Glossar

Auftragsvergabe im Vergaberecht

Auftragsvergabe bezeichnet den gesamten Prozess der öffentlichen Beschaffung – von der Bedarfsermittlung über das Vergabeverfahren bis zum Vertragsschluss.

Definition: Auftragsvergabe ist der gesamte, rechtlich geregelte Prozess, durch den öffentliche Auftraggeber Verträge über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen mit Unternehmen schließen und dabei die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung einzuhalten haben.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: EU-Primärrecht (AEUV), Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB


Was ist Auftragsvergabe?

Auftragsvergabe – auch öffentliches Beschaffungswesen oder Public Procurement genannt – umfasst alle Schritte, die öffentliche Stellen bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen einzuhalten haben. Im engeren Sinne bezeichnet der Begriff den formalen Ablauf des Vergabeverfahrens; im weiteren Sinne schließt er die gesamte Beschaffungsstrategie von der Bedarfsermittlung bis zur Vertragserfüllung ein.

Das öffentliche Auftragswesen macht in der EU rund 14 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus und ist damit einer der bedeutendsten Wirtschaftsbereiche mit reguliertem Verfahrensrahmen. In Österreich und Deutschland ist die Auftragsvergabe streng normiert, um den Einsatz öffentlicher Mittel effizient, transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten.

Bedeutung und Funktion

Die Auftragsvergabe dient gleichzeitig dem Schutz öffentlicher Haushalte und der Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt.

Grundprinzipien der Auftragsvergabe

Die Auftragsvergabe ist durch mehrere unabdingbare Grundprinzipien geprägt, die sich aus dem EU-Primärrecht (Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU, Art. 49 und 56 AEUV) sowie den nationalen Vergabegesetzen ableiten:

  • Wettbewerbsprinzip: Aufträge sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.
  • Transparenzgebot: Vergabeverfahren und -entscheidungen müssen nachvollziehbar und dokumentiert sein.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Bieter sind diskriminierungsfrei und nach einheitlichen Maßstäben zu behandeln.
  • Verhältnismäßigkeit: Anforderungen an Bieter und Verfahrensgestaltung müssen dem Auftragsgegenstand angemessen sein.
  • Wirtschaftlichkeit: Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, nicht zwingend auf das billigste.

Phasen der Auftragsvergabe

Der Vergabeprozess gliedert sich in klar definierte Phasen, die aufeinander aufbauen und rechtlich abgesichert sind.

  1. Bedarfsermittlung und Markterkundung: Definition des Beschaffungsbedarfs; fakultative Marktkonsultation (Art. 40 Richtlinie 2014/24/EU, § 28 VgV)
  2. Wahl des Vergabeverfahrens: Abhängig von Auftragswert, Auftragsart und Marktsituation (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.)
  3. Erstellung der Vergabeunterlagen: Leistungsbeschreibung, Bewerbungsbedingungen, Zuschlagskriterien
  4. Bekanntmachung: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (bei EU-weiten Verfahren) bzw. auf nationalen Plattformen
  5. Angebotsfrist und Angebotseröffnung: Entgegennahme der Angebote; Öffnung nach Fristende
  6. Angebotsprüfung und -wertung: Formale Prüfung, Eignungsprüfung, inhaltliche Bewertung nach Zuschlagskriterien
  7. Bieterinformation und Stillhaltefrist: Information über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung; Wartefrist vor Vertragsschluss
  8. Zuschlagserteilung und Vertragsschluss: Annahme des wirtschaftlichsten Angebots; Beginn der Vertragsdurchführung

Vergabeverfahren im Überblick

Je nach Schwellenwert und Beschaffungsgegenstand stehen verschiedene Vergabeverfahren zur Verfügung:

  • Offenes Verfahren: Unbegrenzte Zahl von Unternehmen kann ein Angebot einreichen; höchste Transparenz
  • Nicht offenes Verfahren: Nur ausgewählte Unternehmen erhalten die Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • Verhandlungsverfahren: Auftraggeber verhandelt mit ausgewählten Bietern; nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
  • Wettbewerblicher Dialog: Bei besonders komplexen Aufträgen
  • Innovationspartnerschaft: Für Beschaffung noch nicht am Markt verfügbarer Lösungen
  • Direktvergabe: Nur im Unterschwellenbereich und bis zu bestimmten Wertgrenzen zulässig

Rechtsgrundlage

Die Auftragsvergabe ist auf mehreren Ebenen rechtlich verankert.

  • EU-Primärrecht: Art. 49, 56 AEUV (Grundfreiheiten); allgemeine Gleichbehandlungsgrundsätze
  • EU-Sekundärrecht: Richtlinie 2014/24/EU (klassischer Bereich); Richtlinie 2014/25/EU (Sektoren); Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionen); Richtlinie 89/665/EWG (Nachprüfung)
  • Österreich: BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018); BVergGKonz 2018; BVergGVS 2012; Landes-Vergabegesetze
  • Deutschland: §§ 97–184 GWB (Kartellgesetz, 4. Teil); VgV; VOB/A; UVgO; SektVO; KonzVgV

Verwandte Begriffe

FAQ

Gilt das Vergaberecht auch für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte? Ja. Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nationale Vergaberegeln. In Österreich enthält das BVergG 2018 eigene Bestimmungen für den Unterschwellenbereich, in Deutschland regeln die UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) und VOB/A Abschnitt 1 (Bauleistungen) die Unterschwellenvergabe. Zudem gelten stets die EU-Grundfreiheiten bei grenzüberschreitendem Interesse.

Wann darf ein Auftraggeber direkt vergeben, ohne Ausschreibung? Eine Direktvergabe ohne Wettbewerb ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig: im Unterschwellenbereich bis zu bestimmten Wertgrenzen, bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus Dringlichkeitsgründen oder bei nachweisbarem Alleinstellungsmerkmal eines Anbieters. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen.

Kann ein Vergabeverfahren nach Veröffentlichung noch abgebrochen werden? Ja, ein Vergabeverfahren kann aus sachlichen Gründen widerrufen werden – etwa wenn kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist, sich der Bedarf geändert hat oder schwerwiegende Verfahrensfehler aufgetreten sind. Bieter haben unter Umständen Anspruch auf Ersatz der Angebotskosten, wenn der Widerruf rechtswidrig war.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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