Glossar

Aufgabe im Allgemeininteresse im Vergaberecht 2026

Aufgabe im Allgemeininteresse: Definition, Bedeutung für den öffentlichen Auftraggeberbegriff und Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit im EU-Vergaberecht.

Definition: Eine Aufgabe im Allgemeininteresse ist eine Tätigkeit, die ein Rechtssubjekt im Interesse der Allgemeinheit erfüllt und die staatlich anerkannt oder organisiert ist; sie ist ein konstituierendes Merkmal des vergaberechtlichen Begriffs der „Einrichtung des öffentlichen Rechts".

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU, § 99 GWB, § 2 BVergG 2018, EuGH-Rechtsprechung


Was ist eine Aufgabe im Allgemeininteresse?

Der Begriff der „Aufgabe im Allgemeininteresse" ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal für die Qualifikation einer Organisation als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts. Wer als öffentlicher Auftraggeber gilt, unterliegt den vollständigen vergaberechtlichen Pflichten. Die EU-Vergaberichtlinien definieren als öffentliche Auftraggeber unter anderem „Einrichtungen des öffentlichen Rechts", die – neben staatlicher Beherrschung oder Finanzierung – zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind.

Merkmale einer Aufgabe im Allgemeininteresse

Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung drei kumulative Merkmale für die Qualifikation als Einrichtung des öffentlichen Rechts herausgearbeitet. Eine Organisation gilt als solche, wenn:

  1. Sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen
  2. Diese Aufgaben nicht gewerblicher Art sind
  3. Sie durch staatliche Stellen gegründet, finanziert oder beaufsichtigt wird

Das Merkmal der „Aufgabe im Allgemeininteresse" ist weit auszulegen. Es umfasst klassische Daseinsvorsorgeaufgaben wie Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Nahverkehr.

Abgrenzung: Nicht gewerblicher Art

Entscheidend für die vergaberechtliche Relevanz ist, dass die Aufgabe nicht rein gewerblicher Art ist. Der EuGH hat folgende Kriterien entwickelt:

  • Besteht ein gewinnorientierter Wettbewerb mit privaten Unternehmen?
  • Trägt die Organisation das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst?
  • Wird die Tätigkeit staatlich finanziert oder subventioniert?

Trifft eine Organisation die wirtschaftlichen Risiken allein und agiert im Wettbewerb, liegt keine Einrichtung des öffentlichen Rechts vor, auch wenn die Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt (EuGH, Rs. C-360/96 – BFI Holding).

Praktische Bedeutung

Die Qualifikation als Einrichtung des öffentlichen Rechts entscheidet darüber, ob eine Organisation den vergaberechtlichen Pflichten unterliegt. Gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, staatsnahe Gesellschaften und öffentliche Unternehmen müssen stets prüfen, ob sie Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art wahrnehmen.

FAQ

Ist jede gemeinnützige Organisation automatisch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts? Nein. Die Gemeinnützigkeit nach nationalem Steuerrecht ist kein vergaberechtliches Kriterium. Maßgeblich sind die EU-vergaberechtlichen Kriterien.

Können privatrechtliche Unternehmen Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen? Ja. Auch privatrechtlich organisierte Unternehmen können Einrichtungen des öffentlichen Rechts sein, wenn sie staatlich beherrscht werden und Allgemeininteressenaufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen.

Was ist der Unterschied zu Sektorenauftraggebern? Sektorenauftraggeber üben bestimmte Tätigkeiten in Netzwirtschaftsbereichen (Energie, Wasser, Verkehr, Post) aus. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind breiter definiert und nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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