Glossar

Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren 2026

Beiladung im Vergaberecht: Einbeziehung Dritter in das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Voraussetzungen, Rechte und Wirkungen der Beiladung.

Definition: Die Beiladung ist die prozessuale Einbeziehung eines Dritten – regelmäßig des präsumtiven Zuschlagsempfängers – in ein laufendes Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, um dessen rechtliche Interessen zu wahren und ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 162 GWB (Deutschland), § 342 BVergG 2018 (Österreich)


Was ist die Beiladung?

Die Beiladung sichert im Vergabenachprüfungsverfahren, dass alle Beteiligten, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer berührt werden, am Verfahren teilnehmen und ihre Rechte wahren können.

Wenn ein übergangener Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellt, sind in der Regel drei Parteien betroffen: der Antragsteller (der klagende Bieter), der Antragsgegner (der öffentliche Auftraggeber) und der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll oder erteilt wurde (der sogenannte präsumtive Zuschlagsempfänger). Letzterer ist am Verfahren nicht automatisch beteiligt, hat aber ein offensichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Durch die Beiladung wird er förmlich in das Verfahren einbezogen.

Voraussetzungen der Beiladung

Die Vergabekammer lädt einen Dritten bei, wenn dessen Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden können.

In Deutschland regelt § 162 GWB die Beiladung im Vergabenachprüfungsverfahren. Danach sind beizuladen:

  • Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt werden (notwendige Beiladung)
  • Unternehmen, die ein Interesse am Verfahrensausgang haben (einfache Beiladung, im Ermessen der Vergabekammer)

Der präsumtive Zuschlagsempfänger ist regelmäßig notwendig beizuladen, da eine Entscheidung, die den Nachprüfungsantrag für begründet erklärt, direkt seine vertragliche Position beeinflussen würde.

Rechte des Beigeladenen

Mit der Beiladung erlangt der Beigeladene umfassende Verfahrensrechte, die seine Interessenwahrung im Nachprüfungsverfahren sicherstellen.

Der Beigeladene hat insbesondere das Recht:

  • Akteneinsicht zu nehmen (soweit nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen)
  • Stellungnahmen einzureichen und Anträge zu stellen
  • An mündlichen Verhandlungen teilzunehmen
  • gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen

Der Beigeladene ist damit faktisch eine gleichberechtigte Partei neben Antragsteller und Antragsgegner, auch wenn seine Verfahrensrechte im Detail leicht abweichen können.

Beiladung in Österreich

Im österreichischen Vergaberecht ist die Beiladung in den landesgesetzlichen Regelungen über die Vergabekontrolle sowie im BVergG 2018 verankert.

Das österreichische Bundesvergabegesetz 2018 und die jeweiligen Landesvergabegesetze sehen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bzw. die zuständigen Landesverwaltungsgerichte Dritte, die ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, als Parteien zum Verfahren zulassen können. Der präsumtive Zuschlagsempfänger kann dem Verfahren beitreten, um seine Interessen zu verteidigen.

Praktische Bedeutung

Für den beigeladenen Bieter ist die aktive Teilnahme am Nachprüfungsverfahren entscheidend, um den drohenden Verlust des Auftrags abzuwenden.

Wird ein beigeladener Bieter passiv, riskiert er, dass die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag stattgibt, ohne seine Gegenargumente ausreichend gewürdigt zu haben. Daher sollte er rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und aktiv auf die Argumente des Antragstellers eingehen.

FAQ

Muss ein Bieter die Beiladung beantragen? Nein, die Vergabekammer entscheidet von Amts wegen über die Beiladung. Der potenziell beigeladene Bieter sollte aber die Vergabekammer auf sein Interesse aufmerksam machen, falls er von dem Verfahren erfährt.

Kann der Beigeladene selbständig Beschwerde einlegen? Ja. Der Beigeladene kann – unabhängig von Antragsteller und Antragsgegner – sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Was passiert, wenn der Beigeladene nicht an der Verhandlung teilnimmt? Das Verfahren wird auch ohne den Beigeladenen fortgeführt. Sein Fernbleiben kann jedoch dazu führen, dass seine Argumente unberücksichtigt bleiben.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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