Glossar

Angebotspreis & Auftragssumme im Vergaberecht 2026

Angebotspreis und Auftragssumme im Vergaberecht: Definition, Berechnung und rechtliche Bedeutung für öffentliche Aufträge in Österreich und Deutschland.

Definition: Der Angebotspreis ist die vom Bieter angebotene Gesamtvergütung für die ausgeschriebene Leistung; die Auftragssumme bezeichnet den tatsächlich vereinbarten Vertragswert nach Zuschlagserteilung, der vom Angebotspreis abweichen kann.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, GWB/VgV, VOB/A, UVgO


Was ist der Angebotspreis?

Der Angebotspreis ist die Kerngröße jedes öffentlichen Vergabeverfahrens und bildet die Grundlage für die Angebotswertung sowie die spätere Vertragsgestaltung. Er umfasst sämtliche Kosten, die der Bieter für die vollständige, ordnungsgemäße Erbringung der ausgeschriebenen Leistung kalkuliert und die er dem Auftraggeber in Rechnung stellen möchte. Im Leistungsverzeichnis sind in der Regel Einheitspreise anzugeben, aus denen sich durch Multiplikation mit den Mengenansätzen der Gesamtpreis (Angebotssumme) errechnet.

Der Angebotspreis muss alle Kosten einschließlich Nebenkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn enthalten. Rabatte und Nachlässe sind im Angebot selbst auszuweisen – nachträgliche Preisverhandlungen sind im Vergaberecht grundsätzlich unzulässig (Verhandlungsverbot im offenen und nicht offenen Verfahren).

Auftragssumme: Abgrenzung und Bedeutung

Die Auftragssumme ist der durch Zuschlag rechtsverbindlich vereinbarte Vertragspreis und kann von der ursprünglichen Angebotssumme abweichen, wenn Nachträge, Mengenänderungen oder vertraglich vereinbarte Anpassungen eintreten. Bei Einheitspreisverträgen ergibt sich die endgültige Abrechnungssumme erst nach Aufmaß und Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungsmengen. Bei Pauschalverträgen ist die Auftragssumme hingegen fix, sofern keine Leistungsänderungen vereinbart werden.

Für die Schätzung des Auftragswertes im Sinne der EU-Schwellenwertprüfung ist nicht der tatsächliche Angebotspreis maßgeblich, sondern der vom Auftraggeber vorab geschätzte Auftragswert (§ 12 BVergG 2018 / § 3 VgV).

Preisarten und Preisformen

Das Vergaberecht unterscheidet verschiedene Preisarten, die jeweils unterschiedliche Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer begründen.

  • Einheitspreis: Preis pro Mengeneinheit; Gesamtpreis ergibt sich aus Menge mal Einheitspreis. Mengenrisiko trägt der Auftraggeber.
  • Pauschalpreis (Festpreis): Unveränderlicher Gesamtpreis für eine definierte Leistung. Mengenrisiko trägt der Auftragnehmer.
  • Stundensatzpreise / Regiepreise: Vergütung nach tatsächlichem Aufwand; nur für ergänzende oder unvorhersehbare Teilleistungen zulässig.
  • Veränderliche Preise: Preisgleitklauseln bei längeren Vertragslaufzeiten zur Berücksichtigung von Lohn- und Materialpreisentwicklungen.

Preisangaben und Formvorschriften

Fehlende oder unvollständige Preisangaben führen in der Regel zum zwingenden Angebotsausschluss. Gemäß § 126 BVergG 2018 und § 16 VOB/A sind Angebote auszuschließen, wenn Preise fehlen, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich zugelassen, dass einzelne Positionen unbepreist bleiben dürfen. Preisangaben müssen eindeutig und ohne Vorbehalt sein.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Angebotspreis und Auftragssumme? Der Angebotspreis ist die vom Bieter angebotene Summe vor Zuschlag; die Auftragssumme ist der nach Zuschlag vertraglich fixierte Betrag, der sich im Zuge der Auftragsausführung verändern kann.

Darf der Auftraggeber über den Angebotspreis verhandeln? Im offenen und nicht offenen Verfahren gilt ein striktes Verhandlungsverbot (§ 103 BVergG 2018 / § 15 VgV). Preisverhandlungen sind nur im Verhandlungsverfahren zulässig.

Was passiert, wenn ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig erscheint? Der Auftraggeber ist verpflichtet, ungewöhnlich niedrige Angebote zu hinterfragen und den Bieter zur Aufklärung aufzufordern. Kann die Seriosität des Preises nicht nachgewiesen werden, ist das Angebot auszuscheiden.

Wie wird die Umsatzsteuer behandelt? Angebotspreise sind grundsätzlich ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben; die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Schwellenwertberechnungen erfolgen ebenfalls netto.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.