Befugnis im Vergaberecht
Befugnis: Gewerbe- und berufsrechtliche Zulassung als Eignungsnachweis im AT-Vergaberecht. Gewerbeberechtigung, Ziviltechnikerbefugnis. § 68 Abs. 1 BVergG 2018.
Definition: Die Befugnis ist im österreichischen Vergaberecht die gewerbe- oder berufsrechtliche Zulassung eines Unternehmens zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit – insbesondere die Gewerbeberechtigung oder die Ziviltechnikerbefugnis –, deren Nachweis als Eignungsvoraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren verlangt werden kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 68 Abs. 1 BVergG 2018, GewO 1994, Ziviltechnikergesetz 2019
Was ist die Befugnis im Vergaberecht?
Die Befugnis ist ein zentrales und rein österreichisches Eignungskriterium im Vergaberecht: Sie stellt sicher, dass nur jene Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen und Aufträge erhalten, die über die erforderliche gewerbe- oder berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der geforderten Tätigkeit verfügen.
In Österreich ist die Ausübung vieler wirtschaftlicher Tätigkeiten an eine staatliche Zulassung gebunden. Die wichtigsten Formen sind:
- Gewerbeberechtigung (GewO 1994): Berechtigung zur Ausübung von Gewerben (z.B. Baumeister, Elektriker, IT-Dienstleister)
- Ziviltechnikerbefugnis (Ziviltechnikergesetz 2019): Berechtigung für Architekten und Ingenieurkonsulenten
- Berufsrechtliche Zulassungen: z.B. für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte
Ein deutsches Pendant zur österreichischen Befugnis existiert in dieser Form nicht: In Deutschland gibt es zwar Gewerbeordnung und berufliche Zulassungsvoraussetzungen, jedoch kein einheitliches Konzept der „Befugnis" als vergaberechtlichen Eignungsnachweis.
Bedeutung und Funktion
Die Befugnis als Eignungsnachweis schützt die Qualität öffentlicher Beschaffungen: Nur zugelassene Unternehmen dürfen bestimmte Leistungen erbringen, was Qualitätssicherung, Haftung und Verbraucherschutz gewährleistet.
Im Vergabeverfahren muss der Auftraggeber prüfen, ob ein Bieter die erforderliche Befugnis für die ausgeschriebene Leistung besitzt. Fehlt die Befugnis, ist das Angebot auszuscheiden – unabhängig von Preis oder Qualität des Angebots.
Der Nachweis der Befugnis erfolgt typischerweise über:
- Auszug aus dem Firmenbuch (Handelsregister)
- Nachweis der Gewerbeberechtigung (Gewerberegisterauszug)
- Nachweis der Ziviltechnikerbefugnis (Bescheid der Kammer)
- EMAS-Registrierung, ISO-Zertifizierungen o.ä. je nach geforderter Tätigkeit
Im elektronischen Vergabeverfahren können diese Nachweise über das Unternehmensregister oder ANKÖ (Auftragnehmerkataster Österreich) abgerufen werden.
Rechtsgrundlage
Die Befugnis als Eignungsvoraussetzung ist in § 68 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 verankert; die materiellen Anforderungen an die jeweilige Befugnis ergeben sich aus den einschlägigen Berufsrechten (GewO 1994, Ziviltechnikergesetz 2019, etc.).
§ 68 Abs. 1 BVergG 2018 zählt die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit als zentrale Eignungsvoraussetzungen auf. Auftraggeber müssen prüfen, ob Bewerber bzw. Bieter die erforderliche berufliche Befugnis besitzen. Die Nichterfüllung der Befugnisvoraussetzung führt zum zwingenden Ausscheiden des Angebots.
Im EU-Vergaberecht entspricht die Befugnis den „Voraussetzungen zur Ausübung einer Berufstätigkeit" nach Art. 58 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2014/24/EU. Die konkrete Ausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen; das österreichische Befugnissystem ist europaweit einzigartig in seiner Detailliertheit und Systematik.
Abgrenzung zu anderen Eignungskriterien
| Eignungskriterium | Inhalt | Rechtsgrundlage AT |
|---|---|---|
| Befugnis | Gewerbe- / berufsrechtliche Zulassung | § 68 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 |
| Zuverlässigkeit | Keine Ausschlussgründe (Straffreiheit, Steuerkonformität) | § 68 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 |
| Finanzielle Leistungsfähigkeit | Wirtschaftliche Bonität | § 70 BVergG 2018 |
| Technische Leistungsfähigkeit | Fachliche Kompetenz, Referenzen | § 71 BVergG 2018 |
Verwandte Begriffe
- Bieter
- Bewerber
- Angebotsprüfung
- Doppelverwertungsverbot
- Bietergemeinschaft
- Ausschreibung
- Vergabeverfahren
- Beschränkte Ausschreibung
- Nachprüfungsverfahren
- Auftraggeber
FAQ
Welche Befugnisse sind bei Bauaufträgen typischerweise nachzuweisen? Bei Bauaufträgen ist in der Regel die Gewerbeberechtigung als Baumeister nach § 94 Z 5 GewO 1994 nachzuweisen. Für spezifische Gewerke (Elektroinstallation, Sanitär, etc.) sind die jeweiligen reglementierten Gewerbeberechtigungen erforderlich. Bei Planungsleistungen ist die Ziviltechnikerbefugnis (Architekt bzw. Ingenieurkonsulent) nachzuweisen.
Kann eine Bietergemeinschaft die Befugnis kumulativ nachweisen? Ja. Bei einer Bietergemeinschaft kann die erforderliche Befugnis von jedem Mitglied für den jeweiligen Leistungsanteil nachgewiesen werden. Kein einzelnes Mitglied muss alle erforderlichen Befugnisse besitzen, sofern im Rahmen der Bietergemeinschaft insgesamt die notwendigen Zulassungen vorhanden sind.
Gibt es eine deutsche Entsprechung zur österreichischen Befugnis? Eine direkte Entsprechung existiert in Deutschland nicht. Das deutsche Vergaberecht verlangt zwar den Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB), hat aber kein vergleichbares systematisches Befugnissystem wie die österreichische Gewerbeberechtigung oder die Ziviltechnikerbefugnis.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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