Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 2026
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Direkte Aufforderung ausgewählter Unternehmen ohne öffentliche Bekanntmachung. Voraussetzungen und Grenzen.
Definition: Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist ein Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung eine begrenzte Anzahl von Unternehmen direkt und nach eigenem Ermessen zur Angebotsabgabe auffordert.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 12 UVgO, § 3a Abs. 2 VOB/A, § 30 ff. BVergG 2018
Was ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb?
Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist die „kleine Schwester" der öffentlichen Ausschreibung: Der Auftraggeber wählt die einzuladenden Unternehmen selbst aus und verzichtet auf eine öffentliche Bekanntmachung.
Dieses Verfahren ist nur im Unterschwellenbereich zulässig und kommt insbesondere bei Aufträgen mit mittlerem Volumen in Betracht, bei denen eine vollständige Marktöffnung nicht erforderlich oder angemessen erscheint. Es ermöglicht dem Auftraggeber eine schnelle und auf bekannte, leistungsfähige Unternehmen beschränkte Ausschreibung, ohne den Aufwand einer vollständigen öffentlichen Bekanntmachung.
Verfahrensablauf
Der Auftraggeber wählt aus dem Markt eine bestimmte Anzahl geeigneter Unternehmen aus und fordert diese schriftlich zur Angebotsabgabe auf.
Wesentliche Verfahrensschritte:
- Interne Bedarfsfeststellung und Schätzung des Auftragswerts
- Auswahl der aufzufordernden Unternehmen (mindestens drei nach § 12 Abs. 2 UVgO)
- Versand der Vergabeunterlagen an die ausgewählten Unternehmen
- Entgegennahme und Prüfung der Angebote
- Wertung und Zuschlagserteilung
Eine Bekanntmachung im öffentlichen Amtsblatt oder einer Vergabeplattform erfolgt nicht. Die Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass die Auswahl der einzuladenden Unternehmen im Vergabevermerk zu dokumentieren ist und die Gleichbehandlung bei der Aufforderung gewahrt sein muss.
Voraussetzungen und Grenzen
Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und darf nicht zur Umgehung des Wettbewerbsgrundsatzes missbraucht werden.
In Deutschland (§ 12 UVgO) setzt das Verfahren voraus:
- Der Auftragswert liegt unterhalb der Schwelle für eine öffentliche Ausschreibung
- Der Gegenstand des Auftrags macht eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich (z.B. aufgrund der Marktenge, besonderer Vertraulichkeit oder Komplexität)
- Es werden mindestens drei Unternehmen aufgefordert
Unzulässig ist das Verfahren:
- Wenn der Auftragswert die einschlägige Wertgrenze überschreitet
- Wenn durch die Auswahl der Unternehmen der Wettbewerb künstlich beschränkt wird
- Wenn das Verfahren zur Bevorzugung eines bestimmten Bieters missbraucht wird
Rotation und Dokumentation
Der Auftraggeber soll die aufgeforderten Unternehmen im Laufe der Zeit variieren, um eine unzulässige Bevorzugung bestimmter Unternehmen zu vermeiden.
Die Praxis der sogenannten Rotation – also der abwechselnden Einladung verschiedener Marktteilnehmer – ist vergaberechtlich empfehlenswert und von einigen Landesvergabegesetzen ausdrücklich gefordert. Der Auftraggeber sollte eine Bieterdatei führen und die Auswahl begründen.
FAQ
Wie viele Unternehmen müssen mindestens aufgefordert werden? Nach § 12 Abs. 2 UVgO mindestens drei Unternehmen. Im Bereich der VOB/A gelten ähnliche Anforderungen. Eine geringere Anzahl ist nur bei nachgewiesener Marktenge oder besonderer Dringlichkeit möglich.
Muss der Auftraggeber die Auswahl der Unternehmen begründen? Ja. Die Auswahl muss im Vergabevermerk dokumentiert und sachlich begründet werden. Willkür oder Bevorzugung bestimmter Unternehmen ist unzulässig.
Können übergangene Unternehmen das Verfahren anfechten? Unternehmen, die nicht aufgefordert wurden, haben in der Regel keine Kenntnis vom Verfahren und damit keine Möglichkeit zur Rüge. Wird jedoch bekannt, dass ein Verfahren missbräuchlich durchgeführt wurde, können Aufsichtsbehörden eingreifen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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