Glossar

Bauvertragsrecht im Vergaberecht 2026

Bauvertragsrecht: Rechtliche Grundlagen für Bauverträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bauunternehmen. VOB/B, ABGB, BGB und ÖNORM B 2110.

Definition: Das Bauvertragsrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, die den Abschluss, die Durchführung und die Abwicklung von Bauverträgen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bauunternehmen regeln, und bildet damit das privatrechtliche Pendant zum öffentlich-rechtlichen Vergaberecht.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BGB §§ 631–651, VOB/B, ABGB (Österreich), ÖNORM B 2110, Bauvertragsrecht Reform 2018 (Deutschland)


Was ist das Bauvertragsrecht?

Das Bauvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung und ist damit die privatrechtliche Fortsetzung des öffentlichen Vergabeverfahrens. Während das Vergaberecht den Weg zur Auswahl des Auftragnehmers regelt, bestimmt das Bauvertragsrecht, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien bei der Ausführung des Auftrags haben.

Das Bauvertragsrecht ist in Deutschland und Österreich unterschiedlich ausgestaltet, folgt aber denselben Grundprinzipien: Werkvertragsprinzip, Mängelhaftung, Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen und Kündigung.

Bauvertragsrecht in Deutschland

BGB-Bauvertrag (seit 2018)

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (in Kraft seit 1. Jänner 2018) hat Deutschland erstmals eigenständige Regelungen für den Bauvertrag im BGB eingeführt (§§ 650a–650v BGB). Die Reform brachte wesentliche Neuerungen:

  • Anordnungsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber kann einseitig Änderungen des Bauentwurfs oder der vereinbarten Leistung anordnen (§ 650b BGB). Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütungsanpassung.
  • Zustandsfeststellung: Beide Parteien können eine gemeinsame Zustandsfeststellung des Werks verlangen (§ 650g BGB).
  • Verbraucherbauvertrag: Besondere Schutzvorschriften für Verbraucher als Bauherren (§ 650i–650n BGB).

VOB/B

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist das in Deutschland verbreitetste Bauvertragsregelwerk für öffentliche Auftraggeber. Sie enthält detaillierte Regelungen zu Ausführungsfristen, Abrechnung, Abnahme, Mängelhaftung und Kündigung. Im Unterschied zum BGB-Bauvertrag enthält die VOB/B eine kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche (vier Jahre statt fünf Jahre nach BGB) und spezifische Regelungen für die Abrechnung von Einheitspreisverträgen.

Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde. Bei öffentlichen Bauverträgen ist dies durch die VOB/A vorgesehen.

Bauvertragsrecht in Österreich

ABGB und ÖNORM B 2110

In Österreich ist das Bauvertragsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) als Werkvertragsrecht geregelt (§§ 1151–1164 ABGB). Ergänzend gilt die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen), die von der Austrian Standards International herausgegeben wird und in öffentlichen Bauverträgen regelmäßig einbezogen wird.

Die ÖNORM B 2110 enthält Regelungen zu:

  • Leistungsumfang und Mengenabweichungen
  • Preisanpassung bei Mengenmehrungen und -minderungen
  • Ausführungsfristen und Bauzeitverlängerungen
  • Mängelhaftung und Gewährleistung
  • Rechnungslegung und Zahlungsfristen

Schnittstellen zum Vergaberecht

Das Vergaberecht und das Bauvertragsrecht bilden ein zusammenhängendes System: Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen, werden Bestandteil des Bauvertrags. Wesentliche Änderungen des Vertrags nach Zuschlagserteilung unterliegen den vergaberechtlichen Beschränkungen für Vertragsänderungen (Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU).

FAQ

Welches Regelwerk gilt bei öffentlichen Bauverträgen in Deutschland? In Deutschland gelten für öffentliche Bauverträge das BGB (Werkvertragsrecht, §§ 631 ff.) und – soweit einbezogen – die VOB/B. Die VOB/A verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die VOB/B in ihre Verträge einzubeziehen.

Kann ein öffentlicher Auftraggeber den Bauvertrag nach Abschluss einseitig ändern? Einseitige Änderungen sind nur in engen Grenzen zulässig. In Deutschland gewährt § 650b BGB dem Auftraggeber ein Anordnungsrecht, das jedoch Vergütungsanpassungsansprüche des Auftragnehmers auslöst. Vergaberechtlich sind wesentliche Vertragsänderungen als neue Vergabe zu behandeln.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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