Glossar

Aufhebungsgründe im Vergaberecht 2026

Aufhebungsgründe im Vergaberecht: gesetzliche Voraussetzungen für die Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne Zuschlag. Österreich & Deutschland.

Definition: Aufhebungsgründe sind die im Vergaberecht gesetzlich anerkannten Tatbestände, bei deren Vorliegen ein öffentlicher Auftraggeber ein laufendes Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung beenden darf oder muss.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 § 141, GWB § 63, VgV § 63, VOB/A § 17


Was sind Aufhebungsgründe?

Aufhebungsgründe bilden den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren einstellen darf, ohne einen Auftrag zu erteilen. Ohne anerkannten Aufhebungsgrund ist die Aufhebung eines Vergabeverfahrens vergaberechtswidrig und kann Schadenersatzpflichten auslösen. Das Vergaberecht unterscheidet zwischen zwingenden Aufhebungsgründen (der Auftraggeber muss aufheben) und fakultativen Aufhebungsgründen (der Auftraggeber kann aufheben).

Zwingende Aufhebungsgründe

Bei zwingenden Aufhebungsgründen ist der Auftraggeber zur Aufhebung verpflichtet, da eine ordnungsgemäße Zuschlagserteilung rechtlich nicht möglich ist.

Typische zwingende Aufhebungsgründe:

  • Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen.
  • Alle eingegangenen Angebote sind auszuschließen (z.B. wegen formaler Mängel oder Unvollständigkeit).
  • Es wurde festgestellt, dass die Vergabeunterlagen grundlegend fehlerhaft waren und eine diskriminierungsfreie Wertung nicht möglich ist.
  • Die Finanzierung des Vorhabens ist nachträglich weggefallen und eine Auftragsvergabe wäre rechtswidrig.

Fakultative Aufhebungsgründe

Fakultative Aufhebungsgründe räumen dem Auftraggeber ein Ermessen ein; er muss die Interessen der Bieter gegen das öffentliche Beschaffungsinteresse abwägen.

Häufige fakultative Aufhebungsgründe:

  • Kein wirtschaftliches Angebot: Die vorliegenden Angebote übersteigen den verfügbaren Budgetrahmen erheblich.
  • Wegfall des Beschaffungsbedarfs durch nachträgliche Veränderung der Planungsgrundlagen.
  • Wesentliche Änderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach Verfahrensbeginn.
  • Berechtigte Zweifel an der Vertraulichkeit des Verfahrens (z.B. bei Bekanntwerden von Angebotsinhalten vor Öffnung).

Rechtsfolgen und Bieterrechte

Bieter haben das Recht, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung nachprüfen zu lassen und bei rechtswidriger Aufhebung Schadenersatz zu fordern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich zu begründen und allen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Die Begründung muss erkennen lassen, welcher Aufhebungsgrund vorliegt.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen zwingenden und fakultativen Aufhebungsgründen? Bei zwingenden Gründen hat der Auftraggeber kein Ermessen – er muss aufheben. Bei fakultativen Gründen kann er aufheben, muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren und die berechtigten Interessen der Bieter berücksichtigen.

Kann ein Auftraggeber ohne gesetzlichen Grund aufheben? Nein. Eine Aufhebung ohne anerkannten Grund ist vergaberechtswidrig. Sie kann von Bietern im Nachprüfungsverfahren angefochten werden.

Welche Fristen gelten für einen Nachprüfungsantrag gegen eine Aufhebung? In Österreich gilt grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen ab Kenntnis der Aufhebungsentscheidung. In Deutschland beträgt die Frist 15 Tage nach Kenntnis des Verstoßes.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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