Berichtigung im Vergaberecht 2026
Berichtigung im Vergaberecht: Nachträgliche Korrektur von Fehlern in Vergabeunterlagen oder Bekanntmachungen. Zulässigkeit, Form und Fristen.
Definition: Eine Berichtigung im Vergaberecht bezeichnet die nachträgliche Korrektur von Fehlern, Unklarheiten oder Änderungen in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung durch den Auftraggeber, die allen Bietern zeitgleich mitgeteilt werden muss.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 79 Richtlinie 2014/24/EU, § 132 GWB, § 97 BVergG 2018
Was ist eine Berichtigung?
Eine Berichtigung ermöglicht es dem Auftraggeber, Fehler oder Unvollständigkeiten in den Vergabeunterlagen nachträglich zu korrigieren, ohne das gesamte Verfahren neu beginnen zu müssen.
Im Verlauf eines Vergabeverfahrens können sich Fehler in der Leistungsbeschreibung, den Vertragsbedingungen oder der Bekanntmachung herausstellen – sei es durch eigene Erkenntnis des Auftraggebers oder durch Bieterfragen. Solange noch keine Angebote eingegangen sind und die Berichtigung allen Bietern gleichermaßen zugänglich gemacht wird, ist eine Korrektur grundsätzlich zulässig.
Arten der Berichtigung
Es ist zwischen Berichtigungen der Vergabeunterlagen und Berichtigungen der Bekanntmachung zu unterscheiden.
Berichtigung der Vergabeunterlagen
Korrekturen an Leistungsbeschreibung, Eignungsanforderungen oder Vertragsbedingungen erfolgen durch Versendung eines Nachtrags (Änderungsschreiben) an alle Bieter, die die Unterlagen abgerufen haben. Über die Vergabeplattform wird der Nachtrag allen eingetragenen Interessenten automatisch zugänglich gemacht.
Berichtigung der Bekanntmachung (Corrigendum)
Fehler in der veröffentlichten Auftragsbekanntmachung werden durch ein Corrigendum (Berichtigungsbekanntmachung) korrigiert, das ebenfalls im TED (Oberschwellenbereich) oder auf der nationalen Plattform zu veröffentlichen ist. (Siehe auch: Berichtigung einer Bekanntmachung)
Grenzen der Berichtigung
Nicht jede Änderung der Vergabeunterlagen ist als Berichtigung zulässig – wesentliche Änderungen können zur Pflicht führen, das Verfahren aufzuheben und neu zu beginnen.
Unzulässig sind Berichtigungen, die:
- Den Auftragsgegenstand grundlegend verändern
- Eignungsanforderungen so verändern, dass sie den Wettbewerb verzerren
- Den bereits eingegangenen Angeboten einen Vor- oder Nachteil verschaffen
- Die Bietergleichbehandlung verletzen
Pflicht zur Fristverlängerung
Bei wesentlichen Berichtigungen muss die Angebotsfrist so verlängert werden, dass alle Bieter ausreichend Zeit haben, die korrigierten Unterlagen in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Verlängerung der Frist muss angemessen sein und sicherstellen, dass kein Bieter durch die späte Änderung benachteiligt wird. Art. 79 Richtlinie 2014/24/EU und § 20 VgV regeln die Voraussetzungen der Fristverlängerung.
FAQ
Können Bieter eine Berichtigung verlangen? Bieter können keine Berichtigung erzwingen. Sie können jedoch im Wege von Bieterfragen auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen und so den Auftraggeber veranlassen, eine Berichtigung vorzunehmen.
Ist die Berichtigung auch nach Angebotsabgabe möglich? Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Berichtigungen der Vergabeunterlagen grundsätzlich nicht mehr möglich, da die Angebote bereits auf Basis der ursprünglichen Unterlagen erstellt wurden. Korrekturen in dieser Phase würden die Gleichbehandlung verletzen.
Wie wird die Berichtigung kommuniziert? Über die Vergabeplattform, auf der die Unterlagen bereitgestellt wurden. Bei EU-weiten Verfahren zusätzlich durch ein Corrigendum im TED.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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