Glossar

Aufklärungsersuchen im Vergaberecht 2026

Aufklärungsersuchen: Formelle Anfrage des Auftraggebers zur Klärung unklarer Angebotsinhalte im Vergabeverfahren. Grenzen und Zulässigkeit.

Definition: Ein Aufklärungsersuchen ist die formelle Anfrage des öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter, unklare, widersprüchliche oder erläuterungsbedürftige Bestandteile seines Angebots zu erläutern, ohne dabei eine inhaltliche Änderung des Angebots zu bewirken.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 § 123, GWB § 56, VgV § 15, VOB/A § 15


Was ist ein Aufklärungsersuchen?

Das Aufklärungsersuchen ist ein im Vergaberecht ausdrücklich vorgesehenes Instrument, das dem Auftraggeber erlaubt, Unklarheiten in einem Angebot vor der abschließenden Wertung zu beseitigen. Es stellt eine Ausnahme vom strengen Gebot der unveränderten Angebotsprüfung dar und dient der Sachverhaltsaufklärung – nicht der Nachverhandlung.

Das Aufklärungsersuchen ist schriftlich zu stellen und muss konkret sein: Der Auftraggeber hat genau zu bezeichnen, welcher Punkt des Angebots unklar ist und welche Information er benötigt. Der Bieter ist seinerseits verpflichtet, innerhalb der gesetzten Frist zu antworten; eine verweigerte oder unzureichende Antwort kann zum Ausschluss des Angebots führen.

Zulässigkeit und Grenzen

Das Aufklärungsersuchen darf nicht dazu missbraucht werden, einem Bieter die Möglichkeit zu geben, sein Angebot inhaltlich zu verbessern oder nachzubessern. Die Grenze zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Angebotsänderung ist fließend und wird in der Rechtsprechung streng gezogen.

Zulässige Aufklärungsgegenstände:

  • Rechnerische Unklarheiten oder offensichtliche Schreibfehler
  • Erläuterung ungewöhnlich niedriger Angebotspreise (Unterkostenangebote)
  • Klarstellung widersprüchlicher Angaben zu technischen Spezifikationen
  • Nachweis der Kalkulation bei Verdacht auf Mischkalkulation

Unzulässig ist dagegen:

  • Aufforderung zur Preisänderung oder Nachkalkulation
  • Ergänzung fehlender Eignungsnachweise, die nicht fristgerecht eingereicht wurden (außer bei gesetzlich vorgesehener Nachreichmöglichkeit)
  • Nachträgliche Ergänzung wesentlicher Angebotsbestandteile

Verhältnis zur Aufklärungsverhandlung

Das Aufklärungsersuchen ist von der Aufklärungsverhandlung zu unterscheiden: Während das Ersuchen schriftlich erfolgt, kann die Aufklärungsverhandlung in bestimmten Verfahren als mündliche Klärung stattfinden. In der Praxis wird die schriftliche Form bevorzugt, da sie eine nachvollziehbare Dokumentation im Vergabevermerk ermöglicht.

FAQ

Muss ein Bieter auf ein Aufklärungsersuchen antworten? Ja. Die Nichtbeantwortung oder eine unzureichende Antwort kann zur Folge haben, dass das Angebot ausgeschlossen wird, weil die Unklarheiten nicht beseitigt werden konnten.

Darf der Auftraggeber mehrere Aufklärungsersuchen stellen? Grundsätzlich ja, sofern jedes Ersuchen auf echte Unklarheiten abzielt. Wiederholte Ersuchen, die de facto eine Nachverhandlung darstellen, sind jedoch unzulässig.

Was passiert, wenn der Auftraggeber ein Aufklärungsersuchen rechtswidrig nutzt? Bieter können dies im Nachprüfungsverfahren rügen. Wird festgestellt, dass ein Aufklärungsersuchen zur unzulässigen Angebotsänderung genutzt wurde, kann der daraus resultierende Zuschlag angefochten werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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