Bekanntmachung im Vergaberecht
Bekanntmachung im Vergaberecht: Pflichtveröffentlichung von Ausschreibungen im EU-Amtsblatt (TED) oder national. Auftragsbekanntmachung, eForms seit 2023.
Definition: Die Bekanntmachung ist die förmliche Veröffentlichung von Informationen über ein Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED) oder in nationalen Bekanntmachungsmedien, um den Wettbewerb zu eröffnen und Transparenz herzustellen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, BVergG 2018, VgV
Was ist eine Bekanntmachung?
Die Bekanntmachung ist das zentrale Instrument der Transparenz im öffentlichen Vergaberecht und das formelle Signal, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber den Markt über einen Beschaffungsbedarf informiert. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Unternehmen aus dem Europäischen Binnenmarkt gleichermaßen vom Wettbewerb erfahren und sich daran beteiligen können. Die Veröffentlichungspflicht ist das praktisch wichtigste Element des Diskriminierungsverbots im EU-Vergaberecht.
Im Oberschwellenbereich – also bei Aufträgen, die die EU-Schwellenwerte überschreiten – ist die Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zwingend vorgeschrieben. Dieses Supplement wird über die Plattform TED (Tenders Electronic Daily) elektronisch veröffentlicht und ist kostenlos zugänglich.
Bedeutung und Funktion
Die Bekanntmachungspflicht verwirklicht den Grundsatz der Transparenz und schafft die Grundlage für einen effektiven grenzüberschreitenden Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.
Es gibt drei Haupttypen von Bekanntmachungen:
Vorinformation (Prior Information Notice, PIN)
Die Vorinformation ist eine freiwillige oder in bestimmten Fällen vorgeschriebene Vorankündigung geplanter Vergabeverfahren. Sie dient dazu, den Markt frühzeitig über bevorstehende Aufträge zu informieren. Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation, kann er unter Umständen die Angebotsfrist verkürzen (Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU). Bei bestimmten Dienstleistungsaufträgen (soziale und andere besondere Dienstleistungen) kann die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dienen (Art. 75 Richtlinie 2014/24/EU).
Auftragsbekanntmachung (Contract Notice)
Die Auftragsbekanntmachung ist die eigentliche Ausschreibungsveröffentlichung, mit der das Vergabeverfahren förmlich eröffnet wird. Sie enthält die wesentlichen Angaben zum Auftraggeber, zum Auftragsgegenstand, zu den Eignungsanforderungen, zu den Zuschlagskriterien und zu den Fristen. Die Mindestinhalte sind in Anhang V Teil C Richtlinie 2014/24/EU festgelegt. Ab dem Datum der Veröffentlichung beginnen die gesetzlichen Mindestfristen für die Angebots- oder Bewerbungsabgabe zu laufen.
Vergabebekanntmachung (Contract Award Notice)
Die Vergabebekanntmachung ist die Pflichtveröffentlichung nach Zuschlagserteilung, die Informationen über das Ergebnis des Vergabeverfahrens enthält. Sie muss spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss veröffentlicht werden (Art. 50 Richtlinie 2014/24/EU). Inhalt sind unter anderem der Name des Auftragnehmers, der Auftragswert und die Anzahl der eingegangenen Angebote. Die Vergabebekanntmachung dient der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und der statistischen Erfassung des öffentlichen Beschaffungsmarktes.
eForms seit Oktober 2023
Seit Oktober 2023 sind im EU-Oberschwellenbereich die neuen eForms-Bekanntmachungsformulare verpflichtend, die die bisherigen Standardformulare vollständig ersetzen. eForms basieren auf der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und sind maschinenlesbare, strukturierte XML-Formulare, die eine automatisierte Weiterverarbeitung der Daten ermöglichen. Sie enthalten über 170 Datenfelder und unterscheiden 40 verschiedene Formulartypen, von der Vorinformation bis zur Vergabebekanntmachung.
Die wichtigsten Neuerungen durch eForms:
- Maschinenlesbarkeit – Alle Felder sind codiert und können von Drittsystemen automatisch ausgelesen werden.
- Strukturierte Zuschlagskriterien – Gewichtungen und Beschreibungen müssen maschinenlesbar angegeben werden.
- Neue Pflichtfelder – Etwa zu Unterauftragsvergabe, Subventionsfinanzierung und Nachhaltigkeitsaspekten.
- Nationale Unterfelder – Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche nationale Felder definieren.
Rechtsgrundlage
Die Bekanntmachungspflicht ist in einem mehrstufigen Normengefüge verankert.
- Art. 48–50 Richtlinie 2014/24/EU – Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Vergabebekanntmachung
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 – eForms-Spezifikationen
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1780 – Anpassung und Konkretisierung der eForms
Österreich
In Österreich sind die Bekanntmachungspflichten in §§ 60 ff. BVergG 2018 geregelt. Auftragsbekanntmachungen im Oberschwellenbereich erfolgen über TED; im Unterschwellenbereich sind Bekanntmachungen im Lieferanzeiger oder auf der Vergabeplattform des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben. Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) stellt für Bundesauftraggeber eigene Bekanntmachungsinfrastruktur bereit.
Deutschland
In Deutschland sind Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich nach §§ 37 ff. VgV über TED zu veröffentlichen; zusätzlich ist eine nationale Bekanntmachung über das Deutsche Bekanntmachungsportal (DTVP) möglich. Im Unterschwellenbereich regelt § 28 UVgO die nationale Bekanntmachungspflicht. Die Länder können eigene Bekanntmachungsregeln für die von ihnen unterhaltenen Auftraggeber vorsehen.
Verwandte Begriffe
- Ausschreibung
- eForms
- Vergabeverfahren
- Angebotsfrist
- Bewerbungsfrist
- Offenes Verfahren
- Elektronische Vergabe
- Dienstleistungsauftrag
- Bauauftrag
FAQ
Was ist TED und wo finde ich EU-Bekanntmachungen? TED (Tenders Electronic Daily) ist das elektronische Supplement zum Amtsblatt der EU und unter ted.europa.eu kostenlos abrufbar. Alle Auftragsbekanntmachungen im EU-Oberschwellenbereich werden dort veröffentlicht.
Welche Folgen hat eine unterbliebene oder fehlerhafte Bekanntmachung? Eine fehlende oder unzureichende Bekanntmachung kann zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages führen (Art. 2d Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG). Übergangene Bieter können ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
Muss jede Vergabe bekannt gemacht werden? Nein. Unterhalb nationaler Wertgrenzen (z.B. Direktvergaben) bestehen vereinfachte oder keine Bekanntmachungspflichten. Im Oberschwellenbereich ist die Bekanntmachung jedoch ausnahmslos Pflicht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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