Glossar

Auftragserteilung im Vergaberecht 2026

Auftragserteilung im Vergaberecht: Formelle Beauftragung des wirtschaftlich günstigsten Bieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Ablauf und Rechtsfolgen.

Definition: Die Auftragserteilung bezeichnet den abschließenden Akt des Vergabeverfahrens, durch den der öffentliche Auftraggeber dem ausgewählten Bieter nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag erteilt und damit den öffentlich-rechtlich regulierten Beschaffungsvertrag zustande bringt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 §§ 131–133, GWB §§ 134–135, VgV §§ 62–63


Was ist die Auftragserteilung?

Die Auftragserteilung ist der rechtlich verbindliche Abschluss des Vergabeverfahrens: Mit ihr wird der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, zum Auftragnehmer des öffentlichen Auftraggebers. Die Auftragserteilung ist nicht zu verwechseln mit dem Zuschlag als vergaberechtlichem Akt – der Begriff „Auftragserteilung" umfasst im weiteren Sinne den gesamten Vorgang vom Zuschlagsbeschluss bis zur schriftlichen Beauftragung und Vertragsunterzeichnung.

Im engeren Sinne bezeichnet die Auftragserteilung den Moment, in dem der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer rechtswirksam zustande kommt. Dieser Zeitpunkt ist vergaberechtlich bedeutsam, da ab diesem Moment das Vergabeverfahren abgeschlossen ist und Nachprüfungsanträge gegen die Zuschlagsentscheidung in der Regel nicht mehr möglich sind.

Ablauf der Auftragserteilung

Die Auftragserteilung folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen mehrstufigen Prozess, der insbesondere den Schutz unterlegener Bieter sicherstellt.

  1. Zuschlagsentscheidung: Der Auftraggeber entscheidet intern, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, und dokumentiert dies im Vergabevermerk.
  2. Bieterinformation: Alle Bieter werden über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert (§ 131 BVergG 2018, § 134 GWB). Unterlegene Bieter erhalten Angaben über den vorgesehenen Auftragnehmer und die Zuschlagskriterien.
  3. Stillhaltefrist: Nach der Information der Bieter muss der Auftraggeber eine Stillhaltefrist von mindestens 15 Tagen abwarten, bevor der Vertrag geschlossen wird. In dieser Zeit können unterlegene Bieter einen Nachprüfungsantrag stellen.
  4. Zuschlag und Vertragsabschluss: Nach Ablauf der Stillhaltefrist (sofern kein Nachprüfungsantrag gestellt wurde) erteilt der Auftraggeber den Zuschlag und schließt den Vertrag.
  5. Bekanntmachung der Auftragsvergabe: Im EU-weiten Verfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragsvergabe innerhalb von 30 Tagen auf TED bekanntzugeben.

Rechtsfolgen der Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung tritt der öffentlich-rechtlich regulierte Beschaffungsvertrag in Kraft; gleichzeitig endet die vergaberechtliche Nachprüfbarkeit des Verfahrens weitgehend.

Fehler im Vergabeverfahren, die erst nach Auftragserteilung gerügt werden, können nur noch im Wege des Schadenersatzes oder – in besonders schwerwiegenden Fällen der „De-facto-Vergabe" – durch eine Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht werden.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Zuschlag und Auftragserteilung? Der Zuschlag ist der vergaberechtliche Akt der Entscheidung für einen Bieter. Die Auftragserteilung umfasst zusätzlich den formellen Vertragsabschluss. In der Praxis werden die Begriffe häufig synonym verwendet.

Ab wann gilt ein Vertrag als erteilt? In Österreich kommt der Vertrag mit dem Zugang der Zuschlagserklärung beim Bieter zustande (§ 133 BVergG 2018). In Deutschland ist die Auftragserteilung mit Zugang der Zuschlagserklärung gemäß § 150 BGB wirksam.

Kann eine Auftragserteilung rückgängig gemacht werden? Grundsätzlich nein. Nach Vertragsabschluss scheidet eine Rückabwicklung nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Nichtigkeit wegen schwerwiegender Vergaberechtsverletzung) aus.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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