Ausschlussgründe im Vergaberecht 2026
Ausschlussgründe im Vergaberecht: Vollständiger Überblick über zwingende und fakultative Gründe für den Bieterausschluss nach EU-Recht und nationalem Recht.
Definition: Ausschlussgründe sind die Gesamtheit der gesetzlich definierten Tatbestände, bei deren Vorliegen öffentliche Auftraggeber verpflichtet oder berechtigt sind, Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, um die Integrität, Lauterkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zu sichern.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 57, BVergG 2018 §§ 78–82, GWB §§ 123–125, VgV § 42
Überblick: Ausschlussgründe im Vergaberecht
Ausschlussgründe bilden den vergaberechtlichen Mechanismus, der verhindert, dass öffentliche Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die wegen strafrechtlicher Verstöße, schwerwiegender Pflichtverletzungen oder wirtschaftlicher Schieflage als ungeeignete Vertragspartner der öffentlichen Hand gelten. Das EU-Recht unterscheidet zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus zusätzliche Ausschlussgründe im nationalen Recht vorsehen.
Zwingende Ausschlussgründe (Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU)
Bei zwingenden Ausschlussgründen besteht kein Ermessen des Auftraggebers – das betroffene Unternehmen ist stets auszuschließen.
| Tatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Bestechung und Korruption | Art. 57 Abs. 1 lit. b |
| Betrug zum Nachteil der EU-Finanzen | Art. 57 Abs. 1 lit. a |
| Terroristische Straftaten | Art. 57 Abs. 1 lit. d |
| Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | Art. 57 Abs. 1 lit. c |
| Kinderarbeit und Menschenhandel | Art. 57 Abs. 1 lit. f |
| Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen | Art. 57 Abs. 1 lit. e |
Voraussetzung ist in jedem Fall eine rechtskräftige Verurteilung natürlicher Personen, die leitende Positionen im Unternehmen bekleiden oder vertretungsbefugt sind.
Fakultative Ausschlussgründe (Art. 57 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU)
Fakultative Ausschlussgründe räumen dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum ein, der stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben ist.
Wichtige fakultative Ausschlussgründe:
- Insolvenz und vergleichbare Verfahren (Liquidation, Insolvenz, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit)
- Schwere berufliche Verfehlung: Verstöße gegen Berufsstandards, Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrecht, die im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens festgestellt wurden
- Interessenkonflikt: Wenn ein Interessenkonflikt nicht durch mildere Maßnahmen beseitigt werden kann
- Wettbewerbsverfälschende Vorinformation: Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Befangenheit)
- Schlechte frühere Leistung: Wesentliche oder dauerhafte Mängel bei der Ausführung früherer Aufträge, die zur vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder ähnlichen Folgen geführt haben
- Falsche Angaben: Falsche oder irreführende Erklärungen im Vergabeverfahren
Nationale Besonderheiten
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich sind die Ausschlussgründe in §§ 78–82 BVergG 2018 normiert. Neben den EU-rechtlichen Tatbeständen sieht das österreichische Recht ergänzende Ausschlussgründe vor, etwa bei schwerwiegenden Verstößen gegen das österreichische Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) und bei Eintrag im Firmenbuch als nicht zuverlässiges Unternehmen. Die ANKÖ-Datenbank (Auftragnehmerkataster Österreich) erfasst ausgeschlossene Unternehmen.
Deutschland (GWB §§ 123–125)
Das GWB teilt die Ausschlussgründe in zwingende (§ 123 GWB) und fakultative (§ 124 GWB) auf. Besonderheit: Deutsche Auftraggeber können Unternehmen auch ausschließen, wenn diese Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das AEntG oder das SchwarzArbG begangen haben. Das Wettbewerbsregister (beim Bundeskartellamt) erfasst seit 2021 Unternehmen, gegen die ein Ausschlussgrund vorliegt, und ermöglicht Auftraggebern eine zentrale Abfrage.
Selbstreinigung (Self-Cleaning)
Unternehmen, gegen die ein Ausschlussgrund vorliegt, können durch Selbstreinigungsmaßnahmen ihren Ausschluss abwenden. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, das Fehlverhalten zu bereinigen und künftige Verstöße zu verhindern. Typische Selbstreinigungsmaßnahmen:
- Schadensersatz oder Schadenswiedergutmachung gegenüber Geschädigten
- Aktive Kooperation mit Ermittlungsbehörden
- Implementierung eines wirksamen Compliance-Management-Systems
- Entlassung oder Strafversetzung der verantwortlichen Mitarbeiter
Der Auftraggeber bewertet die Maßnahmen im Einzelfall. Bei zwingenden Ausschlussgründen ist die Möglichkeit der Selbstreinigung zeitlich begrenzt (in der Regel maximal fünf Jahre nach der Verurteilung).
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Bieter weisen das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen regelmäßig durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE, auch ESPD – European Single Procurement Document) nach. Die EEE ist ein standardisiertes europäisches Formular, das als vorläufiger Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gilt. Endbeweise (Strafregisterauszüge, Bescheinigungen) sind nur vom präferierten Bieter vorzulegen.
FAQ
Kann ein Auftraggeber auf den Ausschluss verzichten? Bei zwingenden Ausschlussgründen: Nein. Bei fakultativen Ausschlussgründen: Ja, wenn Verhältnismäßigkeitserwägungen dagegen sprechen oder überragende öffentliche Interessen eine Ausnahme rechtfertigen.
Wie lange darf ein Unternehmen ausgeschlossen werden? Die Richtlinie 2014/24/EU sieht Höchstfristen von fünf Jahren (zwingende Gründe) und drei Jahren (fakultative Gründe) ab der Verurteilung vor. Das nationale Recht kann diese Fristen verkürzen.
Was ist das Wettbewerbsregister in Deutschland? Das Wettbewerbsregister ist ein zentrales Register beim Bundeskartellamt, in das Eintragungen über Verstöße gegen Korruptionsstraftaten, Kartellrecht und weitere Tatbestände vorgenommen werden. Auftraggeber ab einem bestimmten Schwellenwert sind zur Abfrage verpflichtet.
Gelten Ausschlussgründe auch für Nachunternehmer? Ja. In bestimmten Konstellationen können Ausschlussgründe auch auf Nachunternehmer angewendet werden, insbesondere wenn der Hauptunternehmer nachweislich auf Nachunternehmer zurückgreift, gegen die ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.