Glossar

Beabsichtigte / Geplante Ausschreibung im Vergaberecht 2026

Beabsichtigte und geplante Ausschreibung im Vergaberecht: Vorinformation, Marktankündigung und ihre Bedeutung für Fristen und Transparenz im Beschaffungsprozess.

Definition: Eine beabsichtigte oder geplante Ausschreibung ist die frühzeitige Ankündigung eines öffentlichen Auftraggebers, in absehbarer Zeit eine Beschaffung durchzuführen, typischerweise in Form einer Vorinformation (Prior Information Notice, PIN), bevor das eigentliche Vergabeverfahren eingeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU, § 38 VgV, § 45 BVergG 2018


Was ist eine beabsichtigte oder geplante Ausschreibung?

Öffentliche Auftraggeber können – und müssen in bestimmten Fällen – ihre Beschaffungsvorhaben frühzeitig ankündigen, bevor sie das eigentliche Vergabeverfahren einleiten. Dieses Instrument dient der Markttransparenz, gibt potenziellen Bietern ausreichend Vorbereitungszeit und kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu genutzt werden, die regulären Mindestfristen für die Angebotsabgabe zu verkürzen.

Das wichtigste rechtliche Instrument für die Ankündigung geplanter Ausschreibungen ist die Vorinformation (auch: Vorabbekanntmachung, englisch: Prior Information Notice – PIN), die im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED) veröffentlicht wird.

Vorinformation (PIN)

Die Vorinformation gemäß Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU erlaubt es dem Auftraggeber, geplante Beschaffungsvorhaben für das folgende Haushaltsjahr zusammenzufassen und europaweit bekannt zu machen. Durch die rechtzeitige Vorinformation kann der Auftraggeber die Mindestfrist für die Angebotsabgabe im offenen Verfahren von 35 auf 15 Tage verkürzen (Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU), sofern die PIN mindestens 35 Tage vor der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wurde.

In bestimmten Verfahren (z.B. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung unter bestimmten Voraussetzungen) kann die Vorinformation auch als Bekanntmachungssurrogat fungieren.

Praktische Bedeutung

Für Auftraggeber ist die frühzeitige Planung und Ankündigung von Ausschreibungen ein Instrument des strategischen Beschaffungsmanagements. Sie ermöglicht:

  • Frühzeitige Marktrecherche und Markterkundung
  • Transparenz für Bieter und die Öffentlichkeit
  • Fristverkürzungsmöglichkeiten im späteren Verfahren
  • Mittelfristige Ressourcenplanung auf Seiten der Bieter

Für Bieter bieten angekündigte Ausschreibungen die Möglichkeit, sich rechtzeitig auf kommende Vergabeverfahren vorzubereiten, Ressourcen zu planen und ggf. mit anderen Unternehmen Bietergemeinschaften zu bilden.

Beschafferprofil

Viele öffentliche Auftraggeber nutzen ein sogenanntes Beschafferprofil (Buyer Profile), auf dem laufende und geplante Ausschreibungen angekündigt werden. Die Veröffentlichung des Beschafferprofils im Amtsblatt der EU kann ebenfalls zur Fristverkürzung genutzt werden (Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU).

FAQ

Ist die Vorinformation rechtsverbindlich? Nein. Die Vorinformation begründet keine Pflicht zur Durchführung der angekündigten Ausschreibung. Der Auftraggeber kann das Beschaffungsvorhaben noch aufgeben oder ändern.

Müssen alle geplanten Ausschreibungen vorab angekündigt werden? Nein, die Vorinformation ist mit wenigen Ausnahmen freiwillig. Allerdings ist sie Voraussetzung für die Nutzung verkürzter Angebotsfristen.

Wo werden Vorinformationen veröffentlicht? Im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED) sowie optional auf nationalen Bekanntmachungsplattformen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.