Glossar

Auskunftsfrist im Vergaberecht 2026

Auskunftsfrist: Zeitraum, innerhalb dem öffentliche Auftraggeber Bieterfragen zu Vergabeunterlagen beantworten müssen. Fristen und Pflichten.

Definition: Die Auskunftsfrist ist der gesetzlich oder in den Vergabeunterlagen bestimmte Zeitraum, innerhalb dessen der öffentliche Auftraggeber Anfragen von Bietern zu den Vergabeunterlagen beantworten und die Antworten allen Verfahrensbeteiligten zugänglich machen muss.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 53, BVergG 2018 § 97, VgV § 20


Was ist die Auskunftsfrist?

Die Auskunftsfrist sichert das Recht der Bieter auf gleichen Informationszugang und ist eng mit dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot des Vergaberechts verknüpft. Stellen Bieter während der Angebotsfrist Fragen zu den Vergabeunterlagen (Bieterfragen), ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Fragen fristgerecht zu beantworten und die Antworten allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zur Verfügung zu stellen – unabhängig davon, welcher Bieter die Frage gestellt hat.

Gesetzliche Fristen

Das EU-Vergaberecht schreibt vor, dass zusätzliche Auskünfte spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden müssen, sofern die Anfrage rechtzeitig gestellt wurde.

Im Einzelnen:

  • Bieter müssen Fragen spätestens sechs Tage (bei beschleunigten Verfahren: vier Tage) vor Ablauf der Angebotsfrist stellen.
  • Anfragen, die später eingehen, müssen nicht mehr zwingend beantwortet werden, wenn die Beantwortung bis zum Fristablauf nicht mehr möglich ist.
  • Wenn Auskünfte so umfangreich sind, dass die Angebotsfrist nicht mehr ausreicht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Angebotsfrist zu verlängern.

Anonymität der Bieterfragen

Antworten auf Bieterfragen werden in der Praxis anonymisiert an alle Bieter weitergeleitet, um die Identität des fragenden Bieters zu schützen und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Die Antworten werden üblicherweise auf der Vergabeplattform oder im Beschafferprofil veröffentlicht und gelten dann als Bestandteil der Vergabeunterlagen.

FAQ

Muss der Auftraggeber alle Bieterfragen beantworten? Grundsätzlich ja, soweit die Fragen sachlich berechtigt und rechtzeitig gestellt sind. Fragen, die eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen bewirken würden, müssen nicht beantwortet werden.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Auskunftsfrist versäumt? Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Beantwortung, kann dies Bietern das Recht geben, eine Verlängerung der Angebotsfrist zu verlangen oder den Fehler im Nachprüfungsverfahren zu rügen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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