt gleichzeitig den fairen Wettbewerb, indem sie allen Teilnehmern dieselben Bedingungen garantiert. Zu kurze Fristen benachteiligen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht über dieselben Kapazitäten verfügen wie Großunternehmen. Das EU-Vergaberecht setzt daher verbindliche Mindestfristen.
Mindestfristen im Überblick
Offenes Verfahren (EU-Oberschwellenbereich)
- Regelfall: 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung (Art. 27 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU)
- Bei Vorinformation (Prior Information Notice): Mindestens 15 Tage, sofern die Vorinformation mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Bekanntmachung veröffentlicht wurde
- Bei vollständig elektronischer Einreichung: Verkürzung um 5 Tage möglich (auf 30 Tage)
Nicht offenes Verfahren
- Teilnahmefrist: Mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung
- Angebotsfrist: Mindestens 30 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe; kann im gegenseitigen Einvernehmen auf 10 Tage verkürzt werden
Dringende Fälle
Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf mindestens 15 Tage verkürzt werden (Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU).
Verlängerung der Angebotsfrist
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn:
- die Vergabeunterlagen nicht rechtzeitig bereitgestellt wurden oder
- Bieterfragen nicht fristgerecht beantwortet wurden und die Antworten für die Angebotserstellung wesentlich sind.
Rechtsgrundlage
Die Angebotsfrist ist sowohl auf EU-Ebene als auch national gesetzlich geregelt.
- EU: Art. 27, 28, 29 Richtlinie 2014/24/EU
- Österreich: § 117 BVergG 2018 (Fristen im Oberschwellenbereich); §§ 46 ff. BVergG 2018 (Unterschwellenbereich)
- Deutschland: § 15 VgV (offenes Verfahren), § 16 VgV (nicht offenes Verfahren), § 10a VOB/A (Bauleistungen)
Verwandte Begriffe
FAQ
Was passiert, wenn ein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist eingeht? Verspätet eingegangene Angebote sind zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. Der Auftraggeber hat keinen Ermessensspielraum. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Auftraggeber, nicht das Absendedatum.
Kann die Angebotsfrist nach Veröffentlichung noch verlängert werden? Ja. Eine Verlängerung ist möglich und mitunter sogar verpflichtend, etwa wenn der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich ändert oder Bieterfragen nicht rechtzeitig beantwortet. Die Verlängerung muss allen Bietern gleichzeitig mitgeteilt werden.
Gilt die gesetzliche Mindestfrist auch im Unterschwellenbereich? Im Unterschwellenbereich gelten kürzere nationale Mindestfristen. In Österreich sieht das BVergG 2018 für einfachere Vergaben kürzere Fristen vor; in Deutschland richtet sich der Unterschwellenbereich nach der UVgO bzw. VOB/A mit eigenen Fristenregeln.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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