Beschleunigtes Verfahren Vergaberecht 2026
Beschleunigtes Verfahren im Vergaberecht: Verkürzung der Mindestfristen bei dringendem Beschaffungsbedarf. Voraussetzungen nach Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Das beschleunigte Verfahren bezeichnet die Möglichkeit, im Oberschwellenbereich die gesetzlichen Mindestfristen für die Angebotsabgabe oder den Teilnahmewettbewerb zu verkürzen, wenn der Auftraggeber einen hinreichend begründeten dringenden Bedarf nachweisen kann, der die Einhaltung der Regelfristen unmöglich oder unzumutbar macht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 VgV
Was ist das beschleunigte Verfahren?
Das beschleunigte Verfahren ist kein eigenständiger Verfahrenstyp, sondern eine Ausnahmeregelung innerhalb des offenen und des nicht offenen Verfahrens, die eine Verkürzung der Mindestfristen bei nachgewiesener Dringlichkeit erlaubt.
Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU und die deutschen Vergabeverordnungen (VgV, SektVO) sehen für das offene Verfahren grundsätzlich eine Mindestangebotsfrist von 35 Tagen vor. Im nicht offenen Verfahren beträgt die Mindestfrist für den Teilnahmewettbewerb 30 Tage und für die anschließende Angebotsphase weitere 30 Tage. Diese Fristen können im beschleunigten Verfahren erheblich verkürzt werden.
Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens
Die Verkürzung der Fristen ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und muss objektiv begründet werden.
Die Dringlichkeit muss:
- Objektiv vorliegen – d.h. durch Umstände bedingt sein, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und nicht zu vertreten hat
- Nicht selbst verursacht sein – wer einen Auftrag ohne ausreichend Zeitpuffer plant, kann die eigene Planungsunzulänglichkeit nicht als Dringlichkeitsgrund geltend machen
- Verhältnismäßig sein – die Fristverkürzung darf nur so weit gehen, wie zur Behebung der dringenden Situation erforderlich
Typische anerkannte Dringlichkeitsgründe:
- Unvorhergesehener Ausfall eines Leistungserbringers (z.B. Insolvenz des bisherigen Auftragnehmers)
- Naturkatastrophen oder außerordentliche Ereignisse
- Unvorhersehbare politische oder rechtliche Veränderungen mit unmittelbarem Handlungsbedarf
Verkürzte Fristen im beschleunigten Verfahren
Die Richtlinie legt konkrete Mindestfristen für das beschleunigte Verfahren fest.
| Verfahren | Regelfrist | Verkürzte Frist (beschleunigt) |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren (Angebotsfrist) | 35 Tage | 15 Tage |
| Nicht offenes Verfahren (Teilnahmefrist) | 30 Tage | 15 Tage |
| Nicht offenes Verfahren (Angebotsfrist) | 30 Tage | 10 Tage |
Dokumentationspflicht
Der Auftraggeber muss die Gründe für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens im Vergabevermerk sorgfältig dokumentieren.
Eine pauschale Behauptung von Dringlichkeit reicht nicht aus. Die objektiven Umstände, die die Dringlichkeit begründen, sind konkret darzustellen. Eine unzureichende Begründung kann im Nachprüfungsverfahren zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens führen.
Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
Das beschleunigte Verfahren ist strikt vom Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung aus Dringlichkeitsgründen zu unterscheiden.
Beim Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 2 lit. c Richtlinie 2014/24/EU (äußerste Dringlichkeit) darf der Auftraggeber unter sehr strengen Voraussetzungen auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichten. Das ist eine wesentlich weitreichendere Ausnahme als das bloße Beschleunigen eines ansonsten ordentlichen Verfahrens.
FAQ
Kann der Auftraggeber das beschleunigte Verfahren frei wählen? Nein. Das beschleunigte Verfahren erfordert das Vorliegen objektiv begründeter Dringlichkeit. Es ist keine freiwillig wählbare Vereinfachung.
Müssen Bieter im beschleunigten Verfahren benachteiligt werden? Eine gewisse Benachteiligung durch kürzere Fristen ist systemimmanent. Der Auftraggeber muss jedoch sicherstellen, dass die Fristen noch ausreichen, um aussagekräftige Angebote zu erstellen.
Gibt es das beschleunigte Verfahren auch im Unterschwellenbereich? Im Unterschwellenbereich gelten keine starren EU-Mindestfristen, sodass der Auftraggeber die Fristen ohnehin flexibler setzen kann. Eine gesonderte Regelung zum „beschleunigten Verfahren" besteht dort regelmäßig nicht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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