Glossar

Auftragsgegenstand im Vergaberecht 2026

Auftragsgegenstand: Die konkrete Leistung, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrags beschafft wird. Bedeutung für Verfahrenswahl und Leistungsbeschreibung.

Definition: Der Auftragsgegenstand bezeichnet die konkrete Leistung – Bau-, Liefer- oder Dienstleistung –, die ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschaffen möchte, und bestimmt maßgeblich Verfahrensart, Schwellenwert und anzuwendende Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 1–5, BVergG 2018 §§ 6–12, GWB §§ 103–104


Was ist der Auftragsgegenstand?

Der Auftragsgegenstand ist die inhaltliche Beschreibung dessen, was der öffentliche Auftraggeber beschaffen möchte, und bildet damit den Kern jedes Vergabeverfahrens. Er bestimmt, welche Verfahrensregeln anzuwenden sind, ob EU-Schwellenwerte relevant sind und wie die Leistungsbeschreibung zu gestalten ist.

Das Vergaberecht unterscheidet grundsätzlich drei Kategorien von Auftragsgegenständen:

  • Bauaufträge: Hoch- und Tiefbauleistungen sowie damit zusammenhängende Ingenieurleistungen
  • Lieferaufträge: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren
  • Dienstleistungsaufträge: Alle sonstigen Leistungen, die nicht als Bau- oder Lieferaufträge einzustufen sind

Bedeutung der Einordnung

Die korrekte Einordnung des Auftragsgegenstandes ist entscheidend für die Wahl des anwendbaren Regelwerks und die Höhe des maßgeblichen EU-Schwellenwertes. So gilt für Bauaufträge ein deutlich höherer Schwellenwert (5.538.000 EUR) als für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (143.000 EUR für zentrale Regierungsbehörden, 221.000 EUR für sonstige öffentliche Auftraggeber).

Bei gemischten Aufträgen, die mehrere Kategorien umfassen, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Hauptgegenstand des Auftrags. Dabei gilt die „Schwerpunktregel": Maßgeblich ist der finanzielle Wert oder die funktionale Bedeutung der überwiegenden Leistungskomponente.

Auftragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

Der Auftragsgegenstand wird im Vergabeverfahren durch die Leistungsbeschreibung konkretisiert. Die Leistungsbeschreibung muss den Auftragsgegenstand so eindeutig und vollständig beschreiben, dass alle Bieter die Ausschreibung im gleichen Sinne verstehen und vergleichbare Angebote einreichen können. Eine unklare oder widersprüchliche Beschreibung des Auftragsgegenstandes kann zur Aufhebung des Verfahrens führen.

FAQ

Was passiert, wenn der Auftragsgegenstand falsch eingeordnet wird? Eine fehlerhafte Einordnung kann zur Anwendung des falschen Schwellenwertes führen und damit das gesamte Verfahren vergaberechtswidrig machen. Bieter können dies im Nachprüfungsverfahren rügen.

Darf der Auftragsgegenstand während des laufenden Verfahrens geändert werden? Wesentliche Änderungen des Auftragsgegenstandes während eines laufenden Verfahrens sind grundsätzlich unzulässig. Sie müssten zu einer Aufhebung und Neuausschreibung führen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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