Glossar

Auftragsarten im Vergaberecht

Öffentliche Aufträge werden in drei Hauptkategorien unterteilt: Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – mit unterschiedlichen Schwellenwerten.

Definition: Auftragsarten sind die gesetzlich definierten Kategorien öffentlicher Aufträge – Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge –, nach denen sich sowohl die anwendbaren Schwellenwerte als auch spezifische Verfahrensregeln bestimmen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB/VgV


Was sind Auftragsarten?

Die Einteilung öffentlicher Aufträge in Auftragsarten ist keine bloße Systematisierungsfrage, sondern bestimmt unmittelbar, welche Schwellenwerte, Vergabeverfahren und Normen zur Anwendung kommen. Art. 2 der Richtlinie 2014/24/EU definiert drei Hauptkategorien. Das österreichische BVergG 2018 und das deutsche GWB übernehmen diese Kategorisierung in nationales Recht.

Die korrekte Einordnung des geplanten Beschaffungsvorhabens in eine Auftragsart ist daher der erste und grundlegende Schritt jedes Vergabeverfahrens.

Bedeutung und Funktion

Die Auftragsart ist das zentrale Klassifikationskriterium im Vergaberecht, das die gesamte weitere Verfahrensgestaltung vorbestimmt.

Bauaufträge

Bauaufträge umfassen die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder Bauwerken. Maßgeblich ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 der Richtlinie 2014/24/EU. Erfasst sind:

  • Ausführung von Bauleistungen gemäß Anhang II der Richtlinie
  • Ausführung eines Bauwerks, das die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt
  • Erbringung einer Bauleistung durch Dritte nach den Anforderungen des Auftraggebers

Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge liegt bei 5.538.000 Euro (Stand 2024). In Österreich regelt § 4 BVergG 2018, in Deutschland § 103 Abs. 3 GWB den Begriff des Bauauftrags. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt in Österreich die Vergabe nach BVergG 2018 (Unterschwellenbereich), in Deutschland die VOB/A.

Lieferaufträge

Lieferaufträge haben den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Waren zum Gegenstand, gegebenenfalls einschließlich von Nebenarbeiten. Entscheidend ist, dass die Warenlieferung das prägende Element des Vertrags ist. Typische Beispiele sind die Beschaffung von Büromaterial, Fahrzeugen, IT-Hardware oder Medizinprodukten.

Der EU-Schwellenwert für Lieferaufträge beträgt 221.000 Euro für zentrale Regierungsbehörden und 221.000 Euro für sonstige öffentliche Auftraggeber (oberste Bundesbehörden: 143.000 Euro).

Dienstleistungsaufträge

Dienstleistungsaufträge erfassen alle Aufträge, die weder Bau- noch Lieferaufträge sind und eine Dienstleistung zum Gegenstand haben. Die Abgrenzung zur Lieferung und zum Bau erfolgt nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung. Typische Dienstleistungsaufträge umfassen Reinigungsleistungen, IT-Wartung, Gutachten, Beratungsleistungen oder Sicherheitsdienste.

Der EU-Schwellenwert entspricht jenem für Lieferaufträge (221.000 Euro bzw. 143.000 Euro).

Abgrenzung und Mischaufträge

Wenn ein Auftrag Elemente aus mehreren Auftragsarten enthält, ist er nach seinem überwiegenden Gegenstand zu qualifizieren. Art. 3 der Richtlinie 2014/24/EU, in Österreich § 8 BVergG 2018 und in Deutschland § 110 GWB regeln die Behandlung gemischter Verträge.

Die Wertmethode ist maßgeblich: Der Vertragswert des überwiegenden Elements bestimmt die Einordnung. Eine Ausnahme gilt, wenn die verschiedenen Teile objektiv trennbar sind – dann kann eine getrennte Vergabe sinnvoll oder sogar geboten sein.

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei komplexen IT-Verträgen sowie zwischen Dienst- und Bauaufträgen bei Wartungs- und Instandhaltungsverträgen.

Rechtsgrundlage

Die Auftragsarten sind sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene klar normiert.

  • EU: Art. 2 Abs. 1 Nr. 6–8, Art. 3 Richtlinie 2014/24/EU; Anhang I und II der Richtlinie
  • Österreich: §§ 4–8 BVergG 2018; BVergGVS 2012 (für den Verteidigungsbereich)
  • Deutschland: § 103 Abs. 2–4 GWB; §§ 2, 3 VgV; § 1 VOB/A; § 1 UVgO

Verwandte Begriffe

FAQ

Wie wird ein Vertrag über die Lieferung und Installation von Maschinen eingeordnet? Ist die Lieferung der Maschine der wertmäßige Schwerpunkt, handelt es sich um einen Lieferauftrag. Überwiegt die Installationsleistung, kann ein Dienstleistungsauftrag vorliegen. Bei untrennbaren Bauleistungen (z. B. Fundamentarbeiten) kann auch ein Bauauftrag gegeben sein. Entscheidend ist stets der Wertvergleich der einzelnen Leistungsteile.

Gilt für Bauaufträge immer die VOB/A bzw. das BVergG-Bauauftragsregime? Ja, sofern der Auftragsgegenstand als Bauauftrag im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Unterschwellenregelungen: In Österreich die Direktvergabe- und Verhandlungsverfahrensgrenzen des BVergG 2018, in Deutschland die VOB/A Abschnitt 1 und die UVgO für Lieferungen und Dienstleistungen.

Können Teile eines Mischauftrags getrennt ausgeschrieben werden? Ja. Wenn die Bestandteile eines gemischten Auftrags objektiv trennbar sind, kann und sollte der Auftraggeber prüfen, ob eine getrennte Vergabe sachlich geboten ist. Sind die Teile nicht trennbar, richtet sich das anzuwendende Regime nach dem überwiegenden Auftragsgegenstand.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.