Glossar

Bekanntgabe im Vergaberecht 2026

Bekanntgabe im Vergaberecht: Mitteilung des Zuschlagsentscheids an alle Bieter. Inhalt, Form und Fristen der Bekanntgabe nach BVergG und GWB.

Definition: Die Bekanntgabe ist die förmliche Mitteilung des Auftraggebers an alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter über die Zuschlagsentscheidung, einschließlich der Angabe des ausgewählten Bieters und der tragenden Gründe, um den Bietern die Möglichkeit zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu geben.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 134 GWB, Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU, § 143 BVergG 2018


Was ist die Bekanntgabe?

Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung ist ein zentrales Instrument des vergaberechtlichen Rechtsschutzes: Sie versetzt unterlegene Bieter in die Lage, die Entscheidung des Auftraggebers zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.

Nach dem Grundsatz der Transparenz und des effektiven Rechtsschutzes, der dem gesamten Vergaberecht zugrunde liegt, reicht es nicht aus, dass der Auftraggeber intern eine Zuschlagsentscheidung trifft und diese dann still vollzieht. Vielmehr muss er alle verbleibenden Bieter über das Ergebnis der Wertung informieren, bevor der Vertrag rechtswirksam geschlossen wird. Diese Information ist die Bekanntgabe.

Inhalt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe muss hinreichende Informationen enthalten, damit der unterlegene Bieter sein Rechtsschutzrecht effektiv ausüben kann.

Mindestinhalt der Bekanntgabe (vgl. § 134 GWB, Art. 55 Richtlinie 2014/24/EU):

  • Name des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt werden soll
  • Begründung der Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots (z.B. Punktzahl, Rang)
  • Hinweis auf die Stillhaltefrist und die Möglichkeit der Nachprüfung

In Österreich regelt § 143 BVergG 2018 die Mitteilungspflicht. Der Auftraggeber muss jedem Bieter, dessen Angebot nicht für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, dies unverzüglich mitteilen und auf Verlangen die Gründe für die Ablehnung bekannt geben.

Stillhaltefrist und Bekanntgabe

Die Bekanntgabe löst die sogenannte Stillhaltefrist aus, während derer der Auftraggeber den Vertrag nicht abschließen darf.

Die Stillhaltefrist (auch: Wartefrist oder Suspensivfrist) beträgt in Deutschland mindestens 15 Tage (bei elektronischer Übermittlung: 10 Tage) nach Absendung der Information nach § 134 GWB. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Vertrag geschlossen werden. Die Frist gibt unterlegenen Bietern Gelegenheit, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer zu stellen.

In Österreich beträgt die Stillhaltefrist im Oberschwellenbereich ebenfalls 15 Tage (§ 132 BVergG 2018 für Bekanntgabe, § 131 BVergG 2018 für die Zuschlagsentscheidung).

Form der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe hat in der Regel schriftlich oder in Textform zu erfolgen; eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus.

Im Oberschwellenbereich erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch über die Vergabeplattform. Die fristauslösende Wirkung tritt mit der Absendung ein, nicht erst mit dem Zugang beim Empfänger.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Bekanntgabe und Bekanntmachung? Die Bekanntgabe ist die individuelle Mitteilung an einzelne Bieter über das Ergebnis der Wertung. Die Bekanntmachung ist die öffentliche Veröffentlichung des Vergabeverfahrens oder des Zuschlags, z.B. im TED oder Amtsblatt.

Muss der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung begründen? Ja. Zwar muss die Bekanntgabe keine erschöpfende Begründung enthalten, aber sie muss dem unterlegenen Bieter zumindest so viel Information liefern, dass er die Entscheidung beurteilen und ggf. anfechten kann.

Was passiert, wenn die Bekanntgabe unterbleibt? Wird der Vertrag ohne vorherige Bekanntgabe und Einhaltung der Stillhaltefrist geschlossen, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrages führen (sog. „De-facto-Vergabe").


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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