Auftraggeber im Vergaberecht
Der Auftraggeber ist die öffentliche Stelle, die ein Vergabeverfahren durchführt und einen öffentlichen Auftrag vergibt.
Definition: Ein Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinne ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die nach den Kriterien des EU-Vergaberechts als öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber einzustufen ist und bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen die Bestimmungen des Vergaberechts einzuhalten hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, § 98 GWB
Was ist ein Auftraggeber?
Der Begriff „Auftraggeber" bezeichnet im Vergaberecht jene Stellen, die bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen an die Regeln des öffentlichen Vergaberechts gebunden sind. Die Auftraggebereigenschaft bestimmt sich nicht allein danach, ob eine Stelle staatlich ist, sondern richtet sich nach den funktionalen Kriterien des EU-Vergaberechts. Auch privatrechtlich organisierte Unternehmen können – unter bestimmten Voraussetzungen – dem Vergaberecht unterliegen.
Die korrekte Einordnung als Auftraggeber ist von entscheidender Bedeutung: Wer dem Vergaberecht unterliegt, muss bei der Beschaffung oberhalb der Schwellenwerte zwingend ein geregeltes Vergabeverfahren durchführen. Verstöße gegen diese Pflicht können zur Nichtigkeit geschlossener Verträge und zu Schadenersatzansprüchen führen.
Bedeutung und Funktion
Die Abgrenzung des Auftraggeberbegriffs ist das Fundament des gesamten Vergaberechts: Ohne einen dem Vergaberecht unterliegenden Auftraggeber gibt es keine Pflicht zur Ausschreibung. Daher ist stets als erste Frage zu klären, ob die beschaffende Stelle überhaupt unter den vergaberechtlichen Auftraggeberbegriff fällt.
Öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber im klassischen Sinne sind staatliche Stellen, die im öffentlichen Interesse tätige Einrichtungen und deren Verbände. Die Richtlinie 2014/24/EU definiert drei Kategorien:
- Staatliche Stellen: Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts: Juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, überwiegend staatlich finanziert oder geleitet werden
- Verbände öffentlicher Auftraggeber: Zusammenschlüsse der vorgenannten Stellen
Typische Beispiele: Ministerien, Landesbehörden, Gemeinden, Universitäten, öffentliche Krankenhäuser, Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts.
Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber sind Stellen, die Tätigkeiten in bestimmten Versorgungssektoren ausüben, für die ein besonderes Vergaberegime – die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU – gilt. Erfasste Sektoren sind: Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste. Sektorenauftraggeber können sowohl klassische öffentliche Auftraggeber als auch private Unternehmen sein, sofern sie in den genannten Sektoren tätig sind und dabei besondere oder ausschließliche Rechte genießen. Das Sektorenvergaberecht weist höhere Schwellenwerte und flexiblere Verfahrensregeln auf als das klassische Vergaberecht.
Konzessionsauftraggeber
Für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gilt die Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU mit einem eigenen Auftraggeberbegriff.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Als zentrale Partei des Vergabeverfahrens hat der Auftraggeber sowohl weitreichende Gestaltungsrechte als auch strenge Pflichten. Zu den wichtigsten Pflichten zählen:
- Ausschreibungspflicht bei Überschreitung der Schwellenwerte
- Transparenzpflicht: Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen
- Gleichbehandlungsgebot: Alle Bieter sind diskriminierungsfrei zu behandeln
- Dokumentationspflicht: Das gesamte Vergabeverfahren ist in einem Vergabevermerk zu dokumentieren
- Informationspflicht: Unterlegene Bieter sind über die Zuschlagsentscheidung zu informieren (Bieterinformation)
Zu den Rechten des Auftraggebers gehören insbesondere die Festlegung der Vergabeunterlagen, die Wahl des Vergabeverfahrens (im gesetzlichen Rahmen) sowie die Definition der Zuschlagskriterien.
Rechtsgrundlage
Der Auftraggeberbegriff ist auf EU-Ebene und in den nationalen Vergabegesetzen definiert.
- EU: Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Art. 4 Richtlinie 2014/25/EU
- Österreich: § 2 BVergG 2018 (Begriffsbestimmungen), §§ 3 ff. BVergG 2018 (persönlicher Anwendungsbereich)
- Deutschland: §§ 98, 99, 100 GWB (Auftraggeber, öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber)
Verwandte Begriffe
FAQ
Muss auch eine GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist, ausschreiben? Ja, wenn die GmbH die Kriterien einer „Einrichtung des öffentlichen Rechts" erfüllt – also im Allgemeininteresse tätig ist, überwiegend öffentlich finanziert wird und unter öffentlicher Aufsicht steht. Die Rechtsform allein ist nicht entscheidend.
Was unterscheidet den öffentlichen Auftraggeber vom Sektorenauftraggeber? Der öffentliche Auftraggeber ist an die klassische Vergaberichtlinie 2014/24/EU gebunden; der Sektorenauftraggeber unterliegt der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU mit höheren Schwellenwerten und flexibleren Verfahrensregeln. Beide Kategorien können sich überschneiden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber auch Sektorentätigkeiten ausübt.
Was passiert, wenn eine Stelle fälschlicherweise annimmt, kein Auftraggeber zu sein? Eine vergaberechtswidrige Direktvergabe (sogenannte „De-facto-Vergabe") kann von übergangenen Unternehmen vor dem zuständigen Vergabekontrollorgan angefochten werden. Der Vertrag kann für nichtig erklärt werden; zudem drohen Schadenersatzforderungen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.