Glossar

Bekanntmachung der Ausschreibung Vergaberecht 2026

Bekanntmachung der Ausschreibung: Pflicht zur öffentlichen Veröffentlichung von Vergabeverfahren im TED oder nationalen Amtsblättern. Inhalt und Form.

Definition: Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist die förmliche, öffentliche Ankündigung eines Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, durch die potenzielle Bieter und Bewerber über den Beschaffungsbedarf, die Verfahrensart und die Teilnahmebedingungen informiert werden und zur Angebotsabgabe oder Bewerbung aufgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 49–52 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 37–41 VgV, § 45 BVergG 2018


Was ist die Bekanntmachung der Ausschreibung?

Die Bekanntmachung der Ausschreibung ist der erste öffentlich sichtbare Schritt eines Vergabeverfahrens und das zentrale Instrument zur Herstellung von Markttransparenz.

Mit ihr zeigt der Auftraggeber dem Markt an, dass er eine Leistung beschaffen möchte, und gibt Interessenten die Möglichkeit, sich am Wettbewerb zu beteiligen. Ohne Bekanntmachung wäre ein fairer, diskriminierungsfreier Wettbewerb nicht möglich, da potenzielle Bieter keine Kenntnis vom Auftrag erlangen würden. Die Bekanntmachungspflicht ist daher eine der Kernanforderungen des europäischen und nationalen Vergaberechts.

Wo wird die Bekanntmachung veröffentlicht?

Der Veröffentlichungsort hängt vom Auftragswert und der Verfahrensart ab.

Oberschwellenbereich (EU-weite Bekanntmachung)

Überschreitet der geschätzte Auftragswert die EU-Schwellenwerte, muss die Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (TED – Tenders Electronic Daily) veröffentlicht werden. Dies gewährleistet, dass Unternehmen aus allen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich zu bewerben. Die Veröffentlichung auf nationalen Portalen darf frühestens gleichzeitig mit der TED-Veröffentlichung erfolgen.

Unterschwellenbereich (nationale Bekanntmachung)

Unterhalb der EU-Schwellenwerte richtet sich die Pflicht nach nationalem Recht:

  • Deutschland: Veröffentlichung auf dem Deutschen Vergabeportal (DTVP), e-Vergabe-Plattformen der Länder oder sonstigen Bekanntmachungsplattformen
  • Österreich: Bekanntmachung im Lieferanzeiger, auf Ausschreibungsplattformen oder durch direkten Versand der Aufforderung

Inhalt der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung muss alle Informationen enthalten, die Interessenten benötigen, um zu entscheiden, ob eine Teilnahme für sie in Betracht kommt.

Pflichtbestandteile im Oberschwellenbereich (gem. Anhang V Richtlinie 2014/24/EU, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780):

  • Name und Kontaktdaten des Auftraggebers
  • Bezeichnung und Beschreibung des Auftrags (CPV-Codes)
  • Art des Verfahrens und Verfahrensart
  • Losaufteilung (falls vorhanden)
  • Eignungskriterien und geforderte Nachweise
  • Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
  • Fristen (Angebotsabgabe, Bewerbung, Zuschlags)
  • Bedingungen für die Angebotsabgabe

Standardformulare und eForms

Seit Oktober 2023 gelten die neuen eForms-Standardformulare für EU-weite Bekanntmachungen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 hat die bisherigen Standardformulare durch eForms ersetzt. eForms sind maschinenlesbar und ermöglichen eine bessere Analyse und Auswertung von Vergabedaten in der gesamten EU. Auftraggeber müssen die neuen Formulare verpflichtend verwenden.

Rechtsfolgen fehlerhafter Bekanntmachungen

Eine fehlerhafte oder unterlassene Bekanntmachung kann zur Anfechtbarkeit des gesamten Verfahrens führen.

Unterbleibt die Bekanntmachung vollständig (sog. „De-facto-Vergabe"), ist der abgeschlossene Vertrag nach § 135 GWB von Anfang an unwirksam, soweit ein Nachprüfungsantrag rechtzeitig gestellt wird. Fehler im Inhalt der Bekanntmachung können zur Rügeobliegenheit des Bieters führen und – falls nicht rechtzeitig gerügt – später nicht mehr geltend gemacht werden.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss jede Ausschreibung bekannt gemacht werden? Nein. Bei bestimmten Verfahren (z.B. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, Direktvergabe) kann auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Wie lange muss eine Bekanntmachung vor der Angebotsfrist veröffentlicht sein? Im Oberschwellenbereich gelten Mindestfristen: beim offenen Verfahren mindestens 35 Tage zwischen Absendung der Bekanntmachung und Ende der Angebotsfrist (Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU), die unter bestimmten Umständen verkürzt werden können.

Kann eine Bekanntmachung nachträglich geändert werden? Ja, durch eine Berichtigung (Corrigendum). Wesentliche Änderungen können jedoch die Angebotsfrist verlängern und müssen ebenfalls im TED veröffentlicht werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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