Glossar

Aufhebung der Ausschreibung im Vergaberecht 2026

Aufhebung der Ausschreibung: Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne Zuschlagserteilung. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Bieterschutz erklärt.

Definition: Die Aufhebung der Ausschreibung ist die formelle Beendigung eines laufenden Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber, ohne dass ein Zuschlag erteilt wird, aufgrund gesetzlich definierter Aufhebungsgründe oder im Rahmen des behördlichen Ermessens.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 §§ 141–143, GWB § 63, VgV § 63, VOB/A § 17


Was ist die Aufhebung der Ausschreibung?

Die Aufhebung der Ausschreibung bezeichnet die einseitige Entscheidung des Auftraggebers, ein begonnenes Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung zu beenden. Sie stellt die bedeutsamste Entscheidung im Vergabeverfahren dar, die nicht zur Vergabe eines Auftrags führt. Im Unterschied zur Zuschlagserteilung begründet die Aufhebung keinen Vertrag; das Verfahren wird beendet, ohne dass ein Auftragnehmer bestimmt wird.

Die Aufhebung ist kein Recht ohne Grenzen: Der Auftraggeber muss sich auf gesetzlich anerkannte Aufhebungsgründe stützen oder – je nach Rechtsordnung – zumindest sachlich begründen, warum das Verfahren eingestellt wird. Willkürliche Aufhebungen sind vergaberechtlich unzulässig und können Schadenersatzansprüche der Bieter auslösen.

Zulässige Aufhebungsgründe

Das Vergaberecht erkennt eine Reihe von Aufhebungsgründen an, bei deren Vorliegen der Auftraggeber berechtigt oder sogar verpflichtet ist, das Verfahren zu beenden.

Typische Aufhebungsgründe sind:

  • Kein wirtschaftliches Angebot: Alle eingegangenen Angebote übersteigen den verfügbaren Budgetrahmen oder sind nicht wirtschaftlich vertretbar.
  • Kein ordnungsgemäßes Angebot: Es sind keine formal und inhaltlich mangelfreien Angebote eingegangen.
  • Wegfall des Bedarfs: Der ursprünglich geplante Bedarf ist nachträglich entfallen (z.B. durch Gesetzesänderung oder Projektabsage).
  • Wesentliche Änderung der Grundlagen: Die Voraussetzungen für die Vergabe haben sich nach Verfahrensbeginn so gravierend geändert, dass eine Neudurchführung geboten ist.
  • Schwerwiegende Vergabefehler: Der Auftraggeber stellt selbst einen schweren Fehler in den Vergabeunterlagen fest, der eine ordnungsgemäße Wertung unmöglich macht.
  • Haushaltsmittel nicht bewilligt: Die für den Auftrag erforderlichen Haushaltsmittel wurden nicht oder nicht in ausreichender Höhe bereitgestellt.

Verfahren und Pflichten bei der Aufhebung

Der Auftraggeber muss die Aufhebung unverzüglich und schriftlich allen am Verfahren beteiligten Bietern mitteilen und dabei den Grund der Aufhebung bekanntgeben. Im EU-weiten Verfahren ist zudem eine Bekanntmachung über TED zu veröffentlichen. Die Mitteilung muss die Bieter in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit der Aufhebung zu überprüfen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

In Österreich schreibt § 143 BVergG 2018 vor, dass der Auftraggeber die Aufhebung samt Begründung unverzüglich bekanntgeben muss. In Deutschland regelt § 63 VgV vergleichbare Informationspflichten.

Rechtsfolgen und Bieterschutz

Bieter, die durch eine rechtswidrige Aufhebung einen Schaden erleiden, können Schadenersatz verlangen – allerdings in der Regel nur für das negative Interesse (Vertrauensschaden), nicht für den entgangenen Gewinn.

Gegen eine Aufhebung können Bieter innerhalb der Nachprüfungsfristen ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Das zuständige Vergabekontrollorgan prüft, ob die Aufhebungsgründe tatsächlich vorlagen. Wird die Aufhebung für rechtswidrig befunden, kann das Vergabeverfahren fortgesetzt oder der Auftraggeber zur Schadenersatzleistung verpflichtet werden.

FAQ

Muss ein Auftraggeber die Aufhebung begründen? Ja. In Österreich (§ 143 BVergG 2018) und Deutschland (§ 63 VgV) besteht eine Begründungspflicht. Die Begründung muss so konkret sein, dass die Bieter ihre Rechte effektiv wahrnehmen können.

Kann ein Bieter die Aufhebung anfechten? Ja, durch einen Nachprüfungsantrag beim zuständigen Vergabekontrollorgan (in Österreich: BVwG; in Deutschland: Vergabekammer). Die Antragsfristen sind kurz (in der Regel 10–15 Tage nach Kenntnis).

Darf derselbe Auftrag nach der Aufhebung erneut ausgeschrieben werden? Grundsätzlich ja. Nach einer Aufhebung kann der Auftraggeber – bei fortbestehendem Bedarf – ein neues Vergabeverfahren einleiten, muss dabei aber die Aufhebungsgründe des ersten Verfahrens berücksichtigen.

Haben Bieter Anspruch auf Ersatz ihrer Angebotskosten? Bei rechtswidriger Aufhebung können Bieter den Ersatz der Kosten für die Angebotserstellung (negatives Interesse) geltend machen. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht in der Regel nicht.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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