Beschafferprofil im Vergaberecht
Das Beschafferprofil ist das Online-Profil eines Auftraggebers mit Ausschreibungsinformationen, das Fristenverkürzungen ermöglicht und Transparenz fördert.
Definition: Ein Beschafferprofil ist eine öffentlich zugängliche, elektronische Plattform oder Webseite eines öffentlichen Auftraggebers, auf der vergaberelevante Informationen wie Vorinformationen, Auftragsbekanntmachungen und Vergabeunterlagen zentral bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 48 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB/VgV
Was ist ein Beschafferprofil?
Das Beschafferprofil – im EU-Recht auch als „Käuferprofil" bezeichnet – ist das digitale Aushängeschild eines öffentlichen Auftraggebers im Bereich der Vergabe. Es dient als zentrale Anlaufstelle, auf der Unternehmen alle wesentlichen Informationen zu aktuellen und bevorstehenden Vergabeverfahren eines Auftraggebers finden können.
Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt die Veröffentlichung von Vorinformationen auf einem Beschafferprofil als Alternative zur Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Durch diese Veröffentlichung kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen die Mindestfristen für die Einreichung von Angeboten verkürzen.
Bedeutung und Funktion
Das Beschafferprofil ist ein zentrales Instrument der Digitalisierung im öffentlichen Beschaffungswesen und erhöht sowohl die Transparenz für Bieter als auch die Effizienz für Auftraggeber.
Inhalte eines Beschafferprofils
Ein Beschafferprofil kann folgende Informationen und Dokumente umfassen:
- Vorinformationen (PIN – Prior Information Notice): Ankündigung geplanter Vergabeverfahren für das kommende Haushaltsjahr; ermöglicht frühzeitige Marktsondierung durch Unternehmen
- Auftragsbekanntmachungen: Veröffentlichung laufender Ausschreibungen
- Vergabeunterlagen: Vollständige Unterlagen zum Download
- Vergabebekanntmachungen (Zuschlagsbekanntmachungen): Information über erteilte Zuschläge
- Allgemeine Informationen: Kontaktdaten, Organisationsprofil, Beschaffungsstrategie des Auftraggebers
Fristenverkürzung durch das Beschafferprofil
Einer der wichtigsten praktischen Vorteile des Beschafferprofils ist die Möglichkeit zur Verkürzung von Mindestfristen. Gemäß Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU kann die Angebotsfrist beim offenen Verfahren von 35 Tagen auf 15 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil veröffentlicht hat und seit der Veröffentlichung mindestens 35 Tage, aber höchstens 12 Monate vergangen sind.
Diese Möglichkeit ermöglicht es Auftraggebern, Beschaffungsvorhaben zügiger abzuwickeln, ohne auf die Einhaltung des Transparenzgebots zu verzichten.
Freiwillige und verpflichtende Nutzung
Die Einrichtung eines Beschafferprofils ist grundsätzlich freiwillig, seine Nutzung für bestimmte Zwecke kann jedoch zu verfahrensrechtlichen Vorteilen führen. In Österreich nutzen öffentliche Auftraggeber nationale Vergabeplattformen wie das Österreichische Amtsblatt (Statistik Austria) oder das e-Vergabe-System des Bundes. In Deutschland fungieren Plattformen wie DTVP, cosinex oder die einzelnen Vergabeplattformen der Länder als Beschafferprofil im Sinne der Richtlinie.
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage für das Beschafferprofil ist sowohl im EU-Recht als auch in den nationalen Umsetzungsgesetzen verankert.
- EU: Art. 48 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; Erwägungsgründe 52 und 53; Anhang VIII der Richtlinie (technische Anforderungen an Bekanntmachungen)
- Österreich: § 56 BVergG 2018 (Vorinformationen); §§ 59 ff. BVergG 2018 (Bekanntmachungen); Vergabeplattformen gemäß BVergG 2018
- Deutschland: § 38 VgV (Vorinformation); § 37 VgV (Auftragsbekanntmachung); Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation gemäß §§ 9–10 VgV
Verwandte Begriffe
- Bekanntmachung
- Ausschreibung
- Angebotsfrist
- Fristen im Vergaberecht
- Auftragsvergabe
- Auftraggeber
- Vergabeverfahren
- CPV-Code
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung
- Bieterfragen
FAQ
Muss ein Beschafferprofil technische Anforderungen erfüllen? Ja. Die Informationen auf dem Beschafferprofil müssen elektronisch zugänglich und dauerhaft abrufbar sein. Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU legt technische Standards für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und auf Beschafferprofilen fest. Für die Fristenverkürzung muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation auf dem Beschafferprofil nachweisbar sein.
Können auch kleine Auftraggeber ohne eigene Webseite ein Beschafferprofil nutzen? Ja. Kleine Auftraggeber können auf bestehende Vergabeplattformen zurückgreifen, die als Beschafferprofil fungieren. In Österreich steht etwa das Österreichische Amtsblatt offen; in Deutschland bieten die zentralen Vergabeplattformen der Länder entsprechende Infrastruktur. Eine eigene Webseite ist nicht zwingend erforderlich.
Welche Folgen hat die Veröffentlichung einer Vorinformation im Beschafferprofil für Bieter? Bieter werden frühzeitig über geplante Vorhaben informiert und können ihre Ressourcenplanung entsprechend ausrichten. Gleichzeitig müssen sie damit rechnen, dass der Auftraggeber verkürzte Angebotsfristen ansetzt, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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