Glossar

Beschränkte Ausschreibung im Vergaberecht

Beschränkte Ausschreibung: Nur ausgewählte Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zulässig im Unterschwellenbereich nach BVergG 2018 und UVgO.

Definition: Die beschränkte Ausschreibung ist eine Verfahrensart im öffentlichen Vergaberecht, bei der der Auftraggeber eine begrenzte Anzahl geeigneter Unternehmen – mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb – direkt zur Angebotsabgabe auffordert, ohne die Ausschreibung öffentlich bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018 §§ 46 ff., UVgO § 11, VOB/A § 3a Abs. 3


Was ist eine beschränkte Ausschreibung?

Die beschränkte Ausschreibung ist eine Vergabeart, bei der nicht alle interessierten Unternehmen ein Angebot einreichen können, sondern nur jene, die vom Auftraggeber gezielt dazu aufgefordert werden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Öffentlichkeit der Ausschreibung dar und ist daher an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im nationalen Recht festgelegt sind.

Die beschränkte Ausschreibung ist primär ein Instrument des Unterschwellenbereichs. Im Oberschwellenbereich entspricht ihr das „nicht offene Verfahren" (Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU), das eigene, strengere Regeln aufweist.

Mit und ohne Teilnahmewettbewerb

Die beschränkte Ausschreibung kann mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

  • Mit Teilnahmewettbewerb: Der Auftraggeber veröffentlicht zunächst eine Bekanntmachung, in der er zur Einreichung von Teilnahmeanträgen auffordert. Aus den eingegangenen Anträgen wählt er eine bestimmte Anzahl geeigneter Unternehmen aus und fordert nur diese zur Angebotsabgabe auf. Dieses Vorgehen erhöht Transparenz und Wettbewerb, insbesondere wenn viele Unternehmen grundsätzlich in Betracht kommen.

  • Ohne Teilnahmewettbewerb: Der Auftraggeber wählt geeignete Unternehmen aus eigener Kenntnis des Marktes aus und lädt diese direkt ein. Diese Variante ist einfacher, birgt aber das Risiko, geeignete Anbieter zu übersehen, und erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Auswahlentscheidung.

Bedeutung und Funktion

Die beschränkte Ausschreibung ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, den Verfahrensaufwand zu reduzieren und gleichzeitig einen angemessenen Wettbewerb unter vorausgewählten, leistungsfähigen Unternehmen sicherzustellen.

Sie eignet sich insbesondere für:

  • Aufträge mit spezifischen fachlichen Anforderungen, bei denen nur wenige Unternehmen in Betracht kommen
  • Aufträge im unteren Schwellenwertbereich, bei denen ein vollständig offenes Verfahren unverhältnismäßig wäre
  • Situationen, in denen der Auftraggeber bereits über Marktkenntnisse verfügt

Mindestanzahl der einzuladenden Unternehmen

Sowohl in Österreich als auch in Deutschland schreiben die Vergabevorschriften eine Mindestanzahl von aufzufordernden Unternehmen vor, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten.

  • Österreich (BVergG 2018): Im Unterschwellenbereich müssen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen eingeladen werden (§ 46 Abs. 2 BVergG 2018). Im Oberschwellenbereich (nicht offenes Verfahren) sind es mindestens fünf (§ 117 BVergG 2018).
  • Deutschland (UVgO): § 11 Abs. 2 UVgO verlangt, dass in der Regel mindestens drei Bewerber aufgefordert werden. Nach VOB/A § 3a Abs. 3 sollen für Bauleistungen im Unterschwellenbereich ebenfalls mindestens drei Unternehmen eingeladen werden.

Rechtsgrundlage

Die beschränkte Ausschreibung ist in beiden Ländern klar normiert; die Voraussetzungen für ihre Anwendung müssen vom Auftraggeber dokumentiert werden.

Österreich

In Österreich ist die beschränkte Ausschreibung in §§ 46 ff. BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) geregelt. Sie ist im Unterschwellenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn der Auftragswert unter den nationalen Schwellenwerten liegt oder wenn sachliche Gründe gegen eine öffentliche Ausschreibung sprechen. Die Auswahlentscheidung, welche Unternehmen eingeladen werden, muss nachvollziehbar und diskriminierungsfrei getroffen werden.

Deutschland

In Deutschland regelt § 11 UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) die beschränkte Ausschreibung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauleistungen gilt VOB/A § 3a Abs. 3. Voraussetzung ist regelmäßig, dass eine öffentliche Ausschreibung aus sachlichen Gründen unzweckmäßig wäre oder ein erhöhter Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stünde. Die Bewerberauswahl ist zu dokumentieren.

Verwandte Begriffe

FAQ

Wann darf eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden? Im Unterschwellenbereich ist dies zulässig, wenn sachliche Gründe dafür sprechen und der Auftraggeber die Auswahl der eingeladenen Unternehmen diskriminierungsfrei und nachvollziehbar dokumentiert. Die konkreten Voraussetzungen richten sich nach dem anwendbaren nationalen Recht (§ 46 BVergG 2018 bzw. § 11 UVgO).

Wie viele Unternehmen müssen bei einer beschränkten Ausschreibung eingeladen werden? In der Regel mindestens drei Unternehmen, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. Im nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich sind es mindestens fünf.

Kann ein nicht eingeladenes Unternehmen Nachprüfung beantragen? Ja. Wenn ein Unternehmen der Ansicht ist, es sei zu Unrecht nicht eingeladen worden oder die Auswahlentscheidung sei diskriminierend, kann es unter Umständen ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Die Erfolgsaussichten hängen von der Qualität der Dokumentation des Auftraggebers ab.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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