Glossar

Ausschlussgrund im Vergaberecht 2026

Ausschlussgrund: Tatbestand, der zum zwingenden oder fakultativen Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren führt. Überblick und Selbstreinigung.

Definition: Ein Ausschlussgrund ist ein im Vergaberecht gesetzlich definierter Tatbestand, bei dessen Vorliegen ein Bewerber oder Bieter zwingend oder fakultativ vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss bzw. kann, weil er die erforderliche Zuverlässigkeit oder Gesetzestreue nicht gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 57, BVergG 2018 §§ 78–82, GWB §§ 123–125


Was ist ein Ausschlussgrund?

Ausschlussgründe dienen dem Schutz des öffentlichen Beschaffungswesens vor der Beteiligung von Unternehmen, die wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, Insolvenz oder mangelnder Zuverlässigkeit nicht als geeignete Vertragspartner der öffentlichen Hand gelten. Das Vergaberecht unterscheidet zwischen zwingenden Ausschlussgründen (der Auftraggeber muss ausschließen) und fakultativen Ausschlussgründen (der Auftraggeber kann ausschließen).

Zwingende Ausschlussgründe

Bei zwingenden Ausschlussgründen hat der Auftraggeber keinen Ermessensspielraum – ein Bieter, der einen dieser Tatbestände erfüllt, ist vom Verfahren auszuschließen.

Zwingende Ausschlussgründe gemäß Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU:

  • Rechtskräftige Verurteilung wegen Bestechung, Betrug, Geldwäsche
  • Rechtskräftige Verurteilung wegen terroristischer Straftaten
  • Rechtskräftige Verurteilung wegen Menschenhandel
  • Rechtskräftige Verurteilung wegen Kinderarbeit

Fakultative Ausschlussgründe

Fakultative Ausschlussgründe räumen dem Auftraggeber Ermessen ein; er muss den Einzelfall prüfen und die Verhältnismäßigkeit wahren.

Typische fakultative Ausschlussgründe:

  • Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens
  • Schwere berufliche Verfehlungen (z.B. Verstöße gegen Umwelt- oder Sozialrecht)
  • Interessenkonflikte, die nicht anderweitig beseitigt werden können
  • Wettbewerbsverfälschende vorherige Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
  • Schlechte Leistungen in früheren Aufträgen mit dem Auftraggeber
  • Falsche Angaben im Vergabeverfahren

Selbstreinigung

Ein Bieter, der einen Ausschlussgrund erfüllt, kann eine Selbstreinigung (Self-Cleaning) nachweisen, um seinen Ausschluss abzuwenden. Die Selbstreinigung setzt voraus, dass der Bieter den Schaden ersetzt hat, aktiv mit den Behörden kooperiert und wirksame organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße ergriffen hat. Der Auftraggeber bewertet die Selbstreinigungsmaßnahmen und entscheidet, ob sie ausreichend sind.

FAQ

Wie lange gelten Ausschlussgründe? Die Richtlinie 2014/24/EU sieht Ausschlussfristen von maximal fünf Jahren (zwingende Gründe) bzw. drei Jahren (fakultative Gründe) ab dem rechtskräftigen Urteil vor. Das nationale Recht kann kürzere Fristen vorsehen.

Muss der Auftraggeber Ausschlussgründe von Amts wegen prüfen? Ja. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ausschlussgründe zu prüfen, auch wenn der Bieter keine Eigenauskunft vorlegt. In der Praxis erfolgt die Prüfung anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) und einschlägiger Auskünfte.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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