Glossar

Beibringungsgrundsatz Vergaberecht 2026

Beibringungsgrundsatz im Vergaberecht: Bieter müssen geforderte Nachweise und Unterlagen eigenverantwortlich beibringen. Definition, Pflichten und Fristen.

Definition: Der Beibringungsgrundsatz im Vergaberecht verpflichtet Bieter und Bewerber, alle vom Auftraggeber geforderten Eignungsnachweise, Erklärungen und sonstigen Unterlagen eigenständig und fristgerecht vorzulegen, ohne dass der Auftraggeber diese von Amts wegen zu ermitteln hat.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB/VgV


Was ist der Beibringungsgrundsatz?

Der Beibringungsgrundsatz besagt, dass es Sache des Bieters ist, die für seine Eignung und die Erfüllung der Anforderungen erforderlichen Nachweise von sich aus beizubringen. Anders als im Verwaltungsverfahrensrecht, wo der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, trägt im Vergabeverfahren der Bieter die volle Verantwortung dafür, sämtliche geforderten Unterlagen vollständig, fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form einzureichen. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, fehlende Nachweise beim Bieter aktiv zu erfragen oder auf eigene Initiative zu beschaffen.

Der Beibringungsgrundsatz ist eine Ausprägung des Wettbewerbsprinzips: Alle Bieter werden gleich behandelt, und kein Bieter soll durch nachträgliche Nachreichung von Unterlagen einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern erlangen, die ihre Unterlagen vollständig eingereicht haben.

Reichweite und Grenzen

Der Beibringungsgrundsatz gilt nicht absolut – der Auftraggeber hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Nachweise nachzufordern.

Nach § 56 Abs. 2 VgV (Deutschland) und vergleichbaren Vorschriften im BVergG 2018 (Österreich) kann der Auftraggeber Bieter auffordern, fehlende oder unvollständige Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen, sofern dies keine inhaltliche Änderung des Angebots bedeutet. Die Nachforderung ist jedoch:

  • fakultativ, nicht zwingend – der Auftraggeber entscheidet im Ermessen
  • auf formelle Mängel beschränkt – inhaltliche Änderungen des Angebots sind unzulässig
  • gleichheitsgrundsatzkonform – wenn nachgefordert wird, muss dies bei allen Bietern in vergleichbarer Situation erfolgen

Ein Angebot, das wesentliche Unterlagen vermissen lässt und bei dem der Auftraggeber von seinem Nachforderungsrecht keinen Gebrauch macht, ist als unvollständig auszuscheiden.

Praktische Bedeutung

Für Bieter ist der Beibringungsgrundsatz ein zentrales Risiko im Vergabeverfahren: Wer geforderte Nachweise vergisst oder falsch versteht, riskiert den Ausschluss vom Verfahren.

Typische Unterlagen, die Bieter eigenverantwortlich beizubringen haben, sind:

  • Eigenerklärungen zur Eignung (wirtschaftliche, technische und fachliche Leistungsfähigkeit)
  • Referenznachweise und Zertifikate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger
  • Handelsregisterauszüge und Gewerbeanmeldungen
  • Qualitätsmanagementsystem-Nachweise (z.B. ISO 9001)

Die sorgfältige Lektüre der Vergabeunterlagen und der Bekanntmachung ist daher unerlässlich, um keine geforderten Unterlagen zu übersehen.

FAQ

Muss der Auftraggeber immer fehlende Unterlagen nachfordern? Nein. Die Nachforderung ist in der Regel eine Ermessensentscheidung des Auftraggebers. Er kann, muss aber nicht nachfordern.

Was passiert, wenn ein Bieter geforderte Unterlagen nicht einreicht? Das Angebot kann als unvollständig ausgeschlossen werden, sofern der Auftraggeber auf eine Nachforderung verzichtet oder die Frist zur Nachreichung fruchtlos verstrichen ist.

Gilt der Beibringungsgrundsatz auch für Nachunternehmer-Erklärungen? Ja. Erklärungen und Nachweise für Nachunternehmer, soweit vom Auftraggeber gefordert, muss der Bieter ebenfalls eigenverantwortlich beschaffen und einreichen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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