Glossar

Beschwerdebefugnis im Vergaberecht 2026

Beschwerdebefugnis im Vergaberecht: Wer kann sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der Vergabekammer einlegen? Voraussetzungen und Abgrenzung zur Antragsbefugnis.

Definition: Die Beschwerdebefugnis bezeichnet das Recht einer am Nachprüfungsverfahren beteiligten Person oder eines Unternehmens, gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 172 GWB, § 171 GWB, BVergG 2018


Was ist die Beschwerdebefugnis?

Die Beschwerdebefugnis ist die prozessuale Voraussetzung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer – ohne sie wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Nicht jeder, dem ein Vergabeverfahren missfällt, kann beliebig Rechtsmittel einlegen. Das Vergabenachprüfungsrecht kennt eine strenge Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten, die der Verfahrenseffizienz und der Vermeidung missbräuchlicher Beschwerden dient. Die Beschwerdebefugnis ist das Pendant zur Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, geht aber in einem Punkt darüber hinaus: Sie setzt zusätzlich eine Beschwer durch den Beschluss voraus.

Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis

Beschwerdeberechtigt sind nach § 172 GWB grundsätzlich alle Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens, die durch den Beschluss der Vergabekammer in ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Dazu gehören:

  • Der Antragsteller (übergangener Bieter), wenn sein Nachprüfungsantrag zurückgewiesen wurde
  • Der Auftraggeber (Antragsgegner), wenn dem Nachprüfungsantrag stattgegeben und er zur Neubescheidung oder zu einer Maßnahme verpflichtet wurde
  • Der Beigeladene (präsumtiver Zuschlagsempfänger), wenn die Vergabekammer das Verfahren zu seinen Lasten entschieden hat

Nicht beschwerdebefugt ist, wer nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligt war oder wer durch den Beschluss nicht in eigenen rechtlichen Interessen berührt ist.

Abgrenzung zur Antragsbefugnis

Antragsbefugnis (vor der Vergabekammer) und Beschwerdebefugnis (vor dem OLG) folgen ähnlichen, aber nicht identischen Grundsätzen.

Die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass das Unternehmen ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung seiner Rechte geltend macht, durch die ihm ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Beschwerdebefugnis setzt demgegenüber voraus, dass man am Nachprüfungsverfahren beteiligt war und durch den ergangenen Beschluss beschwert ist.

Beschwerdebefugnis des Beigeladenen

Der Beigeladene hat eine eigenständige Beschwerdebefugnis und kann unabhängig vom Verhalten der anderen Beteiligten sofortige Beschwerde einlegen.

Dies ist besonders relevant, wenn Auftraggeber und Antragsteller sich im Nachprüfungsverfahren einigen und keiner von beiden Beschwerde einlegt, der Beigeladene (z.B. als präsumtiver Zuschlagsempfänger) aber ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Vergabeverfahrens hat.

FAQ

Was passiert, wenn die Beschwerdebefugnis fehlt? Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig. Der Beschluss der Vergabekammer wird rechtskräftig.

Muss vor der Beschwerde eine Rüge erhoben werden? Für die Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ist keine gesonderte Rüge erforderlich – die Rügeobliegenheit gilt nur im Verfahren vor der Vergabekammer selbst.

Kann ein am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligtes Unternehmen Beschwerde einlegen? Grundsätzlich nicht. Ausnahmen können gelten, wenn ein Unternehmen zu Unrecht nicht beigeladen wurde.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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