Ausschlussfrist im Vergaberecht 2026
Ausschlussfrist im Vergaberecht: Nicht verlängerbare Frist für Rügen und Nachprüfungsanträge. Versäumnis führt zum Rechtsverlust.
Definition: Eine Ausschlussfrist ist eine gesetzlich bestimmte, nicht verlängerbare Frist im Vergaberecht, nach deren Ablauf das Recht zur Rüge oder zum Nachprüfungsantrag unwiederbringlich erlischt, unabhängig davon, ob der Fristablauf vom Betroffenen verschuldet wurde.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 §§ 342–345, GWB §§ 160–161, VgV § 134
Was ist eine Ausschlussfrist?
Die Ausschlussfrist ist die strengste Fristenart im Vergaberecht: Sie erlischt absolut mit ihrem Ablauf und kann weder verlängert noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerettet werden. Im Unterschied zu einer gewöhnlichen Frist, bei der in bestimmten Fällen Wiedereinsetzung möglich ist, führt das Versäumen einer Ausschlussfrist stets zum unwiderruflichen Verlust des Rechts auf Nachprüfung.
Das Vergaberecht kennt Ausschlussfristen insbesondere für:
- Die Rüge von Vergaberechtsverstößen (Rügefrist)
- Den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
- Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Fristen im Überblick
In Österreich und Deutschland gelten unterschiedliche Ausschlussfristen, die je nach Verfahrensstand und Art des Verstoßes variieren.
Österreich (BVergG 2018)
- Rüge von Verstößen in den Ausschreibungsunterlagen: vor Ablauf der Angebotsfrist
- Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung: innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
- Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung: innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Aufhebungsmitteilung
Deutschland (GWB)
- Rüge bekannter Vergaberechtsverstöße: unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Angebots- oder Bewerbungsfrist (§ 160 Abs. 3 Nr. 1–3 GWB)
- Nachprüfungsantrag nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung: innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Bieterinformation (§ 134 VgV)
Rügeobliegenheit
Das Vergaberecht kennt die Rügeobliegenheit: Bieter, die einen Vergaberechtsverstoß erkennen, müssen ihn unverzüglich rügen, um ihr Nachprüfungsrecht nicht zu verlieren. Diese Obliegenheit dient der Verfahrensbeschleunigung und soll verhindern, dass Bieter Fehler strategisch zurückhalten, um sie erst nach einem für sie nachteiligen Zuschlag zu nutzen.
FAQ
Was bedeutet „unverzüglich" bei der Rügeobliegenheit? „Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In der Rechtsprechung werden je nach Fallkonstellation ein bis zwei Wochen nach Kenntniserlangung als zumutbarer Rahmen angesehen.
Kann eine Ausschlussfrist durch höhere Gewalt gehemmt werden? Nein. Ausschlussfristen kennen grundsätzlich keine Hemmung oder Unterbrechung. Selbst unvorhergesehene Ereignisse befreien den Bieter nicht vom Fristablauf.
Was passiert, wenn ein Bieter die Ausschlussfrist versäumt? Der Bieter verliert sein Recht auf Nachprüfung. Vergaberechtsverstöße können dann nur noch im Wege des Schadenersatzes (vor den Zivilgerichten) geltend gemacht werden, wobei die Anforderungen deutlich höher sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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