Glossar

Auftragnehmer im Vergaberecht

Der Auftragnehmer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dem der Zuschlag erteilt wurde und der die ausgeschriebene Leistung auf Basis des Vergabevertrags erbringt.

Definition: Ein Auftragnehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder Zusammenschluss solcher Personen, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens der Zuschlag erteilt wurde und der die vertraglich vereinbarte Bau-, Liefer- oder Dienstleistung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu erbringen hat.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB


Was ist ein Auftragnehmer?

Der Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die nach erfolgreichem Abschluss eines Vergabeverfahrens die ausgeschriebene Leistung erbringt. Erst mit der Zuschlagserteilung wird aus einem Bieter ein Auftragnehmer – bis dahin ist das Unternehmen lediglich Teilnehmer am Vergabewettbewerb ohne vertragliche Bindung gegenüber dem Auftraggeber.

Der Begriff „Auftragnehmer" bezeichnet im Vergaberecht eine klar abgegrenzte Verfahrensrolle. Er ist vom Begriff des Bieters (der ein Angebot eingereicht, aber noch keinen Zuschlag erhalten hat) und des Bewerbers (der lediglich einen Teilnahmeantrag gestellt hat) strikt zu unterscheiden.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die Auftragnehmereigenschaft begründet unmittelbar aus dem Vergabevertrag abgeleitete Rechte und Pflichten, die über das allgemeine Vertragsrecht hinausgehen können.

Die Begriffe bezeichnen denselben wirtschaftlichen Akteur in verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens:

  • Bewerber: Das Unternehmen hat einen Teilnahmeantrag gestellt (bei nicht-offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb), aber noch kein Angebot abgegeben.
  • Bieter: Das Unternehmen hat ein Angebot eingereicht und befindet sich in der Prüfungs- und Wertungsphase.
  • Auftragnehmer: Das Unternehmen hat den Zuschlag erhalten und ist Vertragspartner des Auftraggebers.

Diese Abgrenzung ist nicht nur terminologisch bedeutsam, sondern hat praktische Konsequenzen: Informationspflichten (Bieterinformation) richten sich an Bieter, während vertragliche Gewährleistungsansprüche ausschließlich den Auftragnehmer betreffen.

Natürliche oder juristische Personen und Bietergemeinschaften

Auftragnehmer können sein: Einzelpersonen (z. B. selbständige Freiberufler), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) oder öffentliche Unternehmen. Mehrere Unternehmen können sich als Bietergemeinschaft gemeinsam bewerben und erhalten bei Zuschlagserteilung gemeinsam die Auftragnehmereigenschaft. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften dem Auftraggeber gegenüber als Gesamtschuldner für die vertragsgemäße Leistungserbringung.

Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, Teile der Leistung an Subunternehmer weiterzugeben, sofern dies in den Vergabeunterlagen nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Er bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber vollständig verantwortlich für die vertragsgemäße Erbringung der Gesamtleistung. In Österreich normieren §§ 83 ff. BVergG 2018 die Pflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern; in Deutschland regeln §§ 36, 36a VgV entsprechende Anforderungen.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche aus der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vergabevertrags resultierenden Schäden – sowohl nach allgemeinem Zivilrecht (§§ 918 ff. ABGB; §§ 280 ff. BGB) als auch nach vertraglichen Sonderregelungen wie der Vertragsstrafe (Pönale). Bei einer Bietergemeinschaft trifft die Haftung alle Mitglieder als Gesamtschuldner.

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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