Glossar

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Vergaberecht 2026

Arbeitsgemeinschaft im Vergaberecht: Mehrere Unternehmen bewerben sich gemeinsam. Anforderungen, Haftung und Abgrenzung zur Bietergemeinschaft erklärt.

Definition: Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Vergaberecht ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen, die gemeinsam als ein Bieter an einem Vergabeverfahren teilnehmen und im Auftragsfall die Leistung gemeinschaftlich erbringen, wobei sie gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch haften.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 109 BVergG 2018, § 43 VgV, Art. 19 Richtlinie 2014/24/EU


Was ist eine Arbeitsgemeinschaft im Vergaberecht?

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist die klassische Kooperationsform, über die sich mehrere Unternehmen im öffentlichen Vergabewesen zusammenschließen, um Aufträge zu erfüllen, die ein einzelnes Unternehmen nicht alleine bewältigen könnte oder wollte. Die ARGE ist kein eigenes Rechtssubjekt im Sinne einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie ist vielmehr eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR in Deutschland, GesbR in Österreich) oder eine vergleichbare vertragliche Kooperationsform. Die beteiligten Unternehmen – die ARGE-Mitglieder – bleiben rechtlich selbständig.

Im Vergaberecht ist die ARGE ausdrücklich anerkannt. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Teilnahme an Vergabeverfahren zu gestatten.

Abgrenzung: ARGE vs. Bietergemeinschaft

In der Praxis werden die Begriffe „Arbeitsgemeinschaft" und „Bietergemeinschaft" häufig synonym verwendet, obwohl sie unterschiedliche Perspektiven beschreiben. „Bietergemeinschaft" bezeichnet den Zusammenschluss im Stadium des Bietens, also während des Vergabeverfahrens. „Arbeitsgemeinschaft" bezeichnet denselben Zusammenschluss aus der Perspektive der Leistungserbringung nach Zuschlag. Rechtlich ist kein wesentlicher Unterschied: Beide Begriffe meinen dasselbe Konstrukt.

Anforderungen im Vergabeverfahren

Auftraggeber können ARGEn verpflichten, eine Rechtsform anzunehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter (federführendes Mitglied) zu benennen, sobald ihnen der Auftrag erteilt wurde.

Typische Anforderungen:

  • Benennung eines federführenden ARGE-Mitglieds (Ansprechpartner, Vertragspartner)
  • Gemeinsame Eigenerklärungen und Nachweise (EEE, Strafregisterbescheinigungen für jedes Mitglied)
  • Nachweis der Eignungsvoraussetzungen: Jedes Mitglied muss die persönliche Eignung nachweisen; Fachkunde und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können zusammengerechnet werden
  • Unterzeichnung des Angebots durch alle Mitglieder oder den bevollmächtigten Vertreter

Auftraggeber dürfen ARGEn nicht von vornherein ausschließen, es sei denn, es liegen objektiv gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe vor.

Haftung

Alle ARGE-Mitglieder haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die vollständige und mangelfreie Vertragserfüllung. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann jeden ARGE-Partner in vollem Umfang für Mängel oder Vertragsverletzungen in Anspruch nehmen, unabhängig von der internen Aufgabenverteilung. Der Innenausgleich zwischen den ARGE-Partnern richtet sich nach dem ARGE-Vertrag.

Eignungsleihe innerhalb der ARGE

In einer ARGE können die Mitglieder ihre Kapazitäten und Eignungsmerkmale gegenseitig einbringen, ohne dass eine formelle Eignungsleihe erforderlich ist. Wenn das federführende Mitglied selbst nicht über alle Nachweise verfügt, werden die Ressourcen der anderen ARGE-Partner direkt angerechnet. Dies unterscheidet die ARGE von der Eignungsleihe bei Unterauftragnehmern, bei der ein zusätzlicher Verpflichtungsnachweis nötig ist.

FAQ

Kann eine ARGE aus Unternehmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten bestehen? Ja, grenzüberschreitende ARGEn sind ausdrücklich zulässig. Sie sind ein Mittel zur Förderung der grenzüberschreitenden Beteiligung von KMU.

Muss die ARGE zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits als GbR/GesbR gegründet sein? Nein. Im Regelfall genügt eine Absichtserklärung (Letter of Intent) aller Mitglieder. Die formelle Gründung wird häufig erst nach Zuschlag verlangt.

Darf der Auftraggeber die Mindestgröße einer ARGE begrenzen? Nur ausnahmsweise und mit objektiver Begründung. Eine generelle Beschränkung auf zwei ARGE-Mitglieder wäre in der Regel unverhältnismäßig.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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