Bauauftrag im Vergaberecht
Bauauftrag im Vergaberecht: Öffentlicher Auftrag über Bauleistungen ab 5.538.000 EUR EU-Schwellenwert. Geregelt in BVergG 2018 (AT) und VOB/A (DE).
Definition: Ein Bauauftrag ist ein öffentlicher Auftrag über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder eines Bauwerkes, das dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich oder technisch nutzen soll, gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Richtlinie 2014/24/EU.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, VOB/A
Was ist ein Bauauftrag?
Ein Bauauftrag bezeichnet einen öffentlichen Auftrag, dessen Gegenstand die Ausführung von Bauleistungen, die gleichzeitige Planung und Ausführung oder die Herstellung eines Bauwerkes ist, das die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers erfüllt. Die Legaldefinition findet sich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Richtlinie 2014/24/EU und ist in das nationale Recht beider Länder übernommen worden.
Unter den Begriff fallen drei Fallgruppen:
- Ausführung von Bauleistungen – Die reine Erbringung von Arbeiten, die unter Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU aufgelistet sind (z.B. Hoch- und Tiefbau, Elektroinstallationen, Heizungs- und Lüftungsanlagen).
- Entwurf und Ausführung – Kombinierter Auftrag, bei dem das Unternehmen sowohl die Planung als auch die Ausführung übernimmt (sogenanntes Generalunternehmermodell).
- Bauwerk nach Vorgabe des Auftraggebers – Herstellung eines Bauwerkes, das wirtschaftlich oder technisch dem Auftraggeber zugutekommt, unabhängig von der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses.
Bedeutung und Funktion
Der Bauauftrag ist die vergaberechtlich bedeutsamste Auftragskategorie, da für ihn ein deutlich höherer EU-Schwellenwert gilt als für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Der aktuelle EU-Schwellenwert für Bauaufträge beträgt 5.538.000 EUR (netto, ohne Umsatzsteuer) und gilt einheitlich für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Dieser Wert wird alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission mittels Verordnung angepasst.
Die Schwellenwertberechnung folgt dem Gesamtwert des Auftrages. Auftragssplitting – also die künstliche Aufteilung eines Bauvorhabens in mehrere Lose, um den Schwellenwert zu unterschreiten – ist ausdrücklich unzulässig (Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU).
Abgrenzung zum Lieferauftrag
Die Abgrenzung zwischen Bauauftrag und Lieferauftrag ist in der Praxis häufig strittig und richtet sich nach dem Hauptgegenstand des Auftrages. Werden Anlagen oder Maschinen geliefert und fest verbaut, liegt ein Lieferauftrag mit Nebenleistung vor, sofern die Lieferkomponente überwiegt. Überwiegen hingegen die Bauleistungen – gemessen am wirtschaftlichen Wert – handelt es sich um einen Bauauftrag. Die Europäische Kommission und der EuGH haben hierzu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.
Abgrenzung zur Baukonzession
Beim Bauauftrag trägt der Auftraggeber die wirtschaftliche Gegenleistung (Zahlung des Werklohnes). Bei der Baukonzession hingegen besteht die Gegenleistung in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung, wobei das Betriebsrisiko beim Konzessionsnehmer verbleibt (Art. 5 Nr. 1 lit. a Richtlinie 2014/23/EU).
Rechtsgrundlage
Das Vergaberecht für Bauaufträge beruht auf einem mehrstufigen Normgefüge aus europäischem und nationalem Recht.
- Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 (Definition), Art. 4 lit. a (Schwellenwert), Anhang II (Tätigkeitsliste)
- Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenauftraggeber
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 – Anpassung der Schwellenwerte
Österreich
In Österreich ist der Bauauftrag in § 4 BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) definiert und folgt der unionsrechtlichen Terminologie. Die Verfahrensregeln für Bauaufträge im Unterschwellenbereich (USB) – also unterhalb von 5.538.000 EUR – sind in §§ 46 ff. BVergG 2018 geregelt, wobei vereinfachte Verfahrensarten wie die beschränkte Ausschreibung oder die Direktvergabe zulässig sind. Die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) ist Bestandteil vieler österreichischer Bauaufträge.
Deutschland
In Deutschland richtet sich die Vergabe von Bauaufträgen nach dem GWB (§§ 97 ff.) sowie der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Die VOB/A Abschnitt 2 gilt für EU-weite Vergaben im Oberschwellenbereich, Abschnitt 1 für den nationalen Bereich. Sie enthält detaillierte Regelungen zur Leistungsbeschreibung, Fristen, Eignungsnachweisen und Zuschlagskriterien. Die Vergabeordnung für öffentliche Auftraggeber der Bundesländer kann zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Verwandte Begriffe
- Ausschreibung
- Vergabeverfahren
- Beschränkte Ausschreibung
- Leistungsverzeichnis
- Dienstleistungsauftrag
- Konzessionsvergabe
- Bekanntmachung
- Eignungsprüfung
- Elektronische Auktion
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einem Bauauftrag und einer Baukonzession? Beim Bauauftrag zahlt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen einen Werklohn. Bei der Baukonzession erhält das Unternehmen stattdessen das Recht, das errichtete Bauwerk zu nutzen und zu betreiben, und trägt damit das wirtschaftliche Betriebsrisiko.
Ab welchem Wert muss ein Bauauftrag EU-weit ausgeschrieben werden? Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge beträgt derzeit 5.538.000 EUR (netto). Unterhalb dieser Grenze gelten die nationalen Vergabevorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates.
Darf ein Bauvorhaben in mehrere Lose aufgeteilt werden, um den Schwellenwert zu umgehen? Nein. Eine künstliche Aufteilung (Splitting) mit dem Ziel, den EU-Schwellenwert zu unterschreiten, ist nach Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU ausdrücklich verboten und kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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