Glossar

Berichtigung einer Bekanntmachung Vergaberecht 2026

Berichtigung einer Bekanntmachung (Corrigendum): Korrektur fehlerhafter Auftragsbekanntmachungen im TED. Voraussetzungen, Verfahren und Fristen.

Definition: Die Berichtigung einer Bekanntmachung (Corrigendum) ist die förmliche Korrektur oder Ergänzung einer bereits veröffentlichten Auftragsbekanntmachung durch den Auftraggeber, die über dasselbe Medium wie die ursprüngliche Bekanntmachung zu veröffentlichen ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU, eForms-VO (EU) 2019/1780, § 132 GWB


Was ist die Berichtigung einer Bekanntmachung?

Die Berichtigung einer Bekanntmachung ist das förmliche Instrument, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber eine bereits veröffentlichte Auftragsbekanntmachung nachträglich korrigiert, ergänzt oder ändert.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung – etwa im TED (Tenders Electronic Daily) – können Fehler entdeckt werden: falsche CPV-Codes, fehlerhafte Fristen, unkorrekte Eignungsanforderungen oder Tippfehler in der Leistungsbeschreibung. Da die Bekanntmachung öffentlich zugänglich und verbindliche Grundlage des Verfahrens ist, muss jede Änderung ebenfalls öffentlich bekannt gemacht werden – durch ein Corrigendum.

Verfahren zur Berichtigung

Die Berichtigung wird als eigenständige Bekanntmachung (Corrigendum) über dasselbe Veröffentlichungsmedium wie die Ursprungsbekanntmachung veröffentlicht.

Im Oberschwellenbereich muss das Corrigendum im TED veröffentlicht werden. Mit den seit Oktober 2023 verpflichtend anzuwendenden eForms werden Berichtigungen als eigener Bekanntmachungstyp (Change Notice) übermittelt. Das Corrigendum enthält:

  • Bezugnahme auf die ursprüngliche Bekanntmachung (TED-Referenznummer)
  • Angabe der berichtigten Abschnitte
  • Den ursprünglichen und den korrekten Text
  • Gegebenenfalls angepasste Fristen

Zulässige und unzulässige Berichtigungen

Nicht jede inhaltliche Änderung ist als Berichtigung einer Bekanntmachung zulässig.

Zulässige Berichtigungen:

  • Korrektur offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler
  • Präzisierung unklarer Angaben
  • Anpassung von Fristen
  • Ergänzung fehlender Pflichtangaben

Unzulässige Berichtigungen (weil sie den Charakter des Verfahrens verändern):

  • Grundlegende Änderung des Auftragsgegenstands
  • Auswechslung des Verfahrenstyps
  • Nachträgliches Hinzufügen neuer Eignungskriterien, die den Wettbewerb beschränken

Gehen Änderungen über eine Berichtigung hinaus, muss das Verfahren gegebenenfalls aufgehoben und neu ausgeschrieben werden.

Auswirkungen auf die Angebotsfrist

Wesentliche Berichtigungen lösen eine Pflicht zur Verlängerung der Angebots- oder Bewerbungsfrist aus.

Wenn eine Berichtigung so wesentlich ist, dass Bieter ihre Angebote anpassen müssen, ist die Frist zu verlängern, damit alle Bieter ausreichend Zeit haben. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Änderung stehen.

Rügeobliegenheit

Fehler in der Bekanntmachung, die für den Bieter erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden – andernfalls können sie im Nachprüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Bieter einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß nicht innerhalb von zehn Tagen nach Kenntniserlangung gerügt hat.

FAQ

Muss ein Corrigendum zwingend im TED veröffentlicht werden? Ja, wenn die ursprüngliche Bekanntmachung im TED veröffentlicht wurde, muss auch das Corrigendum dort veröffentlicht werden. Eine ausschließliche Information der bereits registrierten Bieter genügt nicht.

Wie wirkt sich ein Corrigendum auf die Stillhaltefrist aus? Berichtigungen können die Standstill-Frist neu auslösen oder verlängern, wenn sie wesentliche Verfahrensaspekte betreffen.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber keine Berichtigung veröffentlicht, obwohl ein Fehler in der Bekanntmachung vorliegt? Bieter, die den Fehler erkennen, sollten ihn unverzüglich rügen. Unterbleibt die Rüge, kann der Fehler später im Nachprüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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