Arbeitsgemeinschaft im Vergaberecht
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur gemeinsamen Angebotsstellung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Vergabeverfahren.
Definition: Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im vergaberechtlichen Sinne ist der vertragliche Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zum Zweck der gemeinsamen Abgabe eines Angebots und der gemeinsamen Auftragserfüllung, ohne dass dadurch eine neue eigenständige Rechtsperson entsteht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 20 Abs. 5 BVergG 2018, § 43 VgV, Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU
Was ist eine Arbeitsgemeinschaft?
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ermöglicht es mehreren Unternehmen, gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilzunehmen und ein Angebot einzureichen, das die gebündelten Ressourcen, Kapazitäten und Referenzen aller Mitglieder nutzt. Eine ARGE entsteht typischerweise dann, wenn ein einzelnes Unternehmen die geforderten Eignungsanforderungen nicht alleine erfüllen kann oder die Leistungserbringung eine Kombination verschiedener Fachgebiete erfordert.
Die ARGE hat keine eigene Rechtspersönlichkeit – sie ist kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern ein schuldrechtlicher Zusammenschluss auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages (in der Regel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR bzw. GesbR). Gegenüber dem Auftraggeber tritt die ARGE als Einheit auf; intern regeln die Mitglieder ihre Rechte und Pflichten im ARGE-Vertrag.
Bedeutung und Funktion
Die Arbeitsgemeinschaft ist ein zentrales Instrument, das auch kleineren und mittleren Unternehmen die Teilnahme an größeren Vergabeverfahren ermöglicht, die sie alleine nicht bewältigen könnten.
Keine Rechtspersönlichkeit
Die ARGE als solche ist kein eigenes Rechtssubjekt. Im Vergabeverfahren sind daher alle Mitglieder der ARGE namentlich zu benennen, und das Angebot ist von allen Mitgliedern (oder einem bevollmächtigten federführenden Unternehmen) zu unterzeichnen. Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit den ARGE-Mitgliedern als Gesamtschuldner.
Gesamtschuldnerische Haftung
Alle Mitglieder der ARGE haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann jeden ARGE-Partner in voller Höhe für die gesamte Leistung in Anspruch nehmen, unabhängig von der internen Aufgabenverteilung. Diese gesamtschuldnerische Haftung ist zwingendes Vergaberecht und kann nicht durch ARGE-interne Vereinbarungen ausgeschlossen werden.
Eignungsanforderungen
Bei einer ARGE werden die Eignungsnachweise der Mitglieder grundsätzlich zusammengelegt (kumuliert). Der Auftraggeber prüft die Gesamteignung der ARGE. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Die Eignung der ARGE wird aus den Einzeleignungen der Mitglieder zusammengesetzt.
- Jedes Mitglied muss die Grundanforderungen (z. B. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) individuell erfüllen.
- Technische und wirtschaftliche Eignung können kumuliert werden.
In Österreich regelt § 20 Abs. 5 BVergG 2018 die Bietergemeinschaft; in Deutschland bestimmt § 43 VgV die Anforderungen an Bietergemeinschaften. Auftraggeber dürfen die Bildung von Bietergemeinschaften nicht ohne sachlichen Grund untersagen.
ARGE-Vertrag
Intern regelt der ARGE-Vertrag die Rechte und Pflichten der Mitglieder untereinander, insbesondere:
- Federführung und Vollmacht zur Vertretung der ARGE
- Aufteilung der Leistungserbringung und der Vergütung
- Haftungsregelungen im Innenverhältnis
- Vorgehen bei Ausscheiden eines Mitglieds
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Nicht jede ARGE ist vergaberechtlich unbedenklich: Wenn die beteiligten Unternehmen auch einzeln in der Lage wären, den Auftrag zu erfüllen und eigenständig anzubieten, kann die ARGE-Bildung als wettbewerbsbeschränkende Absprache gewertet werden. In Deutschland hat der BGH hierzu klargestellt, dass ARGEn, die den Wettbewerb unnötig beschränken, kartellrechtlich problematisch sein können. Auftraggeber sind berechtigt, von ARGE-Mitgliedern Erläuterungen zur Notwendigkeit des Zusammenschlusses zu verlangen.
Rechtsgrundlage
Die Arbeitsgemeinschaft ist auf mehreren Rechtsstufen verankert.
- EU: Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU (Inanspruchnahme von Kapazitäten Dritter, gilt entsprechend für Bietergemeinschaften)
- Österreich: § 20 Abs. 5 BVergG 2018 (Bietergemeinschaft); interne Struktur nach GesbR-Recht (§§ 1175 ff. ABGB)
- Deutschland: § 43 VgV (Bietergemeinschaft); interne Struktur nach GbR-Recht (§§ 705 ff. BGB); § 1 GWB (Wettbewerbsrecht)
Verwandte Begriffe
- Bieter
- Eignungskriterien
- Zwingende Ausschlussgründe
- Angebot
- Auftragnehmer
- Öffentliche Ausschreibung
- Zweistufiges Vergabeverfahren
- Vergabekammer
FAQ
Darf ein Auftraggeber die Bildung von ARGEn grundsätzlich untersagen? Nein. Auftraggeber dürfen ARGEn nicht ohne sachliche Rechtfertigung ausschließen. Eine pauschale Untersagung von Bietergemeinschaften wäre vergaberechtlich unzulässig und würde den Wettbewerb unangemessen einschränken. Einschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe – etwa im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung – dies erfordern.
Können Mitglieder einer ARGE nach Angebotsabgabe wechseln? Grundsätzlich nein. Die Zusammensetzung der ARGE ist nach Angebotsabgabe grundsätzlich festgeschrieben. Änderungen der ARGE-Zusammensetzung nach Angebotsabgabe können zur Unzulässigkeit des Angebots führen. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen möglich (z. B. Insolvenz eines Mitglieds), und der Auftraggeber muss dem zustimmen.
Wie weist eine ARGE ihre Eignung nach? Die ARGE legt die Eignungsnachweise aller Mitglieder vor. Jedes Mitglied erbringt die auf es entfallenden Nachweise. Im EU-Oberschwellenbereich wird das Europäische Einheitliche Eigenerklärungsdokument (EEE) für jedes Mitglied separat ausgefüllt. Die Gesamteignung der ARGE ergibt sich aus der Zusammenfassung der Einzeleignungen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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