Beschluss der Vergabekammer Vergaberecht 2026
Beschluss der Vergabekammer: Entscheidung im Nachprüfungsverfahren. Inhalt, Wirkung, Rechtsmittel und Fristen nach GWB und BVergG 2018.
Definition: Der Beschluss der Vergabekammer ist die förmliche Entscheidung der zuständigen Nachprüfungsbehörde über einen Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren, durch die das Verfahren abgeschlossen und entweder dem Antragsteller Recht gegeben oder der Antrag zurückgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 163–170 GWB, Richtlinie 89/665/EWG, §§ 334–346 BVergG 2018
Was ist der Beschluss der Vergabekammer?
Der Beschluss der Vergabekammer ist das abschließende Ergebnis des primären Vergaberechtsschutzes: Mit ihm entscheidet die Vergabekammer verbindlich, ob das angefochtene Vergabeverfahren vergaberechtskonform war oder nicht.
Vergabekammern sind die erstinstanzlichen Nachprüfungsbehörden im öffentlichen Vergaberecht. In Deutschland bestehen Vergabekammern beim Bundeskartellamt (Bundesvergabekammern) sowie bei den Ländern. In Österreich ist das Bundesverwaltungsgericht (für Bundesaufträge) bzw. sind die zuständigen Landesverwaltungsgerichte für die Nachprüfung zuständig. Der Beschluss ergeht schriftlich und mit Begründung.
Inhalt des Beschlusses
Ein Beschluss der Vergabekammer enthält stets Tenor (Entscheidungsformel), Begründung und Kostenentscheidung.
Tenor
Der Tenor enthält die eigentliche Entscheidung:
- Stattgabe: Das Vergabeverfahren oder die angefochtene Entscheidung wird für unwirksam erklärt, aufgehoben oder geändert; der Auftraggeber wird zu einem bestimmten Handeln verpflichtet.
- Zurückweisung: Der Nachprüfungsantrag wird als unbegründet oder unzulässig abgewiesen.
- Einstellung: Das Verfahren wird eingestellt, z.B. weil der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat.
Begründung
Die Begründung setzt sich auseinander mit:
- Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags (Antragsbefugnis, Rüge, Fristen)
- Begründetheit (materielle Vergaberechtsverstöße)
- Beweiswürdigung
Kostenentscheidung
Die Vergabekammer entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren richten sich nach dem Auftragswert und werden nach dem Unterliegerprinzip verteilt: Der Unterlegene trägt die Kosten. Die Gebühren für ein Nachprüfungsverfahren betragen in Deutschland mindestens 2.500 EUR und können bis zu 50.000 EUR betragen.
Bindungswirkung
Der Beschluss der Vergabekammer ist für Auftraggeber und Verfahrensbeteiligte bindend und vollstreckbar.
Solange kein sofortiger Beschwerdeverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht (Deutschland) bzw. Beschwerdegericht (Österreich) anhängig ist, muss der Auftraggeber den Beschluss unverzüglich umsetzen. Der Auftraggeber kann insbesondere verpflichtet werden, das Vergabeverfahren in einem bestimmten Stand erneut zu beginnen oder die Zuschlagsentscheidung neu zu treffen.
Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde
Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig (Deutschland).
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden (§ 172 GWB). Sie hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Auftraggeber kann nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vertrag schließen, sofern die Vergabekammer die Zuschlagserteilung nicht untersagt hat.
FAQ
Wie lange dauert ein Nachprüfungsverfahren bis zum Beschluss? Die Vergabekammer soll innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags entscheiden (§ 167 GWB). In komplexen Fällen kann die Frist verlängert werden.
Kann der Auftraggeber den Vertrag trotz laufendem Nachprüfungsverfahren abschließen? Nein. Mit Eingang des Nachprüfungsantrags gilt ein automatischer Zuschlagsstopp (§ 169 GWB). Der Auftraggeber darf den Vertrag nicht abschließen, solange das Nachprüfungsverfahren läuft.
Ist der Beschluss der Vergabekammer öffentlich zugänglich? Beschlüsse werden in der Regel von den Vergabekammern veröffentlicht, teils anonymisiert. In Deutschland veröffentlicht das Bundeskartellamt die Beschlüsse seiner Vergabekammern regelmäßig auf seiner Website.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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