Glossar

Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergaberecht 2026

Aufforderung zur Angebotsabgabe: Rechtliche Grundlagen, Inhalt und Bedeutung des Aufforderungsschreibens im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren.

Definition: Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist das förmliche Schreiben, mit dem der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog ausgewählte Bewerber auffordert, ein verbindliches Angebot einzureichen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 54 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 51, 65 VgV, § 40 UVgO, §§ 115, 118 BVergG 2018


Was ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe?

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe (auch: Angebotsaufforderung oder Aufforderungsschreiben) ist das zentrale Verbindungsstück zwischen dem Teilnahmewettbewerb und der Angebotsphase in mehrstufigen Vergabeverfahren. Im offenen Verfahren tritt an ihre Stelle die öffentliche Bekanntmachung zusammen mit den Vergabeunterlagen. Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren hingegen wählt der Auftraggeber zunächst geeignete Bewerber aus und fordert diese anschließend individuell zur Angebotsabgabe auf.

Die Aufforderung ist ein fristenauslösendes Dokument: Mit ihrem Versand beginnt die Angebotsfrist zu laufen.

Erforderlicher Inhalt

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss alle Informationen enthalten, die der Bieter für eine ordnungsgemäße Angebotserstellung benötigt. Gemäß Art. 54 Richtlinie 2014/24/EU umfasst sie mindestens:

  • Verweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung
  • Hinweis auf die beigefügten Vergabeunterlagen
  • Angebotsfrist und Einreichungsmodalitäten (Ort, Form, Sprache)
  • Sprache(n), in der das Angebot einzureichen ist
  • Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (soweit nicht bereits in der Bekanntmachung enthalten)
  • Mindestanforderungen an Nebenangebote (falls zugelassen)
  • Hinweis auf etwaige Verhandlungsphasen

Unterschied im offenen vs. nicht offenen Verfahren

Im offenen Verfahren richtet sich die Aufforderung durch die öffentliche Bekanntmachung an alle interessierten Unternehmen; im nicht offenen Verfahren erfolgt sie individuell an die vorab ausgewählten Bewerber. Im nicht offenen Verfahren müssen mindestens fünf Bewerber aufgefordert werden (Art. 65 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU), sofern ausreichend geeignete Bewerber vorhanden sind.

Formvorschriften

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist grundsätzlich in Textform (elektronisch) zu übermitteln. Bei EU-weiten Verfahren ist die elektronische Kommunikation verpflichtend (Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU). Der genaue Zeitpunkt des Versands ist zu dokumentieren, da er den Fristbeginn markiert.

Gleichbehandlungsgebot

Alle aufgeforderten Bieter müssen dieselben Informationen erhalten. Werden einem Bieter ergänzende Auskünfte gegeben, sind diese allen anderen aufgeforderten Bietern unverzüglich mitzuteilen (§ 51 Abs. 4 VgV / § 115 Abs. 5 BVergG 2018).

FAQ

Kann die Aufforderung zur Angebotsabgabe nach Versand noch geändert werden? Ja, durch eine Berichtigung oder Ergänzung, die allen aufgeforderten Bietern zeitgleich mitgeteilt werden muss. Gegebenenfalls ist die Angebotsfrist zu verlängern.

Was ist, wenn ein aufgeforderter Bewerber kein Angebot einreicht? Der Bewerber ist in der Regel nicht zur Angebotsabgabe verpflichtet. Reicht er kein Angebot ein, scheidet er aus dem Verfahren aus, ohne dass ihm Konsequenzen drohen.

Wie viele Bewerber müssen im nicht offenen Verfahren aufgefordert werden? Mindestens fünf, sofern ausreichend geeignete Bewerber vorhanden sind. Der Auftraggeber kann eine höhere Mindest- und Höchstzahl festlegen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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