Glossar

Aufklärungsverhandlungen im Vergaberecht 2026

Aufklärungsverhandlungen: Mündliche Klärung von Angebotsinhalten im Vergabeverfahren. Zulässigkeit, Ablauf und Abgrenzung zu Verhandlungen.

Definition: Aufklärungsverhandlungen sind mündliche Gespräche zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bieter, die ausschließlich der Klärung unklarer Angebotsinhalte dienen und keine inhaltliche Änderung oder Verbesserung des Angebots bewirken dürfen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 § 123, VOB/A § 15 Abs. 3, VgV § 15


Was sind Aufklärungsverhandlungen?

Aufklärungsverhandlungen sind das mündliche Pendant zum schriftlichen Aufklärungsersuchen und ermöglichen dem Auftraggeber, Unklarheiten in einem Angebot im direkten Gespräch mit dem Bieter zu beseitigen. Sie sind im Vergaberecht ausdrücklich vorgesehen, unterliegen aber strengen inhaltlichen Grenzen: Der Zweck der Aufklärungsverhandlung ist ausschließlich die Sachverhaltsermittlung, nicht die Optimierung oder Nachverhandlung von Angeboten.

Aufklärungsverhandlungen dürfen insbesondere bei folgenden Anlässen geführt werden:

  • Unklarheiten in der Kalkulation oder bei Einheitspreisen
  • Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Angebots
  • Erläuterungsbedarf zu technischen Lösungskonzepten
  • Klärung von Mischkalkulationen oder auffällig niedrigen Angebotspreisen

Abgrenzung zu Verhandlungen

Die Aufklärungsverhandlung ist strikt von der Verhandlung im Verhandlungsverfahren zu trennen. Während Verhandlungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens auf eine inhaltliche Anpassung der Angebote abzielen, darf die Aufklärungsverhandlung nur der Erläuterung bestehender Angebotsinhalte dienen. Eine Vermischung beider Instrumente ist vergaberechtswidrig.

Konkret bedeutet dies: Der Bieter darf in einer Aufklärungsverhandlung keine Preise absenken, keine fehlenden Leistungen nachtragen und keine Unterlagen ergänzen, die er nicht fristgerecht eingereicht hat (soweit keine Nachreichmöglichkeit besteht).

Dokumentationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt von Aufklärungsverhandlungen vollständig und nachvollziehbar im Vergabevermerk zu dokumentieren. Nur durch eine lückenlose Dokumentation kann im Nachhinein – etwa im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens – nachgewiesen werden, dass die Aufklärung die Grenzen des Zulässigen nicht überschritten hat.

FAQ

Müssen Aufklärungsverhandlungen schriftlich protokolliert werden? Ja. Inhalt, Ergebnis und Teilnehmer der Aufklärungsverhandlung sind im Vergabevermerk festzuhalten. In der Praxis empfiehlt sich ein von beiden Seiten unterzeichnetes Protokoll.

Kann ein Bieter eine Aufklärungsverhandlung ablehnen? Der Bieter kann zwar auf eine Teilnahme verzichten, riskiert damit aber, dass Unklarheiten seines Angebots nicht beseitigt werden können und das Angebot ausgeschlossen wird.

Darf der Auftraggeber nur mit einzelnen Bietern Aufklärungsverhandlungen führen? Ja, Aufklärungsverhandlungen sind anlassbezogen. Der Auftraggeber führt sie nur mit denjenigen Bietern, deren Angebote Klärungsbedarf aufweisen. Dies verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, solange keine inhaltlichen Verbesserungen erfolgen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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