Auftragswert im Vergaberecht
Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines Auftrags ohne USt., der über die Anwendung des Vergaberechts und die Wahl des Verfahrens entscheidet.
Definition: Der Auftragswert ist der vom Auftraggeber vor Einleitung eines Vergabeverfahrens zu ermittelnde geschätzte Gesamtwert der zu vergebenden Leistung ohne Umsatzsteuer, der als Grundlage für die Bestimmung der anwendbaren Vergabevorschriften und des einzuhaltenden Verfahrens dient.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU, § 3 VgV, § 13 BVergG 2018
Was ist der Auftragswert?
Der Auftragswert ist der Schlüsselbegriff für die Bestimmung, ob und welches Vergaberecht anzuwenden ist: Er entscheidet darüber, ob ein Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden muss oder ob nationale Regeln mit geringeren Anforderungen ausreichen. Der Auftragswert ist stets als Schätzwert zu verstehen, der vor Einleitung des Vergabeverfahrens auf Basis sorgfältiger Marktanalyse und Kostenkalkulation ermittelt werden muss. Der tatsächlich erzielte Zuschlagspreis kann vom geschätzten Auftragswert abweichen, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit des Verfahrens berührt.
Die korrekte Ermittlung des Auftragswerts ist eine der wichtigsten Pflichten des Auftraggebers vor Verfahrensbeginn. Fehler bei der Schätzung – insbesondere eine zu niedrige Bewertung, die zur Unterschreitung der Schwellenwerte führt – können zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führen.
Bedeutung und Funktion
Der Auftragswert ist das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem EU-weiten Oberschwellenbereich und dem nationalen Unterschwellenbereich – und damit für den Umfang der Transparenz- und Wettbewerbspflichten des Auftraggebers.
Übersteigt der Auftragswert die jeweils gültigen EU-Schwellenwerte, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Vergabeverfahren EU-weit bekannt zu machen und die strengen Verfahrens- und Fristenregeln der EU-Vergaberichtlinien einzuhalten. Unterhalb der Schwellenwerte gelten die nationalen Vergabevorschriften, die zwar weniger aufwändig sind, aber ebenfalls die vergaberechtlichen Grundprinzipien (Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung) wahren müssen.
Berechnung des Auftragswerts
Die Berechnung des Auftragswerts folgt klaren gesetzlichen Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert eines Auftrags vollständig erfasst wird. In die Schätzung einzubeziehen sind:
- Grundleistungen: Der geschätzte Wert der Hauptleistung
- Optionen: Wert etwaiger Verlängerungs- oder Erweiterungsoptionen
- Verlängerungsklauseln: Wert von Vertragsverlängerungen (z. B. bei Rahmenvereinbarungen)
- Prämien und Zahlungen: Alle Zahlungen an Bieter oder Bewerber (z. B. Wettbewerbspreise)
Bei Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge während der gesamten Laufzeit maßgeblich. Bei wiederkehrenden Aufträgen ist auf den Gesamtjahreswert abzustellen.
Umgehungsverbot: Verbot der künstlichen Aufteilung
Das Vergaberecht untersagt ausdrücklich die künstliche Aufteilung von Aufträgen mit dem Ziel, die Schwellenwerte zu unterschreiten und damit die Ausschreibungspflicht zu umgehen. Zusammengehörende Leistungen müssen als Gesamtheit bewertet werden; ihre willkürliche Stückelung in kleinere Lose ist unzulässig. Erlaubt ist hingegen die sachlich begründete Losaufteilung, bei der der Gesamtauftragswert weiterhin als Maßstab gilt.
Aktuelle EU-Schwellenwerte (2024/2026)
| Auftragsart | Öffentliche Auftraggeber | Sektorenauftraggeber |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 143.000 EUR | 443.000 EUR |
| Bauaufträge | 5.538.000 EUR | 5.538.000 EUR |
| Soziale Dienstleistungen | 750.000 EUR | 1.000.000 EUR |
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission angepasst.
Rechtsgrundlage
Die Methodik zur Berechnung des Auftragswerts ist auf EU-Ebene verbindlich vorgegeben.
- EU: Art. 5 Richtlinie 2014/24/EU (Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts)
- Österreich: § 13 BVergG 2018 (Berechnung des geschätzten Auftragswerts)
- Deutschland: § 3 VgV (Berechnung des geschätzten Auftragswerts), § 1 Abs. 2 VOB/A
Verwandte Begriffe
FAQ
Was passiert, wenn der tatsächliche Zuschlagspreis den geschätzten Auftragswert erheblich übersteigt? Überschreitet der Zuschlagspreis die Schwellenwerte, obwohl der geschätzte Auftragswert darunter lag, ist das Vergabeverfahren nicht automatisch rechtswidrig – vorausgesetzt, die Schätzung war sorgfältig und methodisch korrekt. War die Schätzung jedoch bewusst zu niedrig angesetzt, kann dies zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
Müssen Nebenkosten (z. B. Transport, Montage) in den Auftragswert einbezogen werden? Ja. In den Auftragswert sind alle vom Auftraggeber zu leistenden Vergütungen einzubeziehen, auch Nebenleistungen wie Lieferung, Montage, Schulung oder Wartung, sofern sie Gegenstand des Auftrags sind.
Wie oft werden die EU-Schwellenwerte angepasst? Die EU-Schwellenwerte werden gemäß WTO-Abkommen (Government Procurement Agreement, GPA) alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die jeweils aktuellen Werte werden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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