Glossar

Aufgabe nicht gewerblicher Art im Vergaberecht 2026

Aufgabe nicht gewerblicher Art: Kriterium zur Einordnung juristischer Personen als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

Definition: Eine Aufgabe nicht gewerblicher Art liegt vor, wenn eine juristische Person Tätigkeiten im Allgemeininteresse erfüllt, die weder gewinnorientiert noch im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden und deren Verlustrisiko nicht durch den Markt, sondern durch die öffentliche Hand abgedeckt wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, BVergG 2018 § 3, GWB § 99


Was ist eine Aufgabe nicht gewerblicher Art?

Das Merkmal der „Aufgabe nicht gewerblicher Art" ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal, um zu bestimmen, ob eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts als öffentlicher Auftraggeber dem Vergaberecht unterliegt. Nach der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU gilt als öffentlicher Auftraggeber eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind.

Der Begriff ist negativ definiert: Es handelt sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Anbieter in einem normalen Marktumfeld nicht auf Rentabilität ausgerichtet ist und anfallende Verluste letztlich von der öffentlichen Hand getragen werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in ständiger Rechtsprechung drei kumulative Kriterien herausgearbeitet:

  1. Die Tätigkeit dient dem Allgemeininteresse.
  2. Die Tätigkeit ist nicht gewerblicher Art (kein Gewinnstreben, kein Wettbewerb unter Marktbedingungen).
  3. Die Einrichtung ist eng mit dem Staat verbunden (staatliche Aufsicht, staatliche Finanzierung oder staatliche Bestellung des Leitungsorgans).

Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Ob eine Aufgabe gewerblicher oder nicht gewerblicher Art ist, richtet sich nach der wirtschaftlichen Realität, nicht nach der Rechtsform der Einrichtung. Der EuGH stellte in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding) klar, dass das bloße Bestehen eines privaten Wettbewerbs im selben Bereich nicht automatisch zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt. Entscheidend ist, ob die Einrichtung das wirtschaftliche Risiko ihres Handelns selbst trägt.

Typische Beispiele für Einrichtungen mit Aufgaben nicht gewerblicher Art sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, staatliche Universitäten, kommunale Abwasserbetriebe sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die auch bei dauerhaftem Verlustbetrieb staatlich finanziert werden.

Bedeutung für die Vergabepflicht

Das Vorliegen einer Aufgabe nicht gewerblicher Art ist eines von drei Merkmalen, bei deren gemeinsamem Auftreten eine juristische Person als „Einrichtung des öffentlichen Rechts" und damit als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist. Wird dieses Merkmal bejaht, unterliegen Beschaffungen dieser Einrichtung oberhalb der EU-Schwellenwerte den vollumfänglichen Verfahrensanforderungen des Vergaberechts.

FAQ

Wann ist eine GmbH als öffentlicher Auftraggeber zu behandeln? Eine GmbH ist öffentlicher Auftraggeber, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und der Staat maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt – etwa durch Mehrheitsbeteiligung, Aufsicht oder Bestellung der Leitungsorgane.

Reicht es, dass ein staatliches Unternehmen Gewinne erwirtschaftet? Nein, Gewinnerzielung schließt die Qualifikation als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, ob die Einrichtung im Falle von Verlusten auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

Welche Behörde entscheidet über die Einordnung? In Österreich ist das Bundesvergabeamt (BVwG) für Nachprüfungen zuständig. In Deutschland entscheiden die Vergabekammern. Die abschließende Auslegung obliegt dem EuGH.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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