Bedarfsposition im Vergaberecht 2026
Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis: Definition, Funktion, Abgrenzung zu Grundpositionen und rechtliche Behandlung bei der Angebotsprüfung und Wertung.
Definition: Eine Bedarfsposition (auch: Eventualposition oder Wahlposition) ist eine im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Leistungsposition, die der Auftraggeber bei der Angebotswertung nicht zwingend berücksichtigt, aber nach Auftragserteilung optional abrufen kann, wenn der tatsächliche Bedarf eintritt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VOB/A, UVgO, BVergG 2018, ÖNORM B 2063
Was ist eine Bedarfsposition?
Bedarfspositionen sind im Leistungsverzeichnis enthaltene Positionen für Leistungen, deren tatsächliche Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch ungewiss ist. Sie werden im Angebot vom Bieter bepreist, fließen jedoch in der Regel nicht in die für die Wertung maßgebliche Angebotssumme ein. Erst im Zuge der Auftragsausführung entscheidet der Auftraggeber, ob und in welchem Umfang er diese optionalen Leistungen abruft.
Bedarfspositionen sind im deutschen Vergaberecht unter dem Begriff „Eventualpositionen" geläufig; in der österreichischen ÖNORM-Nomenklatur werden sie als „Bedarfspositionen" oder „Wahlpositionen" bezeichnet.
Zweck und Vorteile
Bedarfspositionen ermöglichen dem Auftraggeber Flexibilität bei ungewissen Leistungsbestandteilen, ohne für diese ein separates Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Typische Anwendungsfälle sind:
- Unvorhergesehene Zusatzleistungen bei Bauvorhaben (z.B. Bodenaushub bei unbekannten Bodenverhältnissen)
- Optionale Erweiterungen von IT-Systemen
- Zusätzliche Wartungs- oder Serviceleistungen
- Mengenabhängige Zusatzleistungen
Abgrenzung zu anderen Positionsarten
Bedarfspositionen sind von Grundpositionen (zwingend auszuführende Leistungen), Alternativpositionen (entweder/oder-Auswahl) und Optionen im Sinne des Vergaberechts zu unterscheiden.
| Positionsart | Bepreist | Wertungsrelevant | Abruf |
|---|---|---|---|
| Grundposition | Ja | Ja | Zwingend |
| Bedarfsposition | Ja | In der Regel nein | Optional |
| Alternativposition | Ja | Eine von mehreren | Entweder/oder |
| Option (vertraglich) | Ja | Oft separat | Einseitig durch AG |
Rechtliche Anforderungen
Bedarfspositionen müssen in den Vergabeunterlagen klar als solche gekennzeichnet sein, damit Bieter erkennen können, welche Positionen wertungsrelevant sind. Unklare Kennzeichnungen können zu Missverständnissen bei der Kalkulation und zu Streitigkeiten bei der Abrechnung führen. Der Auftraggeber muss vorab festlegen, ob und wie Bedarfspositionen in die Wertungssumme einfließen.
FAQ
Müssen Bieter Bedarfspositionen zwingend bepreisen? Das hängt von den Vorgaben in den Vergabeunterlagen ab. Wenn der Auftraggeber eine Bepreisungspflicht festlegt, führt das Fehlen von Preisen zum Ausschluss. In der Praxis sind Bedarfspositionen fast immer zu bepreisen.
Kann der Auftraggeber Bedarfspositionen nachträglich als Grundpositionen abrechnen? Nein. Die Qualifikation einer Position als Bedarfs- oder Grundposition ist in den Vergabeunterlagen festgelegt und bindend. Eine nachträgliche Umqualifikation ist vergaberechtlich problematisch.
Fließen Bedarfspositionen in die Schwellenwertberechnung ein? Ja. Bei der Schätzung des Gesamtauftragswertes für die Schwellenwertprüfung sind auch Bedarfspositionen einzubeziehen, da sie den potenziellen Gesamtauftragswert erhöhen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.