Glossar

Angebotsöffnung im Vergaberecht

Die Angebotsöffnung (Submission) ist die formelle Öffnung eingegangener Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist unter Wahrung des Transparenzprinzips.

Definition: Die Angebotsöffnung ist der nach Ablauf der Angebotsfrist durchzuführende formelle Akt, bei dem der Auftraggeber die eingegangenen Angebote öffnet, deren wesentliche Inhalte in einem Öffnungsprotokoll festhält und damit die Grundlage für die nachfolgende Angebotsprüfung und -wertung schafft.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, § 117 BVergG 2018, § 14 VOB/A


Was ist die Angebotsöffnung?

Die Angebotsöffnung – im österreichischen und deutschen Sprachgebrauch auch als Submission bezeichnet – markiert den Übergang vom passiven Eingang der Angebote zur aktiven Prüfungs- und Wertungsphase des Vergabeverfahrens. Erst mit der Öffnung der Angebote werden die Inhalte der eingereichten Angebote für den Auftraggeber zugänglich; bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Angebote unter Verschluss und damit vertraulich gehalten werden. Kein Bieter darf vor dem Öffnungstermin Kenntnis vom Inhalt eines anderen Angebots erlangen.

Die Angebotsöffnung ist ein zentrales Instrument zur Wahrung des Transparenzprinzips und des Geheimwettbewerbs: Nur wenn alle Angebote gleichzeitig und unter denselben Bedingungen geöffnet werden, kann sichergestellt werden, dass kein Bieter vom Inhalt eines Konkurrenzangebots profitiert und sein eigenes Angebot entsprechend angepasst hat.

Bedeutung und Funktion

Die Angebotsöffnung erfüllt eine doppelte Funktion: Sie dient dem Transparenzgebot des Vergaberechts und schützt gleichzeitig den Geheimwettbewerb, indem sie verhindert, dass Bieter vor dem Termin Einblick in fremde Angebote erhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angebotsöffnung in einer Weise durchzuführen, die Manipulation ausschließt und die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sicherstellt.

Das Öffnungsprotokoll

Das Öffnungsprotokoll (auch: Submissionsprotokoll) ist das zentrale Dokument der Angebotsöffnung: Es hält die wesentlichen Eckdaten aller eingegangenen Angebote fest und dient als unveränderliches Beweisdokument für den weiteren Verfahrensablauf. Im Protokoll werden in der Regel folgende Angaben festgehalten:

  • Name und Anschrift der Bieter
  • Gesamtbetrag des Angebots (Angebotssumme)
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots
  • Allfällige Unvollständigkeiten oder formelle Mängel
  • Etwaige Nebenangebote oder Alternativangebote
  • Unterschriften der anwesenden Personen

Das Öffnungsprotokoll ist Bestandteil der Vergabedokumentation und muss auf Verlangen den Bietern und Nachprüfungsinstanzen zugänglich gemacht werden.

Elektronische vs. analoge Öffnung

Mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Vergabe hat sich auch die Angebotsöffnung grundlegend gewandelt: Bei elektronisch eingereichten Angeboten erfolgt die Öffnung durch einen technischen Entschlüsselungsvorgang auf der Vergabeplattform, nicht durch physisches Öffnen von Briefumschlägen. Elektronische Vergabeplattformen stellen sicher, dass eingereichte Angebote bis zum Öffnungstermin verschlüsselt bleiben und erst zum festgelegten Zeitpunkt für den Auftraggeber lesbar werden. Dadurch werden Manipulationen technisch ausgeschlossen.

Bei analoger (papiergebundener) Einreichung erfolgt die Öffnung hingegen physisch in einem dafür vorgesehenen Raum, bei dem in der Regel mehrere Vertreter des Auftraggebers anwesend sein müssen. Eine Anwesenheit von Bietern bei der Öffnung ist je nach nationalem Recht und Verfahrensart möglich.

Rechtsgrundlage

Die Angebotsöffnung ist sowohl auf unionsrechtlicher als auch auf nationaler Ebene geregelt.

  • EU: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU (elektronische Kommunikation und Vertraulichkeit); Art. 56 Abs. 1 (Grundsätze der Prüfung)
  • Österreich: § 117 BVergG 2018 (Öffnung der Angebote, Protokollierungspflicht, Bieterrechte bei der Öffnung)
  • Deutschland: § 14 VOB/A (Öffnung der Angebote bei Bauleistungen), § 55 VgV (Grundsatz der Vertraulichkeit und Dokumentation)

Verwandte Begriffe

FAQ

Dürfen Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein? Im österreichischen Recht haben Bieter grundsätzlich das Recht, bei der Öffnung der Angebote anwesend zu sein (§ 117 BVergG 2018). In Deutschland hängt dies von der Verfahrensart ab: Bei der Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A ist die Anwesenheit von Bietern vorgesehen; bei Vergaben nach VgV ist dies nicht zwingend vorgeschrieben.

Was passiert, wenn ein Angebot zum Öffnungstermin noch nicht geöffnet werden kann (z. B. technisches Problem bei elektronischer Einreichung)? Der Auftraggeber muss den Sachverhalt dokumentieren. Liegt die Ursache des technischen Problems beim Auftraggeber oder der Plattform, kann eine Verlängerung der Angebotsfrist erforderlich sein. Liegt die Ursache beim Bieter, ist das Angebot in der Regel auszuschließen.

Wird der Inhalt des Öffnungsprotokolls allen Bietern mitgeteilt? Das Öffnungsprotokoll kann auf Antrag eingesehen werden. In Österreich haben Bieter ein Recht auf Akteneinsicht in bestimmten Verfahrensphasen. In Deutschland sind die Einsichtsrechte durch § 165 GWB geregelt. Die Angebotssummen der Mitbewerber werden im Zuge der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zugänglich.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.